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In dem Beitrag „Vergabefehler in Beschäftigungsverhältnissen und ihre Folgen für den Mitarbeiter“ (Vergabeblog.de vom 20/02/2020, Nr. 43051) ist bereits beleuchtet worden, dass für Beschäftigte, die mit der Durchführung von Vergabeverfahren betraut sind, die Gefahr der Haftung bei Vergabefehlern besteht. Wie verhält es sich aber, wenn neben den unmittelbar mit der Durchführung von Vergabeverfahren Beschäftigten darüber hinaus deren Führungskräfte bzw. leitende Angestellte mittelbar mit den Vergabeverfahren sowie Vergabeverstößen in Kontakt kommen?
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Zuwendungsempfänger müssen mit Rückforderungsbescheiden auch dann rechnen, wenn sie einen objektiven Vergabeverstoß begehen, obwohl ihnen die Vergabeauflage zum Zeitpunkt des Verstoßes per Zuwendungsbescheid noch nicht bekannt gegeben wurde. Denn Zuwendungsgeber können Widerrufs- und Rückforderungsbescheide wegen tatbestandlich objektiv vorliegender Vergabeverstöße auch dann erlassen, wenn der Zuwendungsbescheid samt verpflichtender Vergabeauflage dem Zuwendungsempfänger erst nach Erteilung des Auftrags bekanntgemacht wurde, wobei die Bewertung der Schwere des Verstoßes im Rahmen der Ermessensentscheidung erfolgt.
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Mit zunehmenden Erwartungen an Verfahrensbeschleunigung, Verfahrenserleichterungen und Rationalisierung, bewegt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht zuletzt durch elektronische Postfächer, eAkten und Videoverhandlungen immer stärkerer in Richtung Digitalisierung. Vor diesem Hintergrund stellen sich regelmäßig rechtliche Umsetzungsfragen. Können in der vergaberechtlichen Nachprüfung solche Erwägungen auch für die Arbeit der Vergabekammern angestellt werden, um bei hohen Arbeitsbelastungen schneller, einfacher und digitaler Entscheidungen treffen zu können?
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Immer wieder kommt es vor, dass es bei öffentlichen Auftraggebern zu personellen Engpässen kommt; sei es durch Urlaub, Elternzeit, (längere) Krankheit oder schlicht Beendigungen von Beschäftigungsverhältnissen. Für den öffentlichen Auftraggeber stellt sich in diesem Fall oftmals die Frage, wie für diese fehlenden personellen Ressourcen kurzfristig und effizient Ersatz beschafft werden kann. Vergaberechtliche Fragen werden durch wirtschaftliche und zeitliche Überlegungen überlagert, sodass für die Vergabestelle die Frage im Fokus steht, ob ein Vergabeverfahren durchgeführt werden muss oder die Beschaffung „schlanker“ abgewickelt werden darf.
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ChatGPT (Generative Pre-trained Transformer) ist mittlerweile in vielfältigen Bereichen in aller Munde. Es handelt sich um einen Chatbot des Unternehmens OpenAI in Form eines textbasierten Dialogsystems als Benutzerschnittstelle, der auf maschinellem Lernen beruht; also um das, was als künstliche Intelligenz bezeichnet wird.
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Das öffentliche Vergaberecht, das sich in unterschwelliges „nationales“ und oberschwelliges „europäisches“ Vergaberecht gliedert, ist aufgrund der Überlagerung durch die EU-Richtlinien schon sehr komplex sowie dynamisch und stellt die Anwender in der Praxis vor nicht unerhebliche Herausforderungen. Diejenigen, die die Pflicht zur Einhaltung des Vergaberechts zuvörderst betrifft, sind grundsätzlich die öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 GWB und der Haushaltsordnungen. Diese müssen in der Regel gegenüber den Rechnungsprüfungsämtern oder Rechnungshöfen Rechenschaft über die Einhaltung der Vergabepflichten ablegen.
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Vergabekonforme zentrale Beschaffungstätigkeit oder unzulässige Auslagerung der Vergabeentscheidung?
Viele öffentliche Auftraggeber haben sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, ob und wie ihre öffentliche Beschaffungstätigkeit zumindest in Zeiten enger zeitlicher und personeller Ressourcen ausgelagert werden darf, obwohl die Vorbereitung, Durchführung und Beratung in Vergabeverfahren zu den klassischen Aufgabenbereichen der öffentlichen Verwaltung gehört. Die Auslagerung der Vergabeentscheidung ist grundsätzlich an unterschiedliche externe Stellen denkbar. So kommen als gängigste externe Stellen Unternehmensberatungen, Rechtsanwaltskanzleien, Architekten- und Ingenieurbüros und ähnliche Beschaffungsdienstleister oder zentrale Beschaffungsstellen in Betracht.
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Die aktuellen Zeiten zwingen sowohl private als auch öffentliche Unternehmen und Institutionen zu unterschiedlichsten Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Kaum jemand hätte wohl zu Anfang des Jahres 2020 gedacht, dass einschneidende Maßnahmen eines solchen Umfangs erforderlich werden. Eine dieser Maßnahmen sind Kontaktbeschränkungen, die im beruflichen bzw. dienstlichen Bereich nunmehr insbesondere dadurch erreicht werden sollen, dass Mitarbeiter für ihre Unternehmen und Institutionen, soweit möglich, im Homeoffice arbeiten. Homeoffice oder Telearbeit
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Vergabestellen müssen sich unabhängig von der Verfahrensart im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren davon überzeugen, dass die einzureichenden bzw. eingereichten Angebote von geeigneten Bewerbern oder Bietern abgegeben werden. Denn § 122 Abs. 1 GWB fordert, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die nicht ausgeschlossen worden sind. Dieser Beitrag zeigt typische Problemfelder in Bezug auf Referenzen in zwei Teilen auf. Teil 1 finden Sie auf Vergabeblog.de vom 14/01/2021, Nr. 46081.
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Vergabestellen müssen sich unabhängig von der Verfahrensart im Rahmen der öffentlichen Vergabeverfahren davon überzeugen, dass die einzureichenden bzw. eingereichten Angebote von geeigneten Bewerbern oder Bietern abgegeben werden. Denn § 122 Abs. 1 GWB fordert, dass öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen vergeben werden, die nicht ausgeschlossen worden sind. Dieser Beitrag zeigt typische Problemfelder in Bezug auf Referenzen in zwei Teilen auf.