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Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ist, nachdem es 2012 eingeführt und Anfang 2017 novelliert wurde, erneut mit Wirkung vom 30. März reformiert worden (siehe: Vergabeblog.de vom 05/04/2018, Nr. 36726). Stoßrichtung der Reform ist das Gesetz zu vereinfachen und zu entbürokratisieren.
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Das neugefasste TVgG NRW tritt voraussichtlich Anfang April 2018 in Kraft. Der Gesetzentwurf ist Bestandteil des so genannten “Entfesselungspakets I” und soll das Vergaberecht in NRW vereinfachen. Es ist die zweite Novelle innerhalb kurzer Zeit.
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Am 30. März 2018 ist das reformierte Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW) in Kraft getreten. Das TVgG ist Teil des ersten Entfesselungspaketes, das die Landesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat das Gesetzespaket am 21. März 2018 beschlossen.
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Die Bonner GRÜNEN kritisieren die geplanten Änderungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG-NRW) scharf und fordern Ministerpräsident Armin Laschet in einem offenen Brief auf, nicht hinter die bisherigen gesetzlichen Vorgaben zurückzufallen. Nachfolgend die Pressemitteilung der Bonner GRÜNEN im Wortlaut:
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Im Januar hatte die nordrhein-westfälische Landesregierung eine Neufassung des „Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Mindestlohn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW)“ in den Landtag eingebracht (siehe Vergabeblog.de vom 16/01/2018, Nr. 35119). Der Gesetzentwurf ist im so genannten “Entfesselungspaket I” enthalten und soll das nordrhein-westfälische Vergaberecht vereinfachen.
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Das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung (LIA.nrw) ist seit Juli 2017 zuständig für die Aufgaben der Prüfbehörde nach § 14 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes NRW (TVgG NRW).
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Mit dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW) wurde im Jahr 2012 das erste föderale Tariftreuegesetz erlassen, seit dem im Jahr 2008 die Rüffert-Entscheidung des EuGH (vgl. Meldung im Vergabeblog.de vom 07/04/2008, Nr. 83) den damals geltenden länderspezifischen Beschaffungsvorgaben im Hinblick auf vergabespezifische Mindestlöhne ein jähes Ende bereitet hatte.
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Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof soll über die Verfassungsgemäßheit des Landestariftreue- und Vergabegesetzes entscheiden. Anlass ist die Tariftreueklausel.
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Bekanntlich wurde zum 01.01.2015 mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro eingeführt, der – abgesehen von einzelnen Ausnahmen – für alle Beschäftigten in Deutschland gilt. Zeitgleich wurde zum 01.01.2015 in Nordrhein-Westfalen der vergabespezifische Mindestlohn gemäß § 4 Abs. 3 TVgG-NRW von 8,62 Euro auf 8,85 Euro erhöht. Mit dieser Erhöhung um 2,7 % passt die nordrhein-westfälische Landesregierung erstmals seit Inkrafttreten des TVgG-NRW den vergabespezifischen Mindestlohn an.