Recht
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Das erst seit knapp über einem Jahr bestehende Hessische Vergabegesetz (in Kraft getreten am 01.07.2013) steht bereits vor seiner ersten grundlegenden Überarbeitung. Sowohl die schwarz-grüne hessische Landesregierung, als auch die in der Opposition befindliche SPD sowie DIE LINKE haben hierzu jeweils eigenständige Gesetzesentwürfe erarbeitet.
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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich mit der Kartellrechtswidrigkeit von Bietergemeinschaften beschäftigt. Dabei greift es die Prüfungsschritte auf, die sich bereits bei dem umstrittenen Beschluss des KG Berlin finden (Beschl. v. 24.10.2013, Verg 11/13, Beitrag Nr. 18564 RAin Dr. Herten-Koch), ohne jedoch apodiktisch die Zulässigkeit von Bietergemeinschaften insgesamt in Frage zu stellen. Ferner setzt sich das Gericht mit den Voraussetzungen auseinander, unter denen ein Angebotsausschluss wegen fehlender Nachweise in Betracht kommt.
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Karlsruhe hat gesprochen: Die Festlegung einer Höchstgrenze von Optionskommunen ist verfassungsgemäß. Kommunen und Kreise haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, die Langzeitarbeitslosen in ihrem Einzugsgebiet in eigener Verantwortung zu betreuen. Das Urteil stärkt die Position des Bundes. Dennoch haben kommunale Akteure weiterhin Möglichkeiten, individuelle Wege zu gehen.
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Jobcenter sind entweder als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen Träger oder als Optionskommunen in alleiniger Verantwortung für die Eingliederung Erwerbsloser in den Arbeitsmarkt zuständig. Mit vielfältigen Maßnahmen soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegengewirkt oder die Dauer bestehender Arbeitslosigkeit verkürzt werden.
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Spätestens ab 2018 muss die gesamte Kommunikation während eines laufenden Vergabeverfahrens über elektronische Mittel erfolgen. Die elektronische Vergabe (eVergabe) bietet in Zukunft zahlreiche Vorteile für öffentliche Auftraggeber. Davor liegt aber noch ein weiter Weg: Computer, Software und nicht zuletzt die Mitarbeiter müssen auf die neuen Verfahren umgestellt werden.
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Auftraggeber, welche mit der Rückforderung von Fördergeldern konfrontiert sind, sollten die mögliche Haftung beauftragter Dritter prüfen und insbesondere bei der zukünftigen Beauftragung dieser Dritten auf eindeutige vertragliche Regelungen achten.
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Als letzten „Rettungsanker“ für den Ausschluss eines Angebots bemühen Auftraggeber zuweilen den Ausschlussgrund des ungewöhnlich niedrigen Angebots. Im Ringen um objektive Maßstäbe kursieren in Rechtsprechung und Literatur seit Langem verschiedene Prozentwerte. Das OLG Karlsruhe ist dabei sehr weit gegangen und hat an diese nun offenbar ein vergaberechtliches Aufklärungsverbot geknüpft.
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§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 GWB ist bis zu einer europarechtskonformen Neuregelung mit einer konkret in Tagen bemessenen Frist nicht anzuwenden.
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Eine vergaberechtswidrige Direktbeauftragung kann schwer zu beweisen sein – vor allem, wenn sie außerhalb eines schriftlichen Auftrags erfolgt sein soll. Noch schwerer aber lässt sich eine solche Behauptung für den Auftraggeber widerlegen. Das OLG Düsseldorf löst diese Pattsituation daher zu Lasten des Antragstellers (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.2014 , Az.: Verg 15/14).
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Mindestvorgaben mit potentiell wettbewerbseinschränkender Wirkung müssen geeignet und erforderlich sein, um ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel zu gewährleisten.