Im Gegensatz zu privaten Unternehmen unterliegen öffentliche Unternehmen nicht der Umsatzsteuerpflicht. In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion vertritt die Bundesregierung die Ansicht, es bestehe hier kein Handlungsbedarf, das geltende Umsatzsteuergesetz berücksichtige die Brüssler Vorgaben hinreichend.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits am 8.06.2006 (Az. C-430/04) entschieden, dass ein privater Wettbewerber sich unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht berufen kann, um gerichtlich die Umsatzbesteuerung des öffentlichen Unternehmens durchzusetzen. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) (Az. I R 30/06 vom 18.09.2007) sieht in der Befreiung öffentlicher Unternehmen von der Gewerbesteuer ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Gegenwärtig steht noch ein Urteil des EuGH auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 20. Dezember 2007 – VR 70/05 – aus. Sollte danach ein gesetzlicher Änderungsbedarf bei den umsatzsteuerlichen Regelungen für die öffentliche Hand bestehen, wäre diese nach Ansicht der Bundesregierung unter Beteiligung der betroffenen Kreise (insbesondere den obersten Finanzbehörden der Länder, aber auch den Kommunen sowie den Interessenverbänden) vorzunehmen. Die Bundesregierung möchte aber zunächst abwarten und sieht bisher „keine Ungleichbehandlung“.
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