-
Öffentliche Auftraggeber versuchen gerne den vermeintlichen Zwängen des Vergaberechts zu entfliehen. Greift nicht schon eine vergaberechtliche Bereichsausnahme, bietet der Einkauf mittels eines sogenannten Zulassungssystems hierzu eine probate Möglichkeit. Dessen zentrales Merkmal ist das Fehlen einer Auswahlentscheidung des öffentlichen Auftraggebers zwischen mehreren Angeboten. Alle Unternehmen, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sind zur Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe berechtigt.
-
Als eleganter Weg, angeblichen vergaberechtlichen Restriktionen zu entkommen, erschien dem Bund seinerzeit die Beschaffung von Schutzmasken im Wege eines Zulassungssystems. Keine exklusive Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes, sondern jeder Anbieter, der die vom Auftraggeber gesetzten Anforderungen an die Eignung sowie die Leistungsbedingungen erfüllt, ist zu diesem System zuzulassen. Dabei ist die Zulassung gleichbedeutend mit einem Vertragsschluss (sog. open-house-Vertrag). Da ein wettbewerbliches Auswahlverfahren des wirtschaftlichsten Angebots und damit eine Exklusivität entfällt, liegt kein öffentlicher Auftrag vor, der die Anwendung des vermeintlich störenden Vergaberechts zu seinem Abschluss erforderlich machen würde.
-
Ob ein Auftrag zu einer Sektorentätigkeit bestimmt ist, ist funktional und nach einheitlichen Maßstäben zu beurteilen.
-
Face-Lift der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen – Nachdem die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) nahezu 70 Jahre unverändert überstand, wurde sie nun einem „Face-Lift“ unterzogen. Während der die Verordnung prägende Marktpreisbegriff zunächst an die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst wurde, erfuhren dessen Voraussetzungen eine Ergänzung durch eine Vermutungsregelung.
-
Das Münchener Oberlandesgericht entschied im März 2020 einen Fall aus dem Sektorenvergaberecht, bei dem sich mehrere Auftraggeber (Übertragungsnetzbetreiber) zusammengetan hatten, um „besondere netztechnische Betriebsmittel“ auszuschreiben. Besonders an diesem Fall war, dass zwei der ausschreibenden Auftraggeber dem Sektorenvergaberecht unterworfen waren, während der dritte im Bunde keinerlei vergaberechtlichen Verpflichtungen unterlag. Der Vertragsschluss sollte mit demjenigen Auftraggeber erfolgen, in dessen Übertragungsnetzbereich sich der vom Bieter laut Ausschreibung zu wählende Anschlusspunkt befand.
-
VOL/A fugit, die VOL/A vergeht. Die im Bund und den meisten Bundesländern bereits eingeführte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) löst nun auch in Rheinland-Pfalz im Unterschwellenvergaberecht die VOL/A-1.Abschnitt ab. Damit geht eine fast 100-jährige Geschichte zu Ende. Eingeführt wird die UVgO im Rahmen der neuen gemeinsamen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Landwirtschaft und Weinbau sowie des Ministeriums des Innern und für Sport „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18. August 2021.
-
Die „schrecklich nette Vorschrift“ (s. Hans-Peter Müller, in: ZfBR 2019, 444) des § 132 GWB erfreut sich mittlerweile in der Praxis einer großen Beliebtheit. Erfreulich – zumindest für die Anwender – dass nun auch die vergaberechtliche Rechtsprechung zum Zuge kommt und zu mehr Klarheit und Rechtssicherheit in der Praxis beiträgt.
-
Das Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen und die hierzu maßgebliche Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR Nr. 30/53) hat mittlerweile seinen Platz im Kanon des Rechts des öffentlichen Auftragswesens gefunden, dennoch bestehen nach wie vor bei den Betroffenen nicht ganz korrekte Vorstellungen zu Regelungszweck und -systematik. Die sechs der häufigsten Missverständnisse sollen nachfolgend für Theorie und vor allem Praxis geklärt werden:
-
Das Kammergericht Berlin fällte eine sehr interessante Entscheidung zur Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Beschaffung von U-Bahnfahrzeugen. Ein wesentlicher Streitpunkt war die fehlende Angabe einer verbindlichen Höchstmenge. Die Beschwerde der unterlegenen Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Landes Berlin vom 30. Juli 2019 hatte das Gericht zurückgewiesen (s. Vergabeblog.de vom 31/03/2020, Nr. 43676).
-
Seit der Entscheidung des EuGH vom 19.12.2018 (Vergabeblog.de vom 28/01/2019, Nr. 39655) zu der Vorlagerfrage eines italienischen Instanzengerichts, ob es zulässig ist, dass die eine Rahmenvereinbarung nicht unterzeichnenden öffentlichen Auftraggeber (die aber als Beitrittskandidaten benannt sind) nicht die Leistungsmenge bestimmen (müssen), die verlangt werden kann, wenn sie denn beitreten und Leistungen abrufen, wird die Frage, ob nun stets eine Höchstmenge beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen festzulegen ist, streitig diskutiert.