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Vergessene Vorabinformation: Keine Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB bei unwirtschaftlichem Angebot in der Zuschlagskaskade
VK Hessen, Beschl. v. 30.12.2025 – 96 e 01.02/62-2025/1
Vergisst der öffentliche Auftraggeber (Antragsgegner) durch ein Büroversehen die Informationspflicht nach § 134 GWB zu erfüllen und erteilt den Zuschlag, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit des Vertrags (§ 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag bleibt jedoch erfolglos, wenn der nicht informierte Bieter (Antragsteller) auch bei fehlerfreiem Verfahren keine Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, weil sein Angebot im Rahmen der Wertung im Kaskadenprinzip unwirtschaftlich war.
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Die Ablehnung der geplanten Direktvergabe des Mobilen Aufklärungsunterstützungssystems (MAUS) durch den Haushaltsausschuss Ende Januar 2026 wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen Grenzen wettbewerbsloser Beschaffung im Verteidigungsbereich. Das 600-Millionen-Euro-Vorhaben sollte ohne Ausschreibung direkt an Rohde & Schwarz vergeben werden, doch die vergaberechtliche Begründung überzeugte die Parlamentarier nicht.
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Kein Ausschluss bei kleiner Formalie? Strikte Anwendung von gesetzten Ausschlusskriterien im Vergabeverfahren
VK Hessen, Beschl. v. 24.07.2025 – 96.e.01.02/22-2025
Fehlende Unterlagen führen auch dann zum zwingenden Angebotsausschluss, wenn der materielle Wettbewerbsnachteil gering erscheint. Im Fall zweier Hauptangebote fehlten die geforderten Oberstoffmuster für eines der eingereichten Hauptangebote, mit der Folge des Ausschlusses. Der Beschluss verdeutlicht erneut die enge Bindung an klar formulierte Ausschlusskriterien, die weder durch Auslegung noch durch Nachforderung oder Verhältnismäßigkeit aufgeweicht werden dürfen.










