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Der BGH hat sich im Rahmen einer der eher seltenen Schadensersatzklagen eines Bieters im Unterschwellenbereich mit vergaberechtlichen Fragestellungen zur Eignungsprüfung im Anwendungsbereich der VOB/A befasst. Dabei ging es im Konkreten um einen Ausschluss, welcher auf nicht ausdrücklich genannte Mindestanforderungen gestützt wurde. Dass diese zulässigerweise von Anfang an hätten gefordert werden dürfen, hilft dem Auftraggeber laut BGH nicht. Die Hintertür in Form der Aufhebung des Verfahrens macht er im gleichen Atemzug dicht.
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Das OLG Düsseldorf hat sich in einem brisanten Beschluss zur kontroversen Entscheidung des BGH zur möglichen Aufklärung bei Änderungen der Vergabeunterlagen (Urt. v. 18.06.2019 – XZR 86/17) positioniert. Durchaus überraschend folgt das OLG der Linie des BGH nicht uneingeschränkt und legt jedenfalls eine eigene Interpretation des Urteils zu Grunde.
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Zur Zulässigkeit der Direktvergabe ohne vorherige EU-Bekanntmachung – Die VK Bund ist in dieser Entscheidung auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb im Rahmen des § 14 Abs.4, 6 VgV eingegangen und hat hierbei die Anforderungen an die Markterkundung neu justiert.
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VK Sachsen ordnet Verhältnis zwischen Vergabebekanntmachung und sonstigen Vergabeunterlagen im Übergangszeitraum zur e-Vergabe und setzt sich mit Inländerdiskriminierung bei Angebotswertung im steuerrechtlichen Kontext auseinander.
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OLG Düsseldorf gibt bisherige Rechtsprechung auf und räumt effektivem Primärrechtsschutz auch dann den Vorrang ein, wenn der Zuschlag erst im laufenden Beschwerdeverfahren droht.