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Rheinland-Pfalz hat für die von den verheerenden Hochwasserschäden betroffenen Kommunen das Haushaltsvergaberecht zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt (siehe Vergabeblog.de vom 20/07/2021, Nr. 47494). Mit einem gemeinsamen Runderlass vom 04.08.2021 folgt NRW dem Land Rheinland-Pfalz und setzt für Vergabeverfahren, die im Zusammenhang zu der Unwetterkastrophe stehen, die UVgO sowie die VOB/A – 1. Abschnitt aus. Im Übrigen werden Hinweise für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte zusammengefasst.
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Vor zwei Jahren hatte die VK Südbayern mit einer Entscheidung zum elektronischen Absageschreiben gemäß § 134 Abs. 1 GWB bundesweit für Aufsehen gesorgt (Beschluss vom 29.03.2019 – Z3-3-3194-1-07-03/19 und Z3-3-3194-1-08-03/19). Danach sei es nicht ausreichend, das Absageschreiben lediglich im „Postfach“ der betroffenen Bieter auf der Vergabeplattform bereitzustellen, um den Lauf der Stillhalte- und Wartefrist des § 134 Abs. 2 GWB in Gang zu setzen. Das bloße Zugänglichmachen der Information nach § 134 Abs. 1 GWB auf der Vergabeplattform erfülle nicht die gesetzliche Anforderung der „Absendung“ an die Bieter. Notwendig sei hierfür vielmehr eine aktive „Versendung“ der Information aus der Vergabeplattform heraus mittels Fax oder einer herkömmlichen (externen) E-Mail. Die VK Saarland (Beschluss vom 22.03.2021 – 1 VK 06/2020) hat nun mit einer ausführlich begründeten Entscheidung die gegenteilige Ansicht vertreten.
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Wenn öffentlichen Auftraggebern nicht genügend Personal zur Verfügung steht, liegt es nahe, externe Dienstleister zu beauftragen. In einem Fall, den die Vergabekammer des Bundes zu entscheiden hatte, benötigte der Auftraggeber offenbar vor allem bei der operativen Abwicklung von Vergabeverfahren Unterstützung. Streitig war, ob das auch schon Rechtsberatungsleistungen beinhaltete?
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Die rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt hat für die von den verheerenden Hochwasserschäden betroffenen Kommunen das Haushaltsvergaberecht (s. § 55 LHO RLP, VOL/A-1.Abschnitt) zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt (siehe auch Vergabeblog.de vom 20/07/2021, Nr. 47494). Auch für EU-weite Vergabeverfahren können Vereinfachungen gelten.
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Die Europäische Kommission kann als „Hüterin der Verträge“ rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten einleiten, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Gegen Deutschland wurden im Rahmen der aktuellen Entscheidungen zu solchen sogenannten Vertragsverletzungsverfahren vergangenen Donnerstag u.a. ein Verfahren, betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge, eingeleitet bzw. weitergeführt.
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Die rheinland-pfälzische Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt hat für die von den verheerenden Hochwasserschäden betroffenen Kommunen das Haushaltsvergaberecht zunächst bis zum Jahresende ausgesetzt. Damit sollen öffentliche Aufträge schneller und unbürokratischer vergeben werden.
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Die Europäische Kommission hat in einer aktuellen Mitteillung einen Leitfaden vorgeschlagen, in dem die Fragen behandelt werden, über die öffentliche Auftraggeber bei Beginn und Weiterentwicklung ihrer innovationsfördernden Auftragsvergabe Bescheid wissen sollten.
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Der EuGH verlangt von öffentlichen Auftraggebern die Angabe einer Höchstgrenze bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen.
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe einer Rahmenvereinbarung in der Bekanntmachung sowohl die Schätzmenge und/oder den Schätzwert als auch eine Höchstmenge und/oder einen Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren anzugeben haben und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist (zur Thematik siehe: Vergabeblog.de vom 07/02/2020, Nr. 43245). Eine Besprechung dieser Entscheidung finden Sie in Kürze auf Vergabeblog.
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Das Problem ist so alt wie die öffentliche Auftragsvergabe selbst: Wie können Staaten einen fairen Zugang zu öffentlichen Aufträgen gewährleisten? Wie können wettbewerbswidrige Absprachen zwischen Bietern verhindert oder zumindest entdeckt werden? Durch die am 18. März 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte „Bekanntmachung