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Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage in analoger Anwendung des § 131 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob die Ausschreibung für Integrationshelfer an Schulen für Kinder mit Behinderung gemäß den §§ 97 ff. des GWB rechtmäßig war.
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Die VK verneint die Statthaftigkeit des Nachprüfungsverfahrens mangels öffentlichem Auftrag und geht dabei insbesondere auf die Anforderungen eines Open-House-Verfahrens ein. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Auftraggeber zwischen den Angeboten eine Auswahlentscheidung trifft.
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Die VK Thüringen nimmt in dieser Entscheidung zur aktuellen Situation rund um die Preisgleitklausel bei Bauaufträgen Stellung. Dabei entscheidet die VK für die Zurückversetzung des Verfahrens, obwohl die ursprüngliche Rüge des Bieters nur seinen rechtmäßigen Ausschluss umfasste und das Fehlen der Preisgleitklausel erst im Nachgang mit anwaltlicher Beratung beanstandet wurde. Hierin sieht die Vergabekammer trotzdem die Rügeobliegenheit erfüllt, der Vergabeverstoß aufgrund der fehlenden Preisgleitklausel sei für den Bieter ohne anwaltliche Beratung nicht ohne weiteres erkennbar.
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Die EU Kommission hat vor kurzem einen Leitfaden für eine innovationsfördernde öffentliche Auftragsvergabe (2021/C 267/01) veröffentlicht (s. Vergabeblog.de vom 14/07/2021, Nr. 47444). Die innovationsfördernde öffentliche Auftragsvergabe soll den Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft erleichtern und die wirtschaftliche Erholung nach der COVID-19-Krise beschleunigen. Der Leitfaden richtet sich in 5 Kapiteln und 72 Seiten sowohl an öffentliche Auftraggeber als auch an die politischen Akteure.
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Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union und das Stichwort Brexit sind in den letzten Jahren an niemandem vorbei gekommen. Für das Vergaberecht bedeutete dies eine enorme Ungewissheit, inwiefern britische Ausschreibungen für deutsche Unternehmen zugänglich sein werden und wie deutsche Auftraggeber britische Bieter in Zukunft behandeln müssen. Zu den vielen denkbaren Szenarien, wie das Austrittsabkommen gestaltet werden kann, wurde in dieser Zeit vom „No-Deal-Brexit“ bis zum „Exit vom Brexit“ alles diskutiert. Auch vergaberechtlich waren viele Konstellationen denkbar. Mit dem Austrittsabkommen vom 31.12.2020 ((EU) L 444/14) gibt es nun Gewissheit. Im Folgenden soll der Inhalt des Abkommens hinsichtlich des öffentlichen Auftragswesens dargestellt und eingeordnet werden.
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Grenzen nationaler Regelungen beim Ausschluss von Angeboten. In seiner neuesten vergaberechtlichen Entscheidung nahm sich der EuGH einem italienischen Verfahren an. Dieses befasste sich unter anderem mit der Frage, in wieweit eine nationale Regelung, die den zwingenden Ausschluss von Angeboten ohne Möglichkeit zur Nachreichung für den Fall vorschreibt, dass die Angabe von Arbeitskosten unterlassen wurde, mit den Unionsgrundsätzen der Rechtssicherheit, Gleichbehandlung und Transparenz vereinbar ist. Im Ergebnis
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Die Vergabekammer Brandenburg befasst sich mit der spannenden Frage, was bei vorzeitiger Vertragsbeendigung einzelner Lose im Rahmen der Neuausschreibung zu beachten ist. Dabei geht sie vor allem auf die Auftragswertschätzung im Rahmen des § 132 GWB ein.
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Mit Beschluss vom 07.05.2018 hat sich die Vergabekammer Bund zum vergaberechtsfreien Open-House-Verfahren geäußert. Dieses Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass jedes am Vertrag interessierte Unternehmen dem Vertrag des öffentlichen Auftraggebers beitreten kann. Ein Wettbewerb zwischen den Unternehmen findet im eigentlichen Sinne nicht statt.
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Am 6. und 7. Oktober 2016 findet in Berlin der 3. Deutsche Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) statt. Zur Vorbereitung und Auswahl der angebotenen Workshops stellen die Referenten ihren Workshop im Vorfeld des Kongresses vor; heute der Workshop A.2: “Flexible Beschaffung: Rahmenvereinbarungen richtig nutzen”:
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In dieser Entscheidung setzt sich die Vergabekammer Bund mit den Tatbestandsvoraussetzungen der neuen Vertragsänderungsregelung im Fall des Auftragnehmerwechsels näher auseinander. Ausgangspunkt ist naturgemäß noch die Richtlinienvorschrift im Wege der Vorwirkung. Wegen der überwiegenden Übereinstimmung im Wortlaut zwischen Richtlinie und GWB 2016 enthält die Entscheidung jedoch viele interessante Aspekte zur zukünftigen Anwendung der Neuregelung.