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Schriften zum Vergaberecht, Band 11 – Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden 2012, 245 Seiten, ISBN 978-3-8329-7426-8, 64 € Die Arbeit von Ritzenhoff trägt einen zweideutigen Titel: Nicht die Krise des Beihilfe- und Vergaberechts, sondern deren Anwendung in der Finanzkrise bildet den Gegenstand der Untersuchung. Angesichts der rasanten Entwicklungen, die die beiden Rechtsgebiete seit 2008 genommen haben, war es nur eine Frage der Zeit, bis sich die Literatur der aufgeworfenen Fragen annimmt. Ritzenhoff hat dies mit seinem Werk in beeindruckender Weise getan.
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Öffentliche Auftraggeber dürfen bei IT-Vergaben von einer Fachlosaufteilung absehen, wenn sie hiermit Kosten einsparen und Kompatibilitätsprobleme vermeiden können. Dies hat der Vergabesenat des OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 25.04.2012 (VII-Verg 100/11) entschieden. Die Abgrenzung zum typischen Mehraufwand einer Losvergabe, der eine Gesamtvergabe gerade nicht rechtfertigt, ist entscheidend.
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Ein Bieter ist nicht zwingend deshalb ungeeignet, weil über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ein Auftraggeber muss stets im konkreten Einzelfall prüfen, ob die Insolvenz die Eignung entfallen lässt. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 02.05.2012 (VII-Verg 68/11) entschieden.
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Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Änderungen an den Angeboten grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt jedoch in Verhandlungsverfahren. Hier darf selbst die Person des Bieters wechseln, sofern dies transparent angekündigt wurde. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 03.08.2011 (VII-Verg 16/11) entschieden. Außerdem erinnerte es daran, dass ein „Mehr an Eignung“ bei der Wertung der Angebote nicht berücksichtigt werden darf.
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Ein Vergabesenat darf keine Beschlagnahme von Vergabeunterlagen beim öffentlichen Auftraggeber anordnen. Hierfür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Dies hat das OLG Düsseldorf in seinem Beschluss vom 10.08.2011 (VII-Verg 37/11) klargestellt und den Antrag eines Bieters zurückgewiesen.
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§ 97 Abs. 1, 2 GWB; § 7 Abs. 1 VOL/A 2009; § 8 Abs. 1 EG VOL/A 2009; § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009; § 8 Nr. 1 Abs. 3 VOL/A 2006; § 9 Nr. 1 VOB/A 2006 Anders als die VOB/A 2009 enthält die VOL/A 2009 kein Verbot ungewöhnlicher Wagnisse mehr. Trotzdem haben sich mehrere Vergabekammern und –senate für seine Fortgeltung ausgesprochen. Dem hat das OLG Düsseldorf nun eine Absage erteilt. Danach gilt das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse in der VOL/A 2009 nicht mehr fort. Eine Hintertür hat sich der Vergabesenat jedoch offen gehalten: Einzelne Bestimmungen in Vergabeunterlagen können unzulässig sein, wenn sie aus Sicht eines Bieters „unzumutbar“ sind.
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§ 8 Abs. 3 VOL/A; §§ 9 Abs. 4, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 lit. a) EG VOL/A Fordert der Auftraggeber einer VOL-Vergabe von Bietern Eignungsnachweise, muss er diese zwingend in einer abschließenden Liste zusammenstellen. Tut er dies nicht, kann er Bieter nicht wegen fehlender Nachweise vom Verfahren ausschließen. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 03.08.2011 (VII-Verg 30/11) entschieden.
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§§ 100 Abs. 2 lit. d), 115 Abs. 4 GWB; Art. 13, 55, 56 RL 2009/81EG Am 21.08.2011 lief die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen ab. Erstmals hat sich kürzlich auch das OLG Düsseldorf mit der Richtlinie befasst. Der Beschluss vom 08.06.2011 enthält interessante Ausführungen zur Reichweite von § 100 Abs. 2 lit. d) GWB, zum Verhältnis des GWB zu der Richtlinie und zur Rechtmäßigkeit des § 115 Abs. 4 GWB.
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§ 97 Abs. 1 GWB; §§ 2 Nr. 1 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, 19 Abs. 3 lit. f) EG VOL/A. Personelle oder rechtliche Verflechtungen zwischen mehreren Bietern eines Vergabeverfahrens begründen eine Vermutung wettbewerbswidriger Absprachen. Erhalten Auftraggeber hiervon Kenntnis, sind sie verpflichtet zu prüfen, ob Wettbewerbsverstöße vorliegen. Die Bieter müssen diese Vermutung widerlegen. Bleibt es bei dem bloßen Verdacht, ist ein Ausschluss vom Verfahren nicht zulässig.
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§ 7 Abs. 1 VOL/A 2009; § 8 Abs. 1 EG VOL/A 2009; § 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A 2009 Anders als in der VOB/A 2009 ist das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse in der VOL/A 2009 nicht mehr enthalten. Hieraus wird teilweise der Schluss gezogen, das Verbot ungewöhnlicher Wagnisse existiere im Anwendungsbereich der VOL/A nicht mehr. Stimmt das? Ein Beitrag zum Verbleib eines Grundpfeilers der Leistungsbeschreibung.