-
Für die Zuordnung von vorbehandelten Bioabfällen zu einem bestimmten Abfallschlüssel gemäß der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) gehört zu einer transparenten Vergabedokumentation auch die Anfertigung einer Abfallanalyse und die Niederschrift der daraus abzuleitenden Rechtsfolgen.
-
Intransparent sind Eignungskriterien auch dann, wenn das Verständnis der Vergabestelle von der Auslegung aus Sicht eines verständigen, durchschnittlich erfahrenen Bieters abweicht. Bei intransparenten Eignungskriterien ist das Ausschreibungsverfahren in den Zustand vor der Ausschreibung zurückzuversetzen, weil der Senat nicht anstelle der Vergabestelle eigene Eignungskriterien aufstellen kann.
-
Wie die Anforderungen an die Referenzen im Einzelnen zu verstehen sind, ist aus der Sicht eines durchschnittlich erfahrenen Bieters im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der gesamten Vergabeunterlagen zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, was Hauptgegenstand der ausgeschriebenen Dienstleistung ist. Nur darauf dürfen sich die Referenzanforderungen beziehen. Die Benennung eines Nachunternehmers für Teilleistungen kann gleichzeitig als Eignungsleihe verstanden werden. Beurteilt man das anders, müsste der Zuschlagsprätendent zur Nachbenennung eines Eignungsverleihers aufgefordert werden.
-
„Geschwärzte“ Unterlagen oder Schriftsätze, die anderen Verfahrensbeteiligten nicht zugänglich gemacht werden sollen, werden weder Gegenstand der Akten der Vergabekammer noch Bestandteil der Gerichtsakten, so dass diese weder Gegenstand der Verhandlung sein können und bei der Entscheidung der Nachprüfungsinstanzen keine Rolle spielen dürfen. Den Nachprüfungsinstanzen ist es nicht erlaubt,
-
Informationsrechte eines unterlegenen Bieters werden durch § 46 UVgO abschließend geregelt, weswegen es kein Recht auf Einsicht in die Vergabeakten gibt – Weitergehende Auskunftsansprüche als nach § 46 OVgO selbst, sind auch nicht aus § 242 BGB abzuleiten. Auch § 165 GWB und § 4 Abs.1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) vermitteln keine weitergehenden Ansprüche als nach § 46 UVgO geschuldet.
-
Die Vergabekammer Rheinland-Pfalz geht zur Schätzung des Auftragswertes bei der Verwertung von Altpapier von folgender Formel aus: Auftragswert = Wert des Altpapiers – Erlösauskehr + Handlingskosten. Ist die Ermittlung des Auftragswerts durch die Vergabestelle unzureichend, muss die Vergabekammer eine eigene Ermittlung des Auftragswerts von Amts wegen vornehmen.
-
Die Vergabekammer des Bundes stellt hohe Anforderungen an eine Markterkundung und deren Dokumentation bei Direktvergaben. Bei einer Markterkundung muss begründet werden, wie die Auswahl der befragten Unternehmen erfolgt ist und welche Informationen im Einzelnen gegeben wurden. Verbleiben Zweifel, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Ergebnisse zufällig sind, ist die Dokumentation mangelhaft.
-
Widersprüche zwischen dem Veröffentlichungstext und den Vergabeunterlagen können den öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichten, das Vergabeverfahren zurückzuversetzen. Sieht der Veröffentlichungstext vor, dass keine Nebenangebote zulässig sind und enthalten die Vergabeunterlagen anderweitige Hinweise, ist zunächst
-
Zumindest dann nicht, wenn in den Vergabeunterlagen zu informatorischen Zwecken die Ergebnisse einer aktuellen Sortieranalyse mitgeteilt werden. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle eine maximale Entfernung der Abladestelle für die Bioabfälle, die selbst gesammelt werden vorgibt. Der Auftraggeber hat ein legitimes Interesse daran, die Transportentfernungen möglichst gering zu halten.
-
Ein Angebot, das von den wertungsrelevante Vorgaben des Leistungsverzeichnisses abweicht, ist gem. § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV zwingend auszuschließen. Hierbei kommt Auftraggebern auch kein Ermessenspielraum zu. Eine nachträgliche Korrektur des Angebots kommt zumindest dann nicht in Frage, wenn Angaben betroffen sind, die auch wertungsrelevant sind. Ein Vergaberechtsverstoß ist für einen Bieter erkennbar, wenn ein durchschnittliches Fachunternehmen nach einem objektiven Maßstab den Vergaberechtsverstoß ohne rechtliche Beratung erkennen kann.