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Am 19.05.2022 beschloss der Bundestag das LNG-Beschleunigungsgesetz LNGG, dem der Bundesrat am 20.05.2022 zustimmte. Das Gesetz wird in den nächsten Tagen in Kraft treten. Das Gesetz enthält gravierende Eingriffe in das Vergaberecht, allerdings begrenzt auf die sechs LNG-Terminal-Projekte.
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Auch die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern zeigt, wie bereits andere Entscheidungen zuvor, erneut die Schwierigkeiten der eVergabe bzw. der bisher verfügbaren eVergabe-Lösungen auf. Die Entscheidung sucht eine Antwort auf die Frage, wie mit fragmentarischen Angeboten nach elektronischer Übermittlung umzugehen ist. Im Detail muss die Vergabekammer die zum Teil schwierig zu beantworten Fragen beurteilen, bei wem die technischen Probleme aufgetreten sind und in wessen Sphäre diese liegen, wer die technischen Probleme zu vertreten hat und wie im Ergebnis mit den Fehlern umzugehen ist.
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Die 1. Vergabekammer des Bundes hat entschieden, dass eine Standortentscheidung, die einem Vergabeverfahren zeitlich vorgelagert war, nicht von der Vergabekammer überprüfbar ist. Erst die von dem Auftraggeber im Rahmen des konkreten Vergabeverfahrens getroffene Entscheidung, dass die ausgeschriebene Leistung an diesem konkreten Standort bzw. in der Nähe von diesem erbracht werden muss, ist im Nachprüfungsverfahren überprüfbar.










