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Ab dem 1. Januar 2023 haben zahlreiche Unternehmen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einzuhalten. Wenig beachtet wurde bislang, ob und wann auch die öffentliche Hand ggf. selbst in den Anwendungsbereich des LkSG fällt. Das kann leichter der Fall sein, als es im ersten Moment den Anschein hat. Denn auch die öffentliche Hand kann im Sinne des Gesetzes unternehmerisch tätig sein. Es spricht sogar viel dafür, dass im Ergebnis sämtliche öffentlichen Stellen – einschließlich Städten, Gemeinden, Landkreisen, Zweckverbänden – das LkSG vollumfänglich zu beachten haben.
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Die Anforderungen an die Vermeidung eines Ausschlusses sind hoch. Bieter mit personenidentischen Geschäftsführern oder mit anteilsmäßigen Verflechtungen zu anderen Branchenunternehmen laufen leicht Gefahr, allein schon aufgrund ihrer Verflechtungen den Ausschlussgrund des § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zu verwirklichen. Dafür reicht es bereits aus, wenn ein Bieter ein Angebot in Kenntnis des Angebotsinhalts des jeweils anderen abgibt. Bei engen Verflechtungen wird dies sogar rechtlich vermutet. Dann ist es Aufgabe der Bieter, diese Vermutung wirksam zu entkräften. Die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung sind aber hoch.
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Ein öffentlicher Auftraggeber hat einen ausgeschlossenen Bieter über diejenigen Tatsachen zu informieren, aufgrund derer ein Nachprüfungsantrag ganz offensichtlich keinerlei Erfolgsaussichten bietet. Anderenfalls trägt der Auftraggeber die Kosten des Nachprüfungsverfahrens.
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Das Gericht orientiert sich bei der Vergabe von Wochenmärkten an der VgV. Für das Vergabeverfahren zur Veranstaltung von Wochenmärkten kann auf bestimmte vergaberechtliche Vorschriften zumindest dem Rechtsgedanken nach zurückgegriffen werden.
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Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen, was nicht gleichbedeutend ist mit dem preiswertesten. Der öffentliche Auftraggeber darf die Zuschlagskriterien und deren Wertung nach seinem Beschaffungsbedarf ausrichten; insoweit besteht ein nur begrenzt überprüfbarer Spielraum.
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Das für die Auftragsdurchführung erforderliche Personal muss nicht bereits im Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorhanden sein; es genügt, wenn der Bieter nachweist, dass dieses zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns zur Verfügung stehen wird.
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Macht der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eignungsrelevante Vorgaben, die einen differenzierten Arbeits- und Personalaufwand bedingen, hat er diese von ihm selbst aufgestellten Bedingungen auch im Rahmen der Eignungsprüfung zu beachten.
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Die Vergabe von Stromnetzkonzessionen und auch das Rechtsschutzverfahren richten sich ausschließlich nach dem EnWG. Gleichwohl ist Auftraggebern zu empfehlen, zusätzlich auch die Bestimmungen der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zu beachten. Stromnetzkonzessionen unterfallen nicht der Konzessionsvergabeverordnung, sondern dem EnWG. Dementsprechend sind für Rechtsstreitigkeiten auch nicht die Vergabekammern, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig.
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Unklare und auslegungsbedürftige Begriffe sind zu Gunsten der Bieter weit auszulegen. Und die von der Vergabestelle verursachten Unklarheiten dürfen nicht zu Lasten der Bieter gehen. Vielmehr gehen diese stets zu Lasten des Auftraggebers. Dies hat die Vergabekammer Südbayern entschieden.
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Beratungsleistungen für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags sind nicht auch nicht im Wege einer funktionalen Gesamtbetrachtung als Teil des Hauptauftrags anzusehen. Der Auftragswert baubegleitend ausgeschriebener Rechtsberatungsleistungen wird nicht bei der Gesamtauftragswertschätzung mit dem Auftragswert des Hauptauftrags der Bauleistung addiert. Beratungsleistungen sind nicht auch nicht im Wege einer funktionalen Gesamtbetrachtung als Teil des Hauptauftrags anzusehen.