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Nebenangebote, denen ich mich in dieser kleinen neuen Serie im Vergabeblog widmen werde, werden nicht zu Unrecht als das „Salz in der Suppe“ der öffentlichen Beschaffung bezeichnet, weil sie es dem Auftraggeber grundsätzlich ermöglichen, seinen Beschaffungsvorgang wirtschaftlich zu optimieren, sei es in zeitlicher, inhaltlicher oder preislicher Hinsicht. Sie können daher einen wesentlichen Beitrag zur Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung der öffentlichen Haushalte leisten, einem Dauerthema der öffentlichen Beschaffung.
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Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2010 (VII – Verg 47/10) hat das OLG Düsseldorf weitere Facetten der Forderung von Eignungsnachweisen beleuchtet, insbesondere zum Thema Rügepflicht. Erneut werden Diskrepanzen zur Spruchpraxis anderer Vergabenachprüfungsorgane deutlich. Das Thema bleibt ein vergaberechtlicher Evergreen!
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Auch dieses Jahr hatte die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer unter Leitung und Organisation von Herrn Prof. Dr. Jan Ziekow wieder zu den Speyerer ÖPP-Tagen (22./23.09.2010) und unmittelbar im Anschluss zu den Speyerer Vergaberechtstagen (23./24.09.2010) mit namhaften Referenten zu aktuellen Themen geladen. Aus Platzgründen kann an dieser Stelle lediglich ein selektiver Überblick geboten werden, ohne hiermit die Relevanz der nicht erwähnten Vorträge in Abrede zu stellen.
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Während sich öffentliche Auftraggeber regelmäßig darüber im Klaren sind, welche Anforderungen sie an die Eignung der Bieter und an die zu beschaffenden Gegenstände stellen wollen, unterlaufen ihnen oftmals bei der vergaberechtlich korrekten Umsetzung dieser Anforderungen Fehler. Zu beiden Bereichen hat sich nun das OLG Koblenz in einem instruktiven Beschluss vom 10.06.2010 geäußert.
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In seiner Entscheidung vom 6.5.2010 (C-145/08) beurteilte der EuGH einen gemischten PPP-Auftrag, der den Verkauf von Gesellschaftsanteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen und Bauleistungen umfasste. Der EuGH gelangt zum Ergebnis, dass aufgrund des dominierenden, nicht ausschreibungspflichtigen Anteilsverkaufs der gesamte Auftrag nach der Vergaberichtlinie nicht ausschreibungspflichtig war. Eine interessante Entscheidung, die bei der Gestaltung von Privatisierungsmodellen zu berücksichtigten ist.