15 Minuten

Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 03/09/2026 Nr. 75230

Die Reform der Unterschwellenvergabe in Nordrhein-Westfalen: Neue Freiheiten, keine Grenzen?

Teil 1: Das Satzungserfordernis und der Grundsatzrahmen von § 75a GO NRW

Mit der Schaffung von § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat der Landesgesetzgeber den großen Wurf gewagt: Zum 01.01.2026 wurden die bis dato bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Vergaben auf „Null“ gestellt. Statt landeseinheitlicher Wertgrenzen sowie kleinteiliger Vorgaben der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) zieht § 75a Abs. 1 GO NRW mit den allgemeinen Vergabegrundsätzen einen abstrakten Rahmen, innerhalb dessen die Beschaffungsstelle sich bewegen muss. Neun Monate nach der Reform bietet es sich an, einen kritischen Blick auf die Reform zu werfen. Dabei wird im ersten Teil dieses Blogbeitrags der „neuralgische Punkt“ thematisiert: Wann ist in der Praxis eine Satzung erforderlich und wann nicht? Daneben wird der allgemeine Rahmen von § 75a Abs. 1 GO NRW dargestellt. Schließlich werden Rechtsschutzmöglichkeiten skizziert. Der zweite Teil wird neben den Chancen der Reform auch Problembereiche behandeln, die sich unterdessen in der Praxis gezeigt haben und wagt einen ersten Ausblick.

I. Das Satzungserfordernis nach § 75a Abs. 2 GO NRW

§ 75a Abs. 1 Satz 1 GO NRW legt fest, dass die Kommunen „die Vergaben von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten“ haben. Daneben gilt nach § 75a Abs. 2 GO NRW: „Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“

Damit stellt sich in der Praxis die Frage, wann eine Satzung erforderlich ist und wann nicht. Eine Hilfestellung bietet insoweit der Katalog häufiger Fragen und Antworten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen aus Oktober 2025 (Kommunale Vergaben im Land Nordrhein-Westfalen, Häufige Fragen & Antworten, Stand: 08. Oktober 2025, nachfolgend: „Ministerielle FAQ“). Die Ausführungen in dem Katalog sind nicht rechtlich verbindlich. Zudem ist ihnen nicht uneingeschränkt zuzustimmen. Sie liefern aber gleichwohl einen ersten Leitfaden dazu, wie § 75a GO NRW anzuwenden sein könnte.

Nach der Sichtweise des Gesetzgebers versetzt die Neuregelung die Räte der Städte und Gemeinden auf diese Weise in die Lage, sich mit dem möglichen örtlichen Regelungswerk und den daraus resultierenden Konsequenzen, wie dem kommunalen Bürokratieaufbau, dem Personalbedarf oder der verlangsamten Beschaffung, auseinanderzusetzen und über deren Erforderlichkeit zu entscheiden (vgl. LT NRW-Drs. 18/13836, S. 146.). Ausweislich der Gesetzesbegründung sind mit den Regelungen, die § 75a Abs. 2 GO NRW nennt, solche gemeint, wie sie davor in den sogenannten „Kommunalen Vergabegrundsätzen“ geregelt waren bzw. die kommunale „Selbstbeschränkungen bei der Durchführung von Vergaben“ darstellen (vgl. LT NRW-Drs. 18/13836, S. 146.). Nach den ministeriellen FAQ ist vom Satzungsvorbehalt all das umfasst, was die seit dem 01.01.2026 bestehenden Gestaltungs- und Vergabefreiheiten im Unterschwellenbereich wieder einschränkt (vgl. Ministerielle FAQ, S. 20.).

Der Satzungsvorbehalt umfasst nur Regelungen, die abstrakt-generell auf eine Vielzahl von Verfahren Anwendung finden und nicht solche, die sich konkret-individuell auf ein einzelnes Verfahren beziehen. Die Kommune könnte sich daher ohne Satzungsregelung im Einzelfall sogar dafür entscheiden, nach der UVgO oder der VOB/A zu verfahren. Einer Satzung bedürfte es hingegen nur dann, wenn die Kommune ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abstrakt-generelle Vorgaben zur Durchführung von Vergaben machen möchte, beispielsweise durch Dienstanweisungen (vgl. Ministerielle FAQ, S. 20). Zudem ist danach zu differenzieren, ob Verfahrensregelungen oder lediglich reine Zuständigkeitsregelungen getroffen werden. Für Zuständigkeitsregelungen, wie z. B. Wertgrenzen, ab denen die Vergabestelle eingebunden werden muss, ist keine Satzung erforderlich (vgl. Ministerielle FAQ, S. 21). Damit unterliegen nur abstrakt-generelle Verfahrensregelungen für Vergaben dem Satzungsvorbehalt.

Unter den Satzungsvorbehalt fallen danach etwa die Vorgaben, dass ab einem bestimmten Auftragswert immer drei Vergleichsangebote einzuholen sind oder immer öffentlich auszuschreiben ist. Auch eine Regelung, mit der die Anwendung der UVgO oder VOB/A für verpflichtend erklärt wird, bedarf – wie gesagt – eines Satzungsbeschlusses. Ferner ist das Gebot des regelmäßigen Auftragnehmerwechsels hierunter zu fassen. Wenn die Kommune Festlegungen dergestalt treffen möchte, dass ab einer Wertgrenze bestimmte Verfahrensarten anzuwenden sind, ist sie gleichfalls an § 75a Abs. 2 GO NRW gebunden (vgl. Ministerielle FAQ, S. 8). Im Einzelfall kann allerdings die Anwendung des § 75a Abs. 2 GO NRW schwierig ausfallen. Beispielsweise ist bei der Festlegung einer Wertgrenze, bis zu derer ein Direktauftrag ohne besondere Rechtfertigung zulässig ist, die Erforderlichkeit einer Satzung fraglich. Einerseits ließe sich argumentieren, dass eine solche Regelung § 75a Abs. 1 GO NRW lediglich konkretisiert und den Handlungsspielraum einer Kommune erweitert, weil sie unterhalb der Wertgrenze einen Direktauftrag nicht begründen muss. Andererseits könnte eingewendet werden, dass Direktaufträge oberhalb der geregelten Wertgrenzen besonders – und damit strenger als nach § 75a Abs. 1 GO NRW – zu rechtfertigen sind und deshalb dem § 75a Abs. 2 GO NRW unterliegen. Das Beispiel zeigt, dass es in der Praxis schwierig ist, die genaue Grenze zu treffen, bis zu der noch keine Satzung erforderlich ist.

II. Der allgemeine Rahmen des § 75a Abs. 1 GO NRW

Wenn sich eine Kommune keine Satzung gegeben hat, ist weiter zu fragen, welche Mindestanforderungen die beschaffenden Stellen bei der Durchführung von Vergabeverfahren zu beachten haben. Dies steht vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Kommunen darauf verzichtet haben, ihre neu gewonnene Freiheit durch Satzung einzuschränken. Selbst wenn sich eine Kommune keiner Vergabesatzung unterwirft, darf die Ausgestaltung der Vergabeverfahren nicht hinter den Mindestanforderungen zurückbleiben.

1. Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit

Öffentliche Aufträge sind gemäß § 75a Abs. 1 GO NRW wirtschaftlich, effizient und sparsam zu vergeben. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass Aufträge deshalb nur zu „Marktpreisen“ erteilt werden dürfen (LT NRW-Drs. 18/13836, S. 145). Damit muss für jede Vergabe die Marktüblichkeit des Preises in irgendeiner Form ermittelt werden. Es könnte argumentiert werden, dass der Marktpreis nur in einem für alle Unternehmen zugänglichen Wettbewerb ermittelt werden kann und damit im Grundsatz eine öffentliche Ausschreibung oder zumindest ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden muss, wie dies bereits unter dem Regime der VOB/A bzw. der UVgO die Regel war. Dem steht allerdings entgegen, dass § 75a Abs. 1 GO NRW ausdrücklich den Aspekt der Effizienz nennt. Damit dürfte gemeint sein, dass die Auftragswerte der Unterschwelle häufig nicht den Verfahrensaufwand für eine öffentliche Ausschreibung oder einen Teilnahmewettbewerb rechtfertigen. Das wird dadurch bestätigt, dass § 75a GO NRW gerade die Entscheidungsmöglichkeiten der Kommunen erhöhen sollte. Deswegen genügt es zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit, wenn die Kommunen durch mindestens drei Angebotsaufforderungen den Marktpreis bestimmen. Anders gewendet lässt sich ein Direktauftrag allerdings nur dann rechtfertigen, wenn auf andere Weise als durch Vergleichsangebote der Marktpreis bestimmt wird, z. B. durch Markterkundungen und Informationen aus vorangegangenen Ausschreibungen. Die verwendeten Marktinformationen müssen aktuell sein und dokumentiert werden.

2. Gleichbehandlung und Transparenz

Zudem sind die Vergabeverfahren gemäß § 75a Abs. 1 GO NRW unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Das folgt – wie die Gesetzesbegründung zutreffend erläutert – ebenso bereits aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, wonach Verfahren und Kriterien der Vergabe nicht willkürlich bestimmt werden dürfen (sog. Willkürverbot, LT NRW-Drs. 18/13836, S. 145.). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt aber erst vor, „wenn offenkundig ist, dass sich für die […] bewirkte Ungleichbehandlung kein sachlicher Grund finden lässt“ (BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03, NJW 2006, 3701 Rn. 89). Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz sind eng miteinander verbunden: Nur ein transparentes Verfahren kann eine Gleichbehandlung der Bieter sicherstellen.

Gleichbehandlung und Transparenz müssen über das gesamte Vergabeverfahren gesichert sein. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Wertung von Teilnahmeanträgen und Angeboten. Für Unternehmen muss aus den Vergabeunterlagen klar hervorgehen, welche Unterlagen und Angaben die Kommune erwartet und wie die Auswertung erfolgt. Deshalb darf beispielsweise ein Unternehmen nicht wegen mangelnder Referenzen ausgeschlossen werden, wenn die Kommune diese in dem betreffenden Verfahren nie angefordert hat. Außerdem müssen Teilnahme- und Angebotsfristen transparent kommuniziert werden und für alle Unternehmen gleichmäßig gelten. Unzutreffend ist vor diesem Hintergrund die Feststellung der ministeriellen FAQ, dass der Grundsatz der Produktneutralität entfällt (vgl. Ministeriellen FAQ, S. 10). Denn eine konkrete Produktvorgabe bevorzugt einen bestimmten Hersteller und bewirkt dadurch eine Ungleichbehandlung. Diese Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund wäre gemäß § 75a Abs. 1 GO NRW und Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich und damit rechtswidrig. Eine produktspezifische Ausschreibung muss deshalb auch nach dem 01.01.2026 durch die Kommune begründet und im Vergabevermerk dokumentiert werden. Hingegen ist davon auszugehen, dass auch die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz die Kommunen nicht dazu verpflichten, ein Vergabeverfahren als öffentliche Ausschreibung oder als Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb durchzuführen, um allen Unternehmen die Beteiligung zu ermöglichen. Ein sachlicher Grund hierfür findet sich erneut in der Verfahrenseffizienz.

Alle Vergabeverfahren sowie die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen sind zudem umfassend und nachvollziehbar zu dokumentieren. Erforderlich ist insoweit also auch eine Transparenz nach innen (Stichwort: Verfahrensdokumentation). Insbesondere sollten alle Entscheidungen dokumentiert werden, die geeignet sind, Zweifel an der Wahrung der in § 75a Abs. 1 GO NRW geregelten Grundsätze aufkommen lassen (so auch die Ministeriellen FAQ, S. 16). Die Frage, was das genau heißt, wird die Kommunen in der praktischen Anwendung vor nicht zu unterschätzende Herausforderungen stellen (dazu näher im zweiten Teil dieses Blogbeitrags). Hierunter dürften insbesondere jedenfalls solche Konstellationen fallen, in denen Kommunen produktspezifisch einkaufen oder nicht das preislich günstigste Angebot auswählen (vgl. Hattig/Oest, VergabeNavigator, 6/2025, 7 (10)).

Gemäß § 75a Abs. 1 Satz 3 GO NRW unberührt bleiben die unmittelbar aus den Europäischen Grundfreiheiten abgeleiteten Vergabepflichten, die für EU-Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen absichern (sog. Primärvergaberecht). Diese greifen dann, wenn ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse am öffentlichen Auftrag besteht (sog. Binnenmarktrelevanz). Die Binnenmarktrelevanz ist im Rahmen einer Gesamtschau anhand aller objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalls, wie insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftrags, der Art des Auftragsgegenstandes, etwaiger Besonderheiten des betroffenen Sektors, der geografischen Lage des Ortes der Leistungserbringung, der technischen Merkmale der Auftragsausführung und ggf. Beschwerden von EU-Unternehmen, zu bestimmen. Trotz zahlreicher Judikate fällt es in der Praxis schwer, die Frage nach der Binnenmarktrelevanz rechtssicher zu beantworten. Wenn diese aber vorliegt, greifen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz nach den Europäischen Grundfreiheiten, die in einem entscheidenden Punkt strenger sind als § 75a Abs. 1 GO NRW. Der EuGH erachtet es nämlich für erforderlich, dass binnenmarktrelevante Aufträge veröffentlicht werden, damit ausländische Unternehmen sich hierauf bewerben können (grundlegend EuGH, Urt. v. 07.12.2000, Rs. C-324/98, ECLI:EU:C:2000:669 Rn. 62 – Telaustria). Ein Direktauftrag oder eine selektive Angebotsaufforderung ist dann in aller Regel ausgeschlossen.

3. Anderweitige Rechtsvorschriften

Die Aufhebung der Vorschriften für Kommunalvergaben lässt andere geltende Rechtsvorschriften unberührt (§ 75a Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Dies gilt insbesondere für das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW), das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW, das Sicherheitsüberprüfungsgesetz NRW, das Mittelstandsförderungsgesetz NRW sowie das Wettbewerbsregistergesetz. Nach dem TVgG NRW muss daher beispielsweise ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro sichergestellt sein, dass Auftragnehmer Mindestlohnvorgaben einhalten bzw. einschlägige tarifliche Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewähren, §§ 1 Abs. 5, 2 TVgG NRW.

III. Rechtsschutzmöglichkeiten

Generell sind im Unterschwellenbereich die Rechtsschutzmöglichkeiten bei einem Verstoß einer Vergabeentscheidung gegen bieterschützende Rechte begrenzt, wobei hier grundsätzlich zwischen „Primärrechtsschutz“, im Rahmen dessen der Rechtsschutzsuchende letzten Endes die Erteilung des Zuschlags auf das eigene Angebot erreichen möchte, und „Sekundärrechtsschutz“, der auf die Gewährung von Schadensersatz gerichtet ist, zu unterscheiden ist. Unterhalb des Schwellenwerts existiert kein spezifischer Vergaberechtsschutz; die §§ 155 ff. GWB gelten nicht. Die Bieter können grundsätzlich lediglich den Rechtsschutz der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Anspruch nehmen – mit erschwerten Voraussetzungen. Denn hier bestehen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gewisse Anforderungen, wohingegen vor der Vergabekammer der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 163 Abs. 1 GWB gilt. Da kein mit § 165 GWB vergleichbares Akteneinsichtsrecht besteht, stellt sich die Frage, wie Rechtsschutzsuchende auf etwaige Vergabeverstöße aufmerksam werden bzw. diese nachweisen können. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf lässt sich aus § 242 BGB kein Auskunftsanspruch ableiten, wenn der Anspruchsteller lediglich aufgrund „vager Vermutungen Einsicht verlangt, um erst dadurch Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen.“ In einem solchen Fall ziele das Einsichtsverlangen auf eine unzulässige Ausforschung ab (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2023 – 27 U 4/22, ZfBR 2023, 718 (722)). Dieses Informationsdefizit wird nochmals dadurch verstärkt, dass durch die Einführung von § 75a GO NRW bzw. den Wegfall der Geltung der sog. kommunalen Vergabegrundsätze prinzipiell Form- und Fristvorschriften entfallen sowie Auftrags- und Vergabebekanntmachungen in den meisten Konstellationen entbehrlich sein werden. Eine analoge Anwendung von § 134 GWB scheiterte nach Auffassung des OLG Düsseldorf nach alter Rechtslage daran, dass die bestehende Regelungslücke nicht planwidrig sei (dazu ausführlich OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2023 – 27 U 4/22, ZfBR 2023, 718 (720)). Dies dürfte erst recht nach dem neuen Recht gelten. Gleichzeitig geht die obergerichtliche Rechtsprechung teilweise auch bei Unterschwellenvergaben davon aus, dass der Bieter gehalten ist, erkannte oder erkennbare Vergaberechtsverstöße umgehend zu rügen (vgl. z. B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.09.2021 – 1 U 93/20, BeckRS 2021, 46545). Um Zuschläge, die unter Verstoß gegen das Unterschwellenvergaberecht erfolgen, überhaupt verhindern zu können, ist es zudem in der Regel notwendig, zivilrechtlichen Eilrechtsschutz gemäß §§ 935, 940 ZPO in Anspruch zu nehmen. Im Einzelnen ist aber in der Rechtsprechung umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen auf diesem Wege einen drohenden Zuschlag verhindern kann (dazu Dittmann, in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 5. Auflage 2024, Vor § 155 GWB, Rn. 16 m. w. N.). Letztlich werden sich die Bieter – wenn überhaupt – daher regelmäßig mit Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB und damit namentlich der Erstattung vergeblicher Aufwendungen begnügen müssen – Ein aktuelles und eher seltenes Beispiel effektiven Eilrechtsschutzes im Unterschwellenbereich lieferte das LG Aurich, Urt. v. 12.02.2026 – 2 O 98/26, IBRRS 2026, 0748, auf diesem Blog besprochen von Herrn Kollegen Rechtsanwalt Peter Michael Probst M.B.L.-HSG: Vergabeblog.de vom 27/07/2026 Nr. 74918, Effektiver Eilrechtsschutz bei Bauvergaben im Unterschwellenbereich! – Vergabeblog.

Abgesehen von diesen prozessualen Schwierigkeiten stellt sich die – grundsätzliche und rechtsdogmatische – Frage, inwieweit die Einhaltung der allgemeinen Vergabegrundsätze nach § 75a GO NRW überhaupt durch Unternehmen einklagbar ist. Dazu müsste § 75a Abs. 1 GO NRW ihnen subjektive Rechte verleihen. Ein subjektives Recht auf Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit wird indes gemeinhin abgelehnt (BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 – 6 B 10/07, NZBau 2007, 389 Rn. 11). Demgegenüber vermitteln die in § 75a Abs. 1 GO NRW ebenfalls geregelten Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz durchaus ein subjektives Recht für Unternehmen. Art. 3 Abs. 1 GG lädt die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz individualschützend auf. Die Gesetzesbegründung spricht deshalb von einem anerkannten „Recht auf ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren“ (LT NRW-Drs. 18/13836, S. 145). Auch das Primärvergaberecht gewährt den Unternehmen ein subjektives Recht auf Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung und Transparenz bei binnenmarktrelevanten Auftragsvergaben. Interessant ist dabei, dass sich hierauf – nach der Rechtsprechung des EuGH – auch inländische Unternehmen berufen können, um die wirksame Durchsetzung des Unionsrechts zu sichern (sog. effet utile, EuGH, Urt. v. 14.11.2013, Rs. C-221/12, ECLI:EU:C:2013:736 Rn. 32, 34 – Belgacom).

Deshalb ist festzuhalten, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz vor den ordentlichen Gerichten einklagbar sind; nicht aber die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit. In der praktischen Anwendung verschwimmt aber diese Differenzierung. Zwar wird sich ein Unternehmen rechtlich nicht darauf berufen können, dass eine Kommune oberhalb der Marktpreise und damit unwirtschaftlich eingekauft hat. Allerdings muss dann die Kommune die Frage beantworten, aus welchen Gründen einem teureren Angebot der Vorzug gegeben wurde, um sich dem Vorwurf einer willkürlichen Ungleichbehandlung zu erwehren.

Wenn eine Kommune sich einer Satzung mit Vergaberegeln unterwirft oder in dieser sogar UVgO und VOB/A für anwendbar erklärt, entfalten diese Regelungen dadurch Außenwirkung. Auch insoweit wird für den Rechtschutz vor den ordentlichen Gerichten zu prüfen sein, ob die Satzungsregeln bieterschützend sind, weil sie etwa die der Grundsätze Gleichbehandlung und Transparenz konkretisieren und absichern. Ein Verstoß gegen den Satzungsvorbehalt gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW – verstanden als rein objektiv-rechtliche Regelung der Organkompetenz – kann nicht durch Unternehmen gerichtlich beanstandet werden. Gleichwohl ist zu beachten, dass die vorbehaltswidrige Anwendung von Dienstanweisungen und dergleichen gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, an der sich die Vergabepraxis der betroffenen Kommune messen lassen muss (Vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006 – 1 BvR 1160/03, NJW 2006, 3701 Rn. 65).

Sofern die betreffende Kommune eine Satzung gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW erlassen hat, tritt zu dem skizzierten Rechtsschutz vor den ordentlichen Gerichten die Möglichkeit hinzu, mithilfe eines Normenkontrollantrags gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 109a JustG NRW die Unwirksamkeit der Satzung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen prüfen bzw. erklären zu lassen. Der Normenkontrollantrag ist indes gemäß § 47 Abs. 2 VwGO binnen eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung zu stellen. Ob der Betroffene hiervon tatsächlich Kenntnis hatte, ist insoweit ohne Belang. Zwar erfordert die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts, wie insbesondere die mögliche Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz nach § 75a Abs. 1 GO NRW oder des Primärvergaberechts. Wenn diese Hürde genommen ist, ist indes die Vereinbarkeit der Satzung mit höherrangigem Recht der Prüfungsmaßstab. Somit können Verstöße gegen die Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit gemäß § 75a Abs. 1 GO NRW oder formelle Fehler im Satzungsgebungsverfahren zur Unwirksamkeitserklärung durch das Oberverwaltungsgericht führen. Ohne Belang für das Normenkontrollverfahren ist es dagegen, ob die Kommune die Satzung auf die konkrete Vergabeentscheidung richtig angewandt hat.

IV. Zwischenfazit

Die vorstehende Analyse zeigt bereits, dass der Umgang mit § 75a GO NRW ein durchaus schwieriges Unterfangen ist. Insgesamt ist es schwer, abstrakte Mindestanforderungen aus § 75a Abs. 1 GO NRW herzuleiten. Damit einher geht die Schwierigkeit, die Reichweite des Satzungsvorbehalts gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW genau zu bestimmen. Auf die hieraus entstehenden Praxisfragen und auf weitere erste Problemfälle werden wir im zweiten Teil des Blogbeitrags eingehen.

Kontribution

Der Beitrag wurde gemeinsam mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Tassilo Schröck und Frau Rechtsanwältin Leonie Born verfasst.

Avatar-Foto

Dr. Tassilo Schröck

Dr. Tassilo Schröck ist Rechtsanwalt bei REDEKER SELLNER DAHS Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB. Als Fachanwalt für Vergaberecht berät er die öffentliche Hand und Unternehmen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen sowie zu anderen staatlichen Verteilungsverfahren. Außerdem berät er zu verfassungs-, unions- und verwaltungsrechtlichen Grundsatzfragen, insbesondere zu Themen der Verwaltungsorganisation.

Avatar-Foto

Leonie Born, LL.M.

Leonie Born, LL.M. ist als Rechtsanwältin bei REDEKER SELLNER DAHS Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB in Bonn tätig. Sie berät und vertritt öffentliche Auftraggeber und Unternehmen in nationalen und europaweiten Vergabeverfahren sowie zu Fragestellungen des öffentlichen Wirtschaftsrechts.

Avatar-Foto

Dr. Matthias Ganske

Dr. Matthias Ganske ist Fachanwalt für Vergaberecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der REDEKER SELLNER DAHS Partnerschaft von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mbB, in Bonn. Er berät und vertritt öffentliche Auftraggeber und Unternehmen insbesondere im Vergabe-, Abgaben-, Preis- und öffentlichen Wirtschaftsrecht. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit ist er (Mit-)Herausgeber und Autor zahlreicher Fachpublikationen, Lehrbeauftragter an der Universität Bonn sowie Dozent im Rahmen von Fachanwaltslehrgängen.

(2 Bewertungen, durchschn.: 5,00aus 5)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert