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EuGH zieht klare Linie: Was nicht hochgeladen ist, gilt nicht!
EuGH, Urt. v. 03.07.2025 – C-534/23 P, C-539/23 P – Instituto Cervantes ./. Kommission

Der EuGH unterstreicht die strikte Beachtung technischer Formvorgaben in EU-Ausschreibungsverfahren. Hyperlinks zu weiteren Angebotsunterlagen erfüllen diese Anforderungen nicht. Maßgeblich ist allein die vollständige und unveränderbare Vorlage sämtlicher Angebotsdokumente im vorgesehenen Einreichungssystem (Vergabeplattform). Die Entscheidung entfaltet trotz ihrer haushaltsrechtlichen Verankerung grundsätzliche Bedeutung für das gesamte EU-Vergaberecht.
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Ein vergaberechtlicher Sachverhalt liegt typischerweise dann vor, wenn die öffentliche Hand bestimmte Leistungen (z.B. den Bau einer Schule, die Glas- und Unterhaltsreinigung eines Gebäudes oder die Lieferung von IT) nachfragt. Sind die entsprechenden Voraussetzungen gegeben, hat der Auftraggeber die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten.
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Der Beschluss des Vergabesenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen ist insbesondere wegen seines obiter dictum bemerkenswert: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung und Kommentarliteratur erwägt der Senat, die Stillhaltefrist des § 134 Abs. 2 GWB könne nicht an einem Sonn- oder Feiertag enden, sondern sei auf den folgenden Arbeitstag zu verlängern. Darüber hinaus befasst sich das Gericht mit den Anforderungen an einen erfolgreichen Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung sowie mit dem Ausschluss eines Bieters wegen Änderung der Vergabeunterlagen. Der folgende Beitrag erläutert, wie die Entscheidung rechtlich – und vor allem praktisch – einzuordnen ist und welche Schlussfolgerungen die Akteure im Vergaberechts-Kosmos daraus ziehen können.
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Ein Schulträger wollte preisgebundene Schulbücher und Arbeitshefte für das neue Schuljahr beschaffen. Innerhalb des Vergabeverfahrens kam es zwischen öffentlichem Auftraggeber und einer Bieterin zu Missverständnissen, wie die Vergabeunterlagen zu verstehen seien. So nahm die vergaberechtliche Nachprüfung ihren Lauf.
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Das BayObLG hat sich in seiner Entscheidung mit gewichtigen Aspekten der Zuverlässigkeit eines Bieterunternehmens, den Anforderungen an eine Auskömmlichkeitsprüfung sowie dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers befasst. Die Ausführungen des Gerichts zu diesem „Potpourri“ haben für künftige Beschaffungsvorhaben sowohl für das Vergabeverfahren als auch hinsichtlich des vergaberechtlichen Rechtsschutzes Relevanz.
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Die VK Bund hat in ihrem Beschluss vom 28.05.2020 (AZ.: VK 1-34/20) ausdrücklich geklärt, wie eine „schulbuchmäßige“ Rüge zu formulieren ist bzw. wann eine solche (noch) nicht vorliegt. Die Entscheidung ist insbesondere aus Bietersicht relevant: Bieter haben vorab genau zu durchdenken, wie sie ihren eventuellen Unmut gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber äußern. Diese Überlegung ist deshalb wichtig, um nicht in die Fristen- oder Präklusions-„Falle“ zu treten. Einem bloßen „Taktieren“ mit vermeintlich „unechten“ Rügen erteilt die VK eine klare Absage.










