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NRW: Keine Bedenken, wenn Kommunen bei coronabedingten Beschaffungen UVgO nicht anwenden

Mit Schreiben vom 14. April 2020 wendet sich das Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Zusammenhang mit dem Coronavirus in Nordrhein-Westfalen an die Kommunen und gibt eine Hilfestellung auf vermehrte Anfragen bezüglich des kommunalen Vergaberechts in der Corona-Krise.

Das Ministerium führt hierin zunächst zur geltenden Rechtslage aus.

Für öffentliche Aufträge, deren Wert den Schwellenwert von 214.000 EUR überschreitet, wiederholt das Ministerium im Kern die bereits vom BMWi (), dem BMI ( sowie ) und der EU-Kommission () bekanntgemachte Auffassung zu etwaigen Dringlichkeitserwägungen.

Für den Unterschwellenbereich wird auf die Kommunalen Vergabegrundsätze Bezug genommen.

Dabei geht das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen allerdings davon aus, dass kommunale öffentliche Auftraggeber das intendierte Ermessen in Nummer 5.1 der Kommunalen Vergabegrundsätze Nordrhein-Westfalen zeitlich befristet bis zum 30. Juni 2020 in den durch die Coronavirus SRAS-CoV-2-Pandemie begründeten Ausnahmefällen rechtmäßig ausüben, wenn sie die UVgO für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Pandemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes der öffentlichen Verwaltung dienen, nicht anwenden.

Dies sei möglich, da Nummer 5.1 der Kommunalen Vergabegrundsätze NRW vorgibt:

„Zur Vermeidung rechtlicher Risiken bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte soll die Unterschwellenvergabeordnung angewendet werden.“

Daneben bleibt für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 in Dringlichkeits- und Notfallsituationen die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb nach § 8 Absatz 4 Nummer 9 UVgO möglich.

Das Schreiben: Hinweise zu aktuellen Vorgehensweisen im Zusammenhang mit Vergaben durch kommunale Auftraggeber, finden Sie hier (PDF, 3,8 MB).

DVNWDas Schreiben finden Sie zudem in der Bibliothek des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Dort finden Sie zudem die bisher über den Vergabeblog kommunizierten Rundschreiben und Erlasse zum Thema. Gerne können Sie Ihnen bekannt gewordene Rundschreiben und Erlasse in der Bibliothek ergänzen. Noch kein Mitglied im DVNW? Zur kostenlosen Mitgliedschaft geht es hier.

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