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Es kommt in der Vergabepraxis immer wieder zu der Situation, dass Bestandsauftragnehmer durch ihre bisherige Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile gegenüber anderen Bietern haben. Auftraggeber müssen in dieser Situation streng danach unterscheiden, ob Wettbewerbsvorteile aus der unterschiedlichen Marktstellung der Unternehmen, oder aus den vom Auftraggeber festgelegten Leistungsanforderungen resultieren. Im letztgenannten Fall müssen die Auftraggeber die Wettbewerbsvorteile ausgleichen. Das KG Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung umfassend mit dieser Thematik befasst.
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Auftraggeber stehen in der Praxis immer wieder vor der Herausforderung, dass sie Rahmenvereinbarungen ausschreiben, ohne zuvor abschließend beurteilen zu können, welche Artikel hierüber letztlich abgerufen werden sollen. Diese Situation ergibt sich etwa bei Rahmenvereinbarungen, über die tausende, zehntausende oder gar hunderttausende Artikel beschafft werden müssen. Es würde einen enormen Aufwand bedeuten, sämtliche Artikel in das Leistungsverzeichnis aufzunehmen und bepreisen zu lassen. Daher stellt sich die vergaberechtliche Herausforderung, wie umfassend das Leistungsverzeichnis in solchen Fällen gestaltet sein muss.
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Bei der Gestaltung von Vergabeverfahren stellt sich immer wieder die Frage, inwieweit Auftraggeber vorgeben dürfen, dass Bieter Leistungen selbst erbringen müssen. Seit der letzten Vergaberechtsreform gilt bei europaweiten Vergaben, dass eine solche Vorgabe für „bestimmte kritische Aufgaben“ zulässig ist. Bislang wurde dieser unbestimmte Rechtsbegriff allerdings kaum durch die vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen konkretisiert.
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Der EuGH hat in einer wegweisenden Entscheidung zum Erfordernis einer Höchstgrenze bei Rahmenvereinbarungen im Jahr 2021 festgestellt, dass eine Rahmenvereinbarung bei Erreichen der Höchstgrenze ihre Wirkung verliert. Seitdem ist in der Vergabepraxis ungeklärt, was unter diesem „Verlieren der Wirkung“ genau zu verstehen ist. Das OLG Koblenz hat sich nunmehr in einer aktuellen Entscheidung ausführlich mit dieser Frage befasst. Nach Auffassung des OLG Koblenz verliert eine Rahmenvereinbarung bei Erreichen der Höchstgrenze automatisch ihre Wirkung. Ein Kündigungsrecht des Auftraggebers für den Fall des Erreichens der Höchstgrenze sei deshalb nicht erforderlich und führe dazu, dass die Höchstgrenze nicht transparent aufgestellt wurde.
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Die VK Rheinland hat sich in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss intensiv mit der umstrittenen Frage auseinandergesetzt, ob Bieter in Verhandlungsverfahren in der Angebotsphase Rechtsschutz gegen die im Teilnahmewettbewerb fehlerhaft bejahte Eignung eines Konkurrenten geltend machen können. Das OLG Düsseldorf hatte im Jahr 2021 für Aufsehen gesorgt, als es entschied, dass Konkurrenten derartige Vergabeverstöße aufgrund des Vertrauensschutzes des Bieters, dessen Eignung unzutreffend angenommen wurde, hinnehmen müssen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2021 – Verg 9/21). Gegen diese Auffassung hat die VK Rheinland nunmehr klar Stellung bezogen.
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Wie ist es zu bewerten, wenn ein Bieter auf eine Nachforderung zunächst inhaltlich unzureichende Referenzen einreicht, innerhalb der ursprünglich gesetzten Nachforderungsfrist dann jedoch ein weiteres Mal Referenzen nachreicht, welche die Anforderungen erfüllen? Diese Frage ist bislang nicht obergerichtlich geklärt. Nunmehr hat die VK Bund entschieden, dass den Bietern kein zweiter Versuch innerhalb der Nachforderungsfrist zusteht.
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Bei der Festlegung von Mindestanforderungen an Nebenangebote bestehen Herausforderungen, die des Öfteren zu Nachprüfungsverfahren führen. Jüngst hat sich der Vergabesenat des OLG Frankfurt a.M. intensiv mit den Anforderungen an das wirksame Aufstellen von Mindestanforderungen an Nebenangebote auseinandergesetzt. In seinem Beschluss bestätigt der Vergabesenat zudem die Unzulässigkeit einer allgemeinen Gleichwertigkeitsprüfung zwischen Haupt- und Nebenangeboten.
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Die Feststellung, ob Leistungen soziale oder besondere Dienstleistungen darstellen, ist in der Praxis oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Dabei ist insoweit ein hohes Maß an Rechtssicherheit erforderlich, da andernfalls ggf. auf die entsprechenden Sonderregelungen zurückgegriffen wird, obwohl dies nicht gerechtfertigt ist. Dies kann fatale Folgen nach sich ziehen. Nunmehr hat sich die Vergabekammer Westfalen ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Sicherheitsdienstleistungen für Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte soziale oder besondere Dienstleistungen sind. Dies hat sie überraschend verneint.
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Die Vergabekammer Südbayern setzt sich in einer neuen Entscheidung intensiv mit dem vergaberechtlichen „Dauerbrenner“ der Wertung einer mündlichen Präsentation auseinander. In dem Beschluss steht unter anderem die Frage im Vordergrund, ob ein Zuschlagskriterium, mit dem die Qualität der Projektleiter anhand eines Vortrags gewertet werden sollte, den notwendigen Auftragsbezug aufwies. Dies verneint die Vergabekammer aufgrund der fehlenden vertraglichen Absicherung des Tätigwerdens der Projektleiter in der Ausführungsphase. Zudem hält sie die Wertung der Präsentation für fehlerhaft und deren Dokumentation für unzureichend.
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Wie müssen Auftraggeber bei widersprüchlichen Angaben in einem Angebot vorgehen? Diese Frage stellt Auftraggeber seit jeher vor Herausforderungen. Dies gilt umso mehr, nachdem der BGH im Jahr 2019 entschieden hat, dass Angebote, die wegen widersprüchlicher Angaben an formalen Mängeln leiden, nicht unmittelbar ausgeschlossen werden dürfen. Vielmehr besteht nach Auffassung des BGH eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers. Nunmehr hat sich auch die Vergabekammer des Bundes umfassend mit dem vergaberechtskonformen Vorgehen bei widersprüchlichen Angaben in einem Angebot befasst.