2 Minuten

Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 12/06/2026 Nr. 74528

12. GWB-Novelle: Potentiale zur besseren Durchsetzung des allgemeinen Kartellverbots

Mit der 12. GWB-Novelle sollen – den Koalitionsvertrag umsetzend – kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat den Entwurf eines 12. Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (12. GWB-Novelle) vorgelegt und am 5. Juni 2026 die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Die kartellrechtliche Novelle hat auch Einfluss auf öffentliche Vergaben:

Der Referentenentwurf schlägt in der Fusionskontrolle eine Erhöhung der Aufgreifschwellen vor. Dies entlastet Wirtschaft und Bundeskartellamt und erlaubt eine noch stärkere Fokussierung auf relevante Fälle. Dies gilt etwa für strategische Aufkäufe durch marktstarke, etablierte Unternehmen (sog. „killer acquisitions“). Dazu wird der Anwendungsbereich der sog. Transaktionswertschwelle angepasst. Für eine bürokratiearme und fokussierte Prüfung dieser Fälle sorgt ein schlankes Anzeigeverfahren.

Auch im Bereich öffentlicher Vergaben bestehen Potentiale zur besseren Durchsetzung des allgemeinen Kartellverbots. Durch Kartellrechtsverstöße etwa in Gestalt von Preis- und Gebietsabsprachen unter Bietern in öffentlichen Vergabeverfahren (sog. Submissionsabsprachen) können der öffentlichen Hand und damit dem Steuerzahler erhebliche Schäden entstehen. Dem Bundeskartellamt wird ein flächendeckendes Screening von Vergabedaten über mehrere Ausschreibungsverfahren hinweg ermöglicht, bei dem auch Daten zu unterlegenen Bietern analysiert werden.

Es handelt sich um einen Referentenentwurf des BMWE. Dieser Entwurf (Sie können den Referentenentwurf hier einsehen) ist noch nicht innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es können sich daher im weiteren Verfahrensverlauf noch Änderungen ergeben.

Stellungnahmen können bis zum 19. Juni 2026 abgegeben werden.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (Noch keine Bewertung)

Loading…

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert