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Am vergangenen Donnerstag hat der EuGH in einer lange erwarteten Entscheidung Stellung zum vergabespezifischen Mindestlohn des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalens (TVgG NRW) genommen und dabei die Geltung des vergabespezifischen Mindestlohns im europäischen Ausland eingeschränkt.
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Die Forderung nach umweltbezogenen Kriterien in Vergabeverfahren ist nicht nur im Oberschwellenbereich durch § 4 Abs.4 bis 10 VgV, sondern auch durch zahlreiche Landestariftreuegesetze in der Unterschwelle verankert worden. In der vorliegenden Entscheidung setzt sich das OLG Düsseldorf vor diesem Hintergrund mit der Frage nach der Forderung einer grünen Umweltplakette für Abschleppfahrzeuge auseinander.
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Niedrige Stundenverrechnungssätze rechtfertigen nicht automatisch einen Angebotsausschluss unter Verweis auf damit vermutlich verbundene Mindestlohnunterschreitungen. Gerade bei der Vergabe standardisierter Dienstleistungen im Niedriglohnsektor, wie Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen, müssen sich öffentliche Auftraggeber immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, wie sie einerseits ihren eigenen Controller oder Haushälter glücklich machen, andrerseits aber der Gefahr entgehen, schlechte Leistungen zu Dumpingpreisen und unter Missachtung gesetzlich normierter Mindestlöhne und Sozialstandards einzukaufen. Die Entscheidung der VK Südbayern vom 14.02.2014 gibt Anlass, sich mit den insoweit bestehenden (Ausschluss-)Rechten der öffentlichen Hand sowie ihren korrespondieren Aufklärungspflichten auseinanderzusetzen.
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Mit dem Regierungswechsel in Niedersachsen zu Beginn dieses Jahres war absehbar, dass es als eines der zentralen Vorhaben der rot-grünen Landesregierung ein neues Landesvergabegesetz mit einem erweiterten Anwendungsbereich und einer starken Akzentsetzung auf Sozial- und Umweltbelange geben soll. Nunmehr steht fest, dass sich die Vergabelandschaft in Niedersachsen ab 2014 enorm verändern wird. Das neue Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) vom 31.10.2013 ist am 7.11.2013 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Die Anforderungen an die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber, aber auch für Unternehmen, die sich an öffentlichen Auftragsvergaben beteiligen, werden dadurch deutlich steigen.
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Das „Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW)“ vom 10.1.2012 verfolgt als ein wichtiges Kernziel die Förderung und Unterstützung einer sozialverträglichen öffentlichen Auftragsvergabe in Nordrhein-Westfalen (§ 1 TVgG-NRW). § 19 TVgG-NRW regelt deshalb speziell die Frauen- und Familienförderung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Vorschrift ist allerdings erst dann zu vollziehen, wenn das Land Nordrhein-Westfalen eine entsprechende Rechtsverordnung erlässt (vgl. Ziffer 2.6 Gemeinsamer Runderlass vom 17.4.2012 – Az.: II B 2 – 81 – 00/2-2). Eine solche Durchführungs- bzw. Ausführungsverordnung zum TVgG-NRW soll noch im Herbst diesen Jahres in Kraft treten. Hiervon unberührt bleibt im Übrigen das geltende Gleichstellungsrecht.
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Das Jahr neigt sich mit schnellen Schritten dem Ende entgegen, wir möchten Sie aber an dieser Stelle kurz auf die Seminar-Highlights unserer DVNW-Akademie im Dezember hinweisen. Profitieren Sie von unseren attraktiven Frühbucherrabatten.
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Lebenslanges Lernen ist heute mehr denn je für alle Berufsgruppen wichtig, besonders dann, wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern. Damit Sie immer auf dem neuesten Stand bleiben, bietet die DVNW Akademie eine breite Palette von Seminaren zu vergaberelevanten Themen mit hochkarätigen und erfahrenen Referenten aus der Praxis an:
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Da vom Verordnungsgeber nicht ausreichend geprüft worden ist, ob mehrere Tarifverträge für den straßengebundenen Personenverkehr in NRW als repräsentativ festgelegt werden können, ist die zugrundeliegende Verordnung nichtig. Solange keine rechtmäßige Verordnung erlassen wird, dürfen bzw. müssen Aufgabenträger daher keine entsprechende ÖPNV-Tariftreueerklärung verlangen.
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Der seit Jahresbeginn 2015 geltende, bundesweit einheitliche Mindestlohn nach dem MiLoG ist auch für Vergabeverfahren von Bedeutung. Der erste Teil dieses Beitrags hat diesen Mindestlohn im Kontext der Bestimmungen des AEntG aus vergaberechtlicher Sicht vorgestellt. Von diesen arbeitsrechtlichen Regelungen zu unterscheiden sind die verschiedenen Landesgesetze, die darauf abzielen, speziell bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine bestimmte Mindestvergütung für Beschäftigte durchzusetzen.
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Was waren die meistgelesenen Beiträge im vergangenen Jahr? Das lässt sich bei einem Online-Medium einfach sagen. Für 2015 legen wir Einen drauf: Die AutorInnen unserer fünf meistgelesenen Beiträge im neuen Jahr werden im Rahmen der festlichen Abendgala unseres 2. Deutschen Vergabetages in Berlin prämiert (Rückblick 1. Deutscher Vergabetag 2014). Es lohnt sich also doppelt im Vergabelog mit rund 20.000 monatlichen Lesern zu schreiben. Nun aber zu den Highlights 2014: