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In Vergabenachprüfungsverfahren beträgt der Streitwert gem. § 50 GKG 5 % der Bruttoauftragssumme. Divergierend wurde bisher bei den Oberlandesgerichten darüber entschieden, ob bei der Bruttoauftragssumme auch sog. „durchlaufende Posten“ zu berücksichtigen sind. Dies hat der BGH nunmehr im Rahmen einer Divergenzvorlage endgültig entschieden.
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Öffentliche Auftraggeber haben einen hohen Bedarf an Beschaffungsdienstleistungen. Hier hat sich in den letzten Jahren eine eigene Branche etabliert. Ungeklärt war hierbei jedoch bis zuletzt die Frage, inwiefern die Beschaffungsdienstleister auch Rechtsdienstleistungen erbringen können bzw. dürfen. Hierzu hat das OLG Düsseldorf nunmehr eindeutige Vorgaben gemacht.