Nach bisherigem Recht mußten Bieter bei öffentlichen Aufträgen im Baubereich ihre Zuverlässigkeit durch einen Gewerbezentralregisterauszug nachweisen. Durch das am 14.9.2007 in Kraft getretene „Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere für die mittelständische Wirtschaft“ (MEG II) genügt nun eine bloße Eigenerklärung der Bieter.
Danach müssen Bieter lediglich erklären, dass Umstände, welche zu einem Ausschluß vom Vergabeverfahren gem. des Arbeitnehmerentsendegesetzes bzw. des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führen, nicht vorliegen. Ungeachtet dessen kann die Vergabestelle natürlich selbst einen Gewerbezentralregisterauszug einholen.
Beim MEG II handelt es sich um ein Artikelgesetz, die angesprochene Novelle des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist begründet durch Art. 4 a, die des Arbeitnehmerentsendegesetzes durch Art. 21 a MEG II.
Marco Junk
Der Jurist Marco Junk gründete im Jahr 2007 den Vergabeblog und 2010 gemeinsam mit Dipl.-Kaufmann Martin Mündlein das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW). Er begann seine berufliche Laufbahn im Jahr 2004 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer und war danach als Bereichsleiter Vergaberecht beim Digitalverband bitkom tätig. Im Jahr 2011 leitete er die Online-Redaktion des Verlags C.H. Beck. Von 2012 bis 10/2014 war er Mitglied der Geschäftsleitung des bitkom und danach bis 10/2021 Geschäftsführer des Bundesverbands Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. Seit 2022 ist Marco Junk zudem als Leiter Regierungsbeziehungen für Eviden tätig. Seine Beiträge geben ausschließlich seine persönliche Meinung wieder.
Schreibe einen Kommentar