Am 24. April diesen Jahres trat nach langen Ringen mit den Stimmen der Großen Koalition das neue GWB in Kraft. Vergabeblog sprach mit Paul K. Friedhoff, MdB, Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion für Kohlepolitik und für Mittelstandspolitik und Obmann der FDP-Fraktion im Wirtschaftsausschuss zum neuen Vergaberecht und insbesondere zu dessen Bedeutung für den Mittelstand.
Die Reform des Vergaberechts, die mit dem Inkrafttreten des neuen GWB am 24. April diesen Jahres ihren vorläufigen Höhepunkt fand, führte das ansonsten eher wenig beachtete Rechtsgebiet erstmals einer breiten Diskussion zu: Verstärkte Förderung des Mittelstands, Berücksichtigung vergabefremder Aspekte, etc – das öffentliche Auftragswesen wurde damit zweifellos auch Mittel zur Durchsetzung politischer Forderungen. Ein legitimes Mittel?
Es ist immer legitim, den Mittelstand zu fördern, denn in nahezu allen Regionen, in denen öffentliche Aufträge vergeben werden, stellt er die überwiegende Mehrzahl der Arbeitsplätze. Bei allen gut gemeinten Nebenzielen darf jedoch nicht das Wesen des Vergaberechts aus den Augen verloren werden. Es geht zum einen darum, die zu vergebenden Mittel im Sinne der Steuerzahler effizient einzusetzen und das kostengünstigste Angebot auszuwählen. Diese möglichst wirtschaftliche Verwendung der meist knappen Haushaltsmittel der Kommunen kommt bei richtiger Durchführung allen zu gute. Die zweite wichtige Aufgabe des Vergaberechts ist die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbes. Es werden sich nur viele Unternehmen um den öffentlichen Auftrag bewerben, wenn sie wissen, dass sie faire Chancen haben. Sicher sind die Begehrlichkeiten groß, in die Ausschreibungen noch möglichst viele andere Voraussetzungen hineinzuschreiben, da man mit dem auszugebenden Geld ein beachtliches Steuerungsinstrument in der Hand hat. Eine Überfrachtung des Vergabewesens mit diversen umwelt- oder sozialpolitischen Bedingungen verwässert den ursprünglichen Zweck des Vergabeverfahrens.
Nehmen wir einmal den neuen § 97 Abs. 3 GWB. Dieser sieht eine gegenüber der alten Fassung verstärkte Berücksichtung mittelständischer Unternehmen bei der öffentlichen Auftragsvergabe vor. Tat die denn Not?
Die Mittelstandsklausel ist selbstverständlich in ihrer Grundrichtung zu begrüßen. Dennoch birgt sie Rechtsunklarheiten. Mangels gesetzlicher Definition bleibt offen, wer genau Adressat der Vorschrift ist, da unterschiedliche Definitionen von „Mittelstand“ existieren. Hier sollte über eine Klarstellung nachgedacht werden.
Nach dem Wortlaut der Norm waren mittelständische Interessen bislang vornehmlich durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose „angemessen zu berücksichtigen“. Die neue Formulierung sieht nun darüber hinaus vor, dass mittelständische Interessen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen sind. Glauben Sie, dass diese interpretationsfähige Erweiterung an der Vergabepraxis wirklich etwas ändert?
Ich glaube zumindest nicht, dass sich in der Praxis für den Unternehmer vor Ort viel ändert, denn was eine „angemessene Berücksichtigung“ ist, kann eine Kommune doch recht frei entscheiden. Es ist ärgerlich, wenn wegen gesetzlicher Unklarheiten vieles an Interpretation auf die Rechtsprechung verlagert wird. Denn lange vergaberechtliche Streitigkeiten sind gerade keine Maßnahmen um die mittelständischen Wirtschaft voranzubringen.
Einer der politisch umstrittensten Punkte der Reform war die ausdrückliche Zulassung sog. – bisher – vergabefremder Aspekte in § 97 Abs. 4 GWB. Danach können zusätzliche Anforderungen an die Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen. Wie bewerten Sie diese Möglichkeit? Und spielen diese Aspekte tatsächlich schon eine Rolle bei der Vergabe?
Ich kann mich nur wiederholen. Einer Überfrachtung des Vergabeverfahren mit allerlei Aspekten, die vielleicht allgemeinpolitisch wünschenswert erscheinen, mit dem Ziel von chancengleicher Vergabe knapper öffentlicher Mittel aber nichts zu tun haben, ist aus meiner Sicht entgegenzutreten.
Besteht bei den rund 30.000 Vergabestellen in Deutschland denn überhaupt das notwendige Know-how, solche Anforderungen auftragsbezogen sinnvoll zu stellen? Besteht nicht vielmehr die Gefahr, dass man hier über das ggfs. hehre Ziel hinausschießt und die Bieter überfordert?
Ein wunder Punkt des erweiterten Kriterienkataloges. Der Gesetzgeber schafft gut gemeinte neue Aufgabenstellungen und lässt die Kommunen hiermit allein.
Stichwort Inhouse-Vergabe: Der vom Bundestag in sprichwörtlich letzter Minute verhinderte § 99 I, S. 2 GWB-E hätte es der öffentlichen Hand ermöglicht, ihre Zusammenarbeit – in der Praxis vornehmlich der Kommunen (”interkommunale Zusammenarbeit”) – in weiten Teilen von den Regelungen des Vergaberechts auszuschließen. Wie stehen Sie hierzu und warum glauben Sie, wird diese Möglichkeit gerade von den kommunalen Spitzenverbänden so mit Nachruck gefordert?
Diese Reparatur der Novelle war zwingend geboten. Es kann nicht sein, dass den Kommunen ein derart leichter Ausweg aus dem geordneten Verfahren eröffnet wird. Wenn die Kommunen mit ihren Eigenbetrieben gut aufgestellt sind, brauchen sie den Wettbewerb mit der mittelständischen Wirtschaft vor Ort überhaupt nicht fürchten. Es gibt daher keinen Grund die Kommunen vom transparenten – wenngleich sicher manchmal unbequemen – Wettbewerb um Aufträge auszunehmen. Eine Vergaberechtsreform, die Grundprinzipien des Vergaberechts angreift hätte daher nicht verabschiedet werden dürfen. Ich erinnere daran, dass es hier um Vorschriften geht, die nicht von ungefähr im „Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen“ stehen.
GWB, Vergabeverordnung, VOL, VOB und VOF, Ober- und Unterschwellenbereich – man hat den Eindruck, das Vergaberecht ist gerade deshalb so kompliziert, damit es niemand versteht. Hätte die Reform nicht die Chance geboten, all das nachhaltig zu vereinfachen und damit die öffentliche Auftragsvergabe auch transparenter zu machen?
Sicherlich hätte sie dass – aber auch ohne eine Generalrevision hat die sogenannte große Koalition genug Einzelstreitpunkte gefunden, um das Gesetzgebungsverfahren fast noch zu blockieren. Hier bleibt für die kommende Legislaturperiode eine weitere große Aufgabe. Gerade in Zeiten der nahezu alle Unternehmen betreffenden Wirtschaftskrise ist eine Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren notwendig.
Konjunkturpaket II: Die Maßnahmen des Bundes und der Länder sehen deutlich herauf gesetzte Schwellenwerte für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändige Vergaben – jeweils ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb – vor. Es werden Stimmen laut, die angesichts dessen Korruption und Vetternwirtschaft befürchten. Machen Sie sich Sorgen?
Eine Beschleunigung tut wie gesagt Not, aber sie birgt in der Tat Korruptionsgefahren. Hier gilt auch das zur interkommunalen Zusammenarbeit Gesagte. Der Zweck des Vergabeverfahrens wird konterkariert, wenn ganze Bereiche qualitativ (Kommunen mit Eigenbetrieben) oder quantitativ (höhere Schwellenwerte) von Anwendungsbereich wettbewerbssichernder Normen ausgenommen werden. Überdies hat es auf die nachhaltige Wirkung von Konjunkturmitteln schlicht keinen Einfluss wie schnell diese ausgegeben werden, wenn sie falsch ausgeben werden. Es nützt, plakativ gesprochen, der Schulbildung wenig, wenn mit Konjunkturmitteln schnell einmal die Fassade angestrichen wird.
Letzte Frage: Hand aufs Herz – Ihre Beziehung zum Vergaberecht?
Also, herzlich gesprochen gehe ich mit Rechtsgebieten keine Beziehungen ein. Eine solch sperrige Materie wie die vergaberechtlichen Vorschriften können einem wohl auch schwerlich ans Herz wachsen. Dennoch kämpfe ich weiter für ein schlankes Vergaberecht, das die mittelständische Wirtschaft nicht behindert, sondern ermutigt, sich erfolgreich an Ausschreibungen zu beteiligen.
Herzlichen Dank für das Interview!
Marco Junk
Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Kaufmann Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk zudem als Leiter Regierungsbeziehungen für Eviden tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.
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