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Das Transparenzgebot des § 97 Abs. 1 GWB ist eine der drei Säulen des Vergaberechts. Viele das Vergaberecht prägende Rechtsnormen sind auf dieses Gebot zurückzuführen. In ihrer Entscheidung arbeitet die Vergabekammer Berlin mehrere Verstöße des Auftraggebers gegen das Transparenzgebot heraus und begründet mit diesen die erforderliche Aufhebung des Vergabeverfahrens. Gleichzeitig werfen die Ausführungen der Vergabekammer zur Reichweite des Leistungsbestimmungsrechts des Auftraggebers und den Möglichkeiten, Risiken vertraglich auf Bieter abzuwälzen, die Frage auf, inwieweit das Vergaberecht losgelöst von der vertraglichen Risikoverteilung betrachtet werden kann.