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Noch kurz vor dem Jahreswechsel 2023/2024 hat das Bundeskabinett ein neues Postgesetz beschlossen, das wesentliche Änderungen der bisherigen Rechtslage enthält und die sich zukünftig erheblich auf die Abwicklung des Postverkehrs auswirken (BR-Drs. 677/23). Der Gesetzentwurf wurde dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet, die sich zum Jahresbeginn 2024 damit befassen. Es wird erwartet, dass das neugefasste Gesetz das Verfahren ohne wesentliche Änderungen durchläuft und zeitnah in Kraft treten wird. Direkt betroffen ist die Beschaffung der Leistungen der Briefbeförderung durch die öffentliche Hand. Dieser Beitrag befasst sich mit wesentlichen Punkten der Novelle und gibt einen ersten Überblick über die möglichen vergaberechtlichen Auswirkungen.
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Die Ausschreibung von Briefdienstleistungen (also lizenzpflichtigen Postdienstleistungen) ist nicht unkomplex. Der Markt der Anbieter ist von der marktbeherrschenden Deutschen Post AG geprägt. Eine Vielzahl von Wettbewerbsunternehmen stellt Briefsendungen überwiegend mit eigenen Kräften nur regional zu. Sollen Postsendungen bundesweit zugestellt werden, ist
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Gegenstand eines Verfahrens bei der Vergabekammer Düsseldorf (VK Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.2014, VK-13/2013-L) war die Frage, ob und inwieweit ein öffentlicher Auftraggeber berechtigt ist, hinsichtlich der Zustellung von bundesweit adressierten Postsendungen nur einen vorbereitenden Teil der Sendungssortierung auszuschreiben und im Übrigen vorzusehen, dass die Sendungen zwingend durch das marktbeherrschende Unternehmen der Deutschen Post AG zuzustellen sind. Das Unternehmen der Deutschen Post AG beherrscht den Postsektor zu etwa 90 %, erbringt diese Dienstleistungen aber im Wettbewerb zu zwischenzeitlich mehr als 600 am Postmarkt tätigen Wettbewerbsunternehmen.
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Den Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber kommt im Bereich des Postsektors im erst seit dem Jahre 2008 vollständig geöffneten Postmarkt grundlegende Bedeutung (auch) zur Wettbewerbsförderung zu. Beachtlich ist dabei, dass das Unternehmen der Deutschen Post AG den Postmarkt bis heute noch zu etwa 90 % beherrscht und die Mehrzahl der mittelständischen Wettbewerbsunternehmen überwiegend (mit eigenen Kräften) regional tätig werden und hinsichtlich der bundesweiten Zustellung auf umfangreiche Nachunternehmernetzwerke zugreifen (vgl. dazu auch: Monopolkommission, Sondergutachten 62, Post 2011: „Dem Wettbewerb Chancen eröffnen“). Die VK Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der die Produktion seiner Postsendungen an zentralen Druckstandorten in anderen Bundesländern mit anderen öffentlichen Auftraggebern durchführt, hinsichtlich der Zustellung der produzierten Sendungen eine Teillosbildung nach Empfängeradressen (Zustellgebieten) im Tätigkeitsgebiet der Wettbewerbsunternehmen vorzunehmen hat.
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Bei der Beschaffung von Postdienstleistungen setzen öffentliche Auftraggeber – gerade im Bereich der Justizbehörden und Gebietskörperschaften – vielfach „zentrale Beschaffungsstellen“ ein, die im Auftrag der verschiedenen Auftraggeber den Postverkehr der einzelnen Poststellen zusammenfassen und in einem Vergabeverfahren zentral vergeben. Mehr als 600 – auch regional tätige – Wettbewerber der Deutschen Post AG erbringen seit dem Jahre 2008 bundesweit Postdienstleistungen und kommen damit als potentielle Bieter für die Beauftragung dieser Zustellleistungen in Betracht. Da der Postsektor der Bundesrepublik Deutschland damit erst seit wenigen Jahren für den Wettbewerb geöffnet ist und bis heute von einem „Monopolisten“ geprägt wird, kommt den vergaberechtlichen Grundlagen (auch) bei der gebündelten Beschaffung dieser Zustellleistungen besondere Bedeutung zu. (*dieser Beitrag nimmt Bezug auf den Beitrag auf vergabeblog.de von Frau Monika Prell vom 29. November 2012 und betrifft die abschließende Sachentscheidung des Vergabesenats des OLG).
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Schon heute haben außereuropäische Unternehmen die Möglichkeit, sich uneingeschränkt an Ausschreibungen der öffentlichen Hand der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen. Für eine Beteiligungsmöglichkeit kommt es dabei auch nicht auf den Abschluss eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union an. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Beschaffungsmarkt einseitig geöffnet und gibt damit insbesondere auch außereuropäischen Unternehmen die Möglichkeit, sich an den gesamten öffentlichen Ausschreibungen der öffentlichen Auftraggeber in der Bundesrepublik Deutschland zu beteiligen.