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Die etwas andere Addition bei Referenzen: 1 + 1 ergibt nicht immer 2
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschl. v. 09.04.2025 – Verg 1/25e
Referenzanforderungen, vorliegend eine bestimmte Mindestliefermenge, können nicht per se durch eine Gesamtschau/Addition einzelner, auf mehreren Aufträgen basierenden, Leistungen im Rahmen einer Referenz nachgewiesen werden. Dem Auftraggeber obliegt die Festlegung, ob eine Anforderung an eine Referenz durch einen einzigen Auftrag oder aber zusammengefasst durch mehrere Aufträge nachgewiesen werden kann. Indem der Auftraggeber den Nachweis von Mindestmengen im Rahmen einer Referenz an die Ausführung eines einzigen Auftrags knüpft, stellt er zugleich auf eine längerfristige, dauerhafte sowie ggf. kontinuierliche Lieferverpflichtung und auf die Bewältigung und entsprechende Organisation einer bestimmten Menge ab. Sofern auch für diese Parameter der notwendige Auftragsbezug besteht, ist eine solche Festlegung nicht zu beanstanden.
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Bei Zweifeln an dem Leistungsversprechen des Bieters, etwa an der Umsetzbarkeit seines eingereichten Konzepts, muss der Auftraggeber dies verifizieren, wobei eine entsprechend vorgenommene Prüfung durch die Nachprüfungsinstanzen voll überprüfbar ist. Für die Prüfung und Feststellung der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Bieters reicht es aus,
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Hohe Hürden für die Beteiligung an Vergabeverfahren, große kapazitive Aufwände für Unternehmen bei der Angebotserstellung bei gleichzeitigem Fachkräftemangel, ein Fokus öffentlicher Auftraggeber auf Preiswettbewerb und damit großer Preisdruck bei den Anbietern – sehr häufig beteiligen sich nur wenige, oftmals nur ein einziger Bieter an Vergabeverfahren. Was ist die Folge und wie können Auftraggeber gegensteuern?