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Das geltende EU-Vergaberecht enthält in Art. 2d Abs. 4 der Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittelrichtlinie) mit der sog. „Freiwilligen ex-ante-Transparenz“ eine Möglichkeit für Auftraggeber, das zeitliche Risiko der Unwirksamkeitsfeststellung eines geschlossenen Vertrages über einen öffentlichen Auftrag deutlich zu reduzieren. Eine Regelung, die der Gesetzgeber in der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzt hat, obwohl sie nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Generalanwalts beim EuGH zwingende Vorschrift in allen Mitgliedstaaten ist.