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Mit Beschluss vom 31.08.2022 befasst sich die VK Bund mit dem Dauerbrenner „fehlende Bekanntmachung von Eignungskriterien“ und stellt dabei Folgendes fest: Wenn der öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung die Eignungskriterien weder direkt noch durch einen weiterführenden Link zum direkten Abruf der Eignungskriterien aufnimmt, liegt zwar ein Vergaberechtsverstoß gegen § 122 Abs. 4 Satz 2 GWB vor. Für den Erfolg des Nachprüfungsantrags ist jedoch maßgeblich, dass
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Mit Beschluss vom 10.05.2022 stellt das Kammergericht klar, dass für die Wertung von Angeboten und deren Ausschluss nach § 57 Abs. 1 VgV allein die in der Auftragsbekanntmachung festgelegten Eignungskriterien und Nachweise maßgeblich sind. Der Auftraggeber kann nur solche Kriterien und Nachweise fordern, die sich aus den Ausschreibungsunterlagen nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB aus Sicht der Bieter entnehmen lassen (Leitsatz 1). Außerdem führte der Vergabesenat in seiner Entscheidung aus, dass vom Auftraggeber selbst verschuldete Umstände keine Interimsvergabe zur Schließung einer drohenden Versorgungslücke begründen (Leitsatz 2).
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Der Vergabesenat des OLG Schleswig hat sich in seiner Entscheidung vom 09.12.2021 klar dazu positioniert, dass die Verlängerung von Verträgen mit befristeter Laufzeit, bei denen das Zeitmoment ein wesentliches Element der geschuldeten Leistung ist, als eine wesentliche Auftragsänderung und damit als neuer Beschaffungsvorgang zu werten ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Vertragsverlängerung eine erhebliche Ausweitung des Leistungsvolumens einhergeht. Solche Auftragsänderungen sind vergaberechtlich unzulässig und