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Schnelladesäulen an bewirtschafteten Autobahnraststätten: Schlussanträge vorlgelegt

Das OLG Düsseldorf hat das Vergabeverfahren über die Bereitstellung von Schnelladeinfrastruktur auf bewirtschafteten Rastanlagen an Bundesautobahnen zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt (siehe ). Der Generalanwalt am EuGH hat in dem Vorabentscheidungsersuchen nun seine Schlussanträge vorgelegt.

Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf ist der Auffassung, vor Entscheidung über die sofortige Beschwerde müsse geklärt werden, ob eine Ergänzung der Konzessionsverträge ohne Ausschreibung in Fällen wie dem vorliegenden vergaberechtsgemäß und mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Er hat daher dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorlagefrage gestellt:

„Ist Art. 72 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2014/24/EU dahingehend auszulegen, dass in seinen Anwendungsbereich auch solche öffentlichen Aufträge fallen, die zuvor außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2014/24/EU an eine Inhouse-Einrichtung vergeben worden sind, jedoch die Voraussetzungen der Inhouse-Vergabe im Zeitpunkt der Vertragsänderung nicht mehr vorliegen“.

Der Generalanwalt empfiehlt dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen nun, wie folgt zu antworten:

„Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe ist dahin auszulegen, dass er nicht auf wesentliche Änderungen von inhouse vergebenen Konzessionen anzuwenden ist, solange sie als solche fortbestehen, d. h. solange diese Konzessionen den Charakter bewahren, der es rechtfertigte, sie vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/23 auszunehmen.

Er ist dagegen auf wesentliche Änderungen solcher Konzessionen anzuwenden, wenn diese Änderungen vorgenommen werden, nachdem die Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe weggefallen sind, weil ein anderer Auftragnehmer, der nicht vom öffentlichen Auftraggeber kontrolliert wird, den ursprünglichen Auftragnehmer ersetzt hat.

Die Anwendbarkeit von Art. 43 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/23 auf die wesentliche Änderung einer Konzession hängt nicht davon ab, ob ihre ursprüngliche Vergabe rechtmäßig war.“

Quelle: ECLI:EU:C:2024:894

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