Das BMWi hat den „Entwurf einer Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegVO)“ in die Verbände-Anhörung gegeben. Die Möglichkeit für eine Stellungnahme besteht bis zum 02.12.2020.Der Erlass der Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegVO) ist Voraussetzung für die Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters beim Bundeskartellamt (BKartA).
Das Register dient der Information von öffentlichen Auftraggebern über die, einem Unternehmen zurechenbaren Rechtsverstöße, die zu dessen Ausschluss vom Vergabeverfahren führen müssen (zwingender Ausschlussgrund) oder können (fakultativer Ausschlussgrund). Grundlage für die Errichtung des Registers ist das Gesetz zur Einführung des Wettbewerbsregisters (Wettbewerbsregistergesetz, WRegG), das am 29. Juli 2017 in Kraft getreten ist und die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung enthält.
Der Entwurf der Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (WRegVO) konkretisiert die Regelungen des WRegG insbesondere im Hinblick auf folgende Bereiche:
- Einzelheiten der elektronischen Kommunikation zwischen der Registerbehörde und den Nutzern des Registers (mitteilungspflichtige Behörden, Auftraggeber, Unternehmen) einschließlich der Registrierung,
- Voraussetzungen der Datenspeicherung, einschließlich Inhalt und Umfang der mitzuteilenden Daten sowie datenschutzrechtlicher Vorgaben,
- Einführung einer Gebühr in Höhe von 20 Euro für die Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Register,
- Anforderungen an Anträge und Nachweise der Unternehmen zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen wegen durchgeführter Compliance-Maßnahmen (sogenannte vergaberechtliche Selbstreinigung).
Der Entwurf ist noch nicht ressortabgestimmt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 13. November 2020 die Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Stellungnahmen können bis zum 2. Dezember 2020 eingereicht werden.
Die eingehenden Stellungnahmen sind zur Veröffentlichung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vorgesehen. Wir bitten Sie um einen entsprechenden Hinweis, wenn Sie mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden sind. In diesem Fall wird auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat.
Quelle: BMWi
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