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Neuer Gesetzesentwurf zur Beschleunigung von Bundeswehr-Vergaben
Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG)
Am 23.07.2025 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf für ein weiteres Gesetz zur Beschleunigung von Vergabeverfahren der Bundeswehr beschlossen. Der gemeinsame Entwurf des BMWE und des BMVg vom 26.06.2025 übernimmt wesentliche Teile des zeitlich befristeten Vorgängergesetzes auf Dauer und geht in Teilen darüber hinaus. Die Rechte von Unternehmen werden erneut empfindlich verkürzt.
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Als Reaktion auf den Ausbruch des Kriegs in der Ukraine hat der Gesetzgeber die Schaffung eines Sondervermögens von 100 Mrd. Euro beschlossen, um die Streitkräfte besser auszurüsten und den Investitionsstau („Friedensdividende“) zu beheben. Um eine effiziente Bewirtschaftung dieses Sondervermögens zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber zudem das „Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr“ – kurz: BwBBG – erlassen. Das Gesetz ist am 12.07.2022 in Kraft getreten und gilt zunächst bis 31.12.2027. Hält es auch, was sein Name verspricht?
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Bejaht der Auftraggeber fehlerhaft die Eignung eines Bewerbers in einem Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb, darf dieser auf das Ergebnis der Eignungsprüfung vertrauen. Eine nachträgliche Aberkennung seiner Eignung in der Angebotsphase ist ausgeschlossen.
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Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Bieter den behaupteten Verstoß nicht zunächst gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat. Das OLG Karlsruhe entschied nun überraschend: Das gilt nicht, wenn die Geltendmachung seiner Rechte gefährdet ist. Dann darf der Bieter zunächst den Nachprüfungsantrag stellen, wenn die Rüge kurz darauf folgt.
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Öffentliche Auftraggeber dürfen das Verhandlungsverfahren auf reine Preisverhandlungen beschränken. Insbesondere verstoßen sie damit nicht gegen die Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und Transparenz. Das OLG Düsseldorf entscheidet damit eine seit vielen Jahren offene Frage zugunsten der Auftraggeber.
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Als der Bund das Ausmaß der Corona-Krise erkannte, war höchste Eile geboten. Denn trotz zunächst anders lautender Beteuerungen wurde klar: Es fehlt allerorten an Atemschutzmasken, Desinfektionsmitteln, Schutzkitteln und medizinischen Handschuhen. Im Eilverfahren wurden in einem Open-House-Verfahren Verträge zu vorgegeben Preisen geschlossen und zahlreiche Lieferanten begannen, die Produkte, meist aus Asien, einzukaufen. Doch der Bund bezahlt die Ware immer häufig nicht oder verspätet. Was können Auftragnehmer tun?
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Das Coronavirus hat Europa erreicht. Die Kehrseiten globaler Liefer- und Logistikketten werden mit jedem Tag deutlicher. Welche Folgen haben Leistungsausfälle in laufenden öffentlichen Aufträgen?
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Nach dem Bundestag (siehe Vergabeblog.de vom 31/01/2020, Nr. 43209) hat nun auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik“ zugestimmt. Es dürfte nun kurzfristig ratifiziert und verkündet werden. Wesentliche Ziele sind die vereinfachte Beschaffung von Schlüsseltechnologien und eine Beschleunigung von Vergabeverfahren in dringenden Fällen.
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Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Das bedeutet auch, dass sie in eine erneute Eignungsprüfung eintreten müssen, wenn sie im Laufe des Vergabeverfahrens von neuen belastenden Umständen erfahren. Ein Ausschluss wegen der nachweislichen Begehung einer schweren Verfehlung erfordert dabei keine rechtskräftige Verurteilung.
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Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde erstmals der Ausschluss von Bietern wegen früherer Schlechtleistungen gesetzlich geregelt. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB hat große praktische Bedeutung, denn Auseinandersetzungen über Leistungsmängel in der Ausführungsphase sind keine Seltenheit. Inzwischen liegen auch erste Gerichtsentscheidungen vor. Der Beitrag zeigt die aktuellen Entwicklungen auf und geht auf offene Rechtsfragen ein.