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winkt dem Preisträger des IPA (International Public Procurement Award) dieses Jahr. Bewerben können sich junge Wissenschaftler (bis 35 Jahre), die im Zeitraum vom 1.10.2008 bis zum 31.03.2010 ihre Diplom- oder Doktorarbeit, Habilitationsschrift oder sonstige Monographie zum Vergaberecht fertiggestellt haben.
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§ 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB sieht vor, dass ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Der Begriff „unverzüglich“ wird dabei – je nach Bewertung des Einzelfalls und Strenge der Nachprüfungsinstanz – so ausgelegt, dass der Antragsteller seine Rüge innerhalb von einem bis höchstens 14 Tagen gegenüber der Vergabestelle zu erheben hat. Diese in das Ermessen der Nachprüfungsinstanz gestellte Bewertung der „Unverzüglichkeit“ könnte nach einem Urteil des EuGH vom 28.01.2010 (Rs. C-406/08) europarechtswidrig sein. Denn der EuGH fordert in dem Urteil eine „hinreichend genau, klar und vorhersehbar“ definierte Ausschlussfrist zur Verfahrenseinleitung, die eben nicht im Ermessen des zuständigen Richters stehen darf.
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Während draußen leise der Schnee fiel und noch die Glöckchen klingelten wurde fast ebenso leise am 29.12.2009 die VOL im Bundesanzeiger verkündet. Ein Download der amtlichen Fassung der VOL ist z.B. über die Website des forum vergabe (unten rechts im Downloadkasten) möglich.
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Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Website die Aufstellung der Anschriften aller Gerichte des Bundes und der Länder aktualisiert. Aufgeführt ist neben der klassischen Adresse für den Postweg auch die Hausanschrift, die Telefon- und Faxnummer sowie – soweit vorhanden – eine Emailadresse und die Website des Gerichts. Leider enthält die Aufstellung die für uns im Vergaberecht tätigen so wichtigen Vergabekammern nicht – immerhin handelt es sich bei diesen Einrichtungen auch nicht um Gerichte. Sonst aber mag diese Aufstellung ganz hilfreich sein.
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Heute ist die Sektorenverordnung (SektVO) verkündet worden. Sie ist für Vergaben von Aufträgen einschlägig, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs vergeben werden. Bau und Dienstleistungskonzessionen sind nicht erfasst. Sie wurde am heutigen Tag im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 62, 28.09.09, S. 3110) verkündet und tritt am Folgetag in Kraft. Sie gilt für alle neu beginnenden Vergabeverfahren im oben beschriebenen Sektorenbereich.
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in der Fassung, die ihr der Bundesrat gegeben hat. Das hörten wir auf Anfrage aus dem BMWi. Das Kabinett hat dieser Fassung am gestrigen 19. August 2009 zugestimmt. Die für das Inkrafttreten nötige Veröffentlichung der Vorschrift wird Mitte September 09 erwartet.
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Für die Beschaffung von sowohl Bau- als auch von Liefer- und Dienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit gelten ab heute neue Regeln. Bisher war die Grenze zwischen der Anwendung der Vergaberichtlinien und dem Art. 296 EG, der eine Ausnahme für sicherheitsrelevante Tätigkeiten der Mitgliedsstaaten festschreibt, lediglich durch eine Mitteilung der Kommission von 2006 festgelegt. Das Ergebnis war nicht immer befriedigend. Die Mitgliedsstaaten haben in Art. 296 EG eine Möglichkeit für sich entdeckt, sich von den umständlichen Vergaberegeln zu befreien, indem sie ihr Sicherheitsbedürfnis weit definierten. Die neue Richtlinie soll hier Abhilfe schaffen. Sie ist im ABl. L216/76 vom 20.8.09 veröffentlicht worden. Es kann hier eingesehen werden. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 21. August 2011 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
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Das forum vergabe e.V. bietet kostenlos eine Synopse zum neuen GWB und zur neuen Vergabeverordnung an. Sie finden darin die §§ 97 ff. GWB und die Vergabeverordnung in der geänderten Fassung sowie zu beiden Vorschriftenwerken eine Synopse von altem und neuem Text. Sie können das insbesondere für die Praxis hilfreiche Werk auf der Seite des forum vergabe herunterladen. Es ist auf der Startseite rechts unten im Kasten „Downloads“ zu finden. Update: Eine Fassung vom April 2009 ist an der gleichen Stelle erhältlich.
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Die Zusammenarbeit mehrerer Kommunen ist ein wichtiges Standbein der einzeln oder gemeinsam wahrgenommenen kommunalen Aufgabenerfüllung. Vergaberechtlich war die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen umstritten. Der EuGH hat am 09.06.2009 die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinden in der Form einer gemeinsam vertraglich beauftragten Gesellschaft für zulässig gehalten (RS C-480/06). Damit haben die deutschen Kommunen und Landkreise ganz erhebliche Gestaltungsspielräume für interkommunale Zusammenarbeit gewonnen. Unter Beachtung der Einschränkungen des Urteils können sie
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Unter der Linkadresse http://www.bgbl.de/ bietet der Bundesanzeiger Verlag einen kostenlosen Zugang zu den amtlichen Veröffentlichungen der Gesetze der Bundesrepublik. Ein lange und heiß erwarteter Service, der nun endlich den Anspruch des Grundgesetzes, dass Normen dem Bürger bekannt gemacht werden müssen, aus der Fiktion führt und der Realität annähert.