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Öffentliche Auftraggeber müssen die von ihnen aufgestellten Eignungskriterien nach § 122 Abs. 4 S. 2 GWB in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung benennen. Die Vergabekammer des Landes Berlin hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob nicht ordnungsgemäß benannte Eignungskriterien in Ausführungsbedingungen umgedeutet werden können.
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Der EuGH verlangt von öffentlichen Auftraggebern die Angabe einer Höchstgrenze bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen.
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Es ist umstritten, ob ein öffentlicher Auftraggeber den Bietern eine konkrete Honorarzone vorzugeben hat, wenn der zu vergebende Auftrag dem verbindlichen Preisrecht der HOAI unterliegt. Die VK Nordbayern hatte sich nunmehr ebenfalls mit dieser Frage zu befassen und dabei Stellung bezogen.