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Dr. Katharina Knapton-Vierlich ist mit der Wahrung der Geschäfte beauftragte Referatsleiterin des Referats Öffentliches Auftragswesen (GROW.C.2) in der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU und unter anderem zuständig für die strategischen Fragen des öffentlichen Auftragswesens. Im Januar diesen Jahres berichtete Vergabeblog (Vergabeblog.de vom 27/01/2021, Nr. 46244) über den von der EU Kommission veröffentlichten Kompetenzrahmen für Fachkräfte des öffentlichen Beschaffungswesen (ProcurCompEU) über den wir nachfolgend mit ihr sprechen:
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In der Tagesordnung zur 69. Plenarsitzung des hessischen Landtages fand sich der Tagesordnungspunkt „TOP 8 | Gesetz zur Novellierung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes und zur Änderung der Landeshaushaltsordnung“. Der von CDU und Bündnis 90/Die Grünen in den Landtag eingebrachte Gesetzesentwurf (Drucksache 20/5277) sieht vor: In Hessen soll – wie beim Bund und in den meisten Bundesländern – zwecks Vereinheitlichung des nationalen Vergaberechts die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt werden, die die VOL/A ablösen wird. Die Aktualisierung des Tariftreue- und Vergabegesetzes wurde von Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir als deutliche Verbesserung gelobt.
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NRW erhöht Wertgrenzen zur weiteren Beschleunigung von Investitionen – Direktauftrag bis 15.000 EUR!
Zur Beschleunigung von Investitionen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Folgen durch die bestehende Pandemie erhöht das Land NRW bei Direktaufträgen über Leistungen sowie bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte zur Beschaffung von Leistungen in Abweichung zu den Verwaltungsvorschriften zu § 55 Landeshaushaltsordnung, die Wertgrenzen vorübergehend bis zum 31. Dezember 2021 – erheblich.
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In der öffentlichen Beschaffungs- und Vergabeszene gehört Univ.-Prof. Dr. rer. pol. Michael Eßig an der Universität der Bundeswehr München seit vielen Jahren zum „Kernbestand“ wichtiger Persönlichkeiten, denen es immer lohnt, zuzuhören. Mit betriebswirtschaftlichem Hintergrund verfolgt Prof. Eßig einen im zumeist rechtlich diskutierten Kontext erfrischenden interdisziplinären Ansatz im Vergabewesen und ist Experte in den Bereichen des strategischen Beschaffungs- und Supply Chain Managements.
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Im Amtsblatt der Europäischen Union (2021/C 91/01) wurde die Bekanntmachung über Instrumente zur Bekämpfung geheimer Absprachen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und über Leitlinien für die Anwendung des entsprechenden Ausschlussgrundes veröffentlicht. In der vorliegenden Bekanntmachung werden
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Ab sofort können Tickets für den 8. Deutschen Vergabetag 2021 (#dvt21), der Leitveranstaltung für öffentliches Beschaffungswesen und Vergaberecht, am 4. und 5. November 2021 im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin, zum Frühbuchertarif erworben werden. Es erwartet Sie wie immer ein erstklassiges Programm mit Top-Vortragenden, aktuellen Themen, Podiumsdiskussion und praxisnahen Workshops sowie Innovationsforen. Auch wird es wieder eine Fachausstellung mit einem breiten Informationsangebot geben. Pflegen und vergrößern Sie tagsüber und bei der berühmten Abendveranstaltung Ihr berufliches und persönliches Netzwerk. Wir freuen uns Sie (wieder) in Berlin zu treffen! Da die Veranstaltung bisher immer weit im Vorfeld ausverkauft war, empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Buchung. Hier geht es zur Onlineanmeldung.
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Bei einer Verfahrensaufhebung ohne vergaberechtlichen Aufhebungsgrund können Bieter regelmäßig Schadensersatz für den vergeblichen Aufwand der Verfahrensteilnahme geltend machen (sog. „negatives Interesse“). Der BGH hat einmal mehr klargestellt, dass der Bestbieter nur unter engen Voraussetzungen auch den entgangenen Gewinn als Schadensersatz verlangen kann (sog. „positives Interesse“).
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Wir blicken voller Optimismus in die Zukunft und freuen uns anzukündigen: Der 8. Deutsche Vergabetag 2021, die Leitveranstaltung zum Vergaberecht und der öffentlichen Beschaffung, wird wieder als Präsenztagung durchgeführt.
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Arbeitsplätze müssen schnell ins Homeoffice verlagert, Masken, Antigentests, Vakzine schnell besorgt werden. „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“ statt „Eile mit Weile“. Und plötzlich ist ein alter Streit im Vergaberecht wieder ganz aktuell: Erfordert ein besonders dringlicher Bedarf der öffentlichen Hand eine Vergabe im Wettbewerb? Die einen sagen „das kann ja wohl nicht richtig sein, dass wenn das Haus brennt, man noch Preise vergleichen muss!?“. Doch in der Tat wird der Wettbewerbsgrundatz von anderen bei der besonderen Dringlichkeit angewendet. So kürzlich das OLG Rostock (Beschl. v. 09.12.2020 – 17 Verg 4/20).
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Der Wettbewerbsgrundsatz gebietet, dass Auftraggeber auch bei Dringlichkeitsvergaben so viel Wettbewerb wie möglich schaffen. Der Rechtsprechung zufolge müssen Auftraggeber deswegen auch in diesen Fällen – wenn und soweit möglich – Konkurrenzangebote einholen. Dieser grundsätzlichen Linie folgt auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Rostock zu einer Corona-bedingten Direktvergabe. Die Begründung ist aber teils bemerkenswert, ebenso das Ergebnis.