Die Vergabekammer Baden-Württemberg stellt mit Beschluss vom 13.7.2022 (Az. 1 VK 23/22) die Zulässigkeit der Verwendung von Infrastrukturdiensten europäischer Tochterunternehmen US-amerikanischer Cloud-Anbieter in Frage. In dem zu entscheidenden Fall stelle die Nutzung von Diensten einer in der EU ansässigen Tochter eines US-amerikanischer Cloud-Anbieter einen Verstoß gegen anwendbares Datenschutzrecht (EU-DSGVO) dar.
Die Anfechtung dieser Entscheidung im Wege der Sofortigen Beschwerde hat die unterlegende Seite nach unseren Informationen angekündigt!
Sollte der Vergabesenat des OLG Karlsruhe die Entscheidung der VK Baden-Württemberg bestätigen, dürfte diese Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf den öffentlichen Cloud-Markt haben.
Eine ausführliche Darstellung der Entscheidung der Vergabekammer finden Sie in Kürze hier auf Vergabeblog.
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