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Die Bundeskanzlerin hat in ihrem TV-Interview auf ARD am 02.02.2021 zurückblickend die bisherige Bewältigung der Corona-Pandemie in Deutschland als gut bewertet (Merkel im ARD-Interview, Tagesschau). Ihr Ausspruch: „Ich glaube, dass im Großen und Ganzen nichts schief gelaufen ist“, wird nicht von Allen geteilt. So liegt Deutschland im Vergleich vor Ländern wie Israel oder das Vereinigte Königreich deutlich zurück, was die Durchimpfung der Bevölkerung angeht. Eingekauft wurde der Impfstoff bekanntermaßen „zentral“ über die EU-Kommission. Im Handelsblatt vom 25.01.2021 bezeichnete Gerd Kerkhoff die Beschaffung als ein „Vollversagen“ und gibt der EU die Note 6 („ungenügend“) (siehe Vergabeblog.de vom 02/02/2021, Nr. 46283) und in einem Podcast von Capital vom 02.02.2021 ruft er nach einem „Beschaffungsminister“. Der Geschäftsführer des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), Marco Junk, sprach dazu mit Rechtsanwalt Dr. Roderic Ortner, da dieser seit vielen Jahren nicht nur deutsche Behörden, sondern auch internationale Organisation bei ihren Beschaffungen berät und ein ausgewiesener Experte der Beschaffungsregeln der EU Institutionen ist.
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Die Raumfahrt erlebt seit einigen Jahren rasanten technologischen und wirtschaftlichen Fortschritt. Wiederverwendbare Raketen, Miniaturisierung, 3-D Druck oder Digitalisierung senken die Kosten für die Produktion von Satelliten und ihren Start in die Erdumlaufbahnen. Cloudplattformen, Machine Learning und erste Ansätze von KI-Anwendungen revolutionieren
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§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV ist auch zu Corona-Zeiten als Ausnahmevorschrift eng und unter Zugrundelegung der Vorgaben des EuGHs bzw. der Europäischen Kommission sowie der Konkretisierungen durch das Bundeswirtschaftsministerium auszulegen.
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Nachdem die flächendeckenden Impfungen gegen das Corona-Virus in Deutschland teilweise begonnen haben und in den kommenden Tagen deutlich ausgeweitet werden, müssen in der ganzen Bundesrepublik entsprechende Impfzentren betrieben werden. Da die Leistungen in den Impfzentren nicht nur mit Personal aus öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen erbracht werden können, wird die Beauftragung externer Dienstleistungsunternehmen beispielsweise für Dolmetscher-, Reinigungs- oder Kontroll- und Bewachungsdienste erforderlich sein. Auch in den kommenden Wochen und Monaten werden die Behörden in diesem Zusammenhang immer wieder flexibel auf neue Situationen reagieren müssen. Dabei sollten die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen im Blick behalten werden.
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Zum Start in das neue Jahr wünschen wir Ihnen viel Glück, Gesundheit und Erfolg. Das Jahr 2020 hat uns alle vor große Herausforderungen gestellt. Im Hinblick auf die derzeit anlaufenden Impfungen sind wir voller Hoffnung, dass 2021 etwas mehr Normalität zurückkehrt und wir die Tagungen des Deutsche Vergabenetzwerks (DVNW) – Deutscher Vergabetag, IT-Vergabetag und Bau-Vergabetag – wieder in Präsenz durchführen können. Die DVNW Akademie wird zunächst weiterhin ausschließlich digitale Seminare anbieten, bis die Lage wieder Präsenzseminare zulässt. Neben regelmäßigen Nachrichtenbeitragen rund um das Thema Vergabe und Beschaffung dürfen Sie sich bereits jetzt auf spannende Beiträge auf Vergabeblog freuen. Mit dem Thema Impfung starten wir diese Woche in das neue Jahr. Die allerwichtigsten vergaberechtlichen Aspekte auf einen Blick werden in dem Beitrag „Einrichtung von Corona-Impfzentren“ kommenden Donnerstag aufzeigt. Das Coronavirus wird die öffentliche Beschaffung auch in 2021 sicherlich weiter beschäftigen. Lesen Sie im Januar auch den Beitrag: „Die Corona-Pandemie als Rechtfertigung für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb?“.
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Das Tagungsjahr des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) schloss am 17.11.2020 mit dem 5. IT-Vergabetag 2020 digital aus dem Theater im Delphi in Berlin. Zuvor hatten bereits der 4. Bau-Vergabetag und der 7. Deutsche Vergabetag ihre digitalen „Feuertaufen“.
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Der nun schon so oft als das „Klassentreffen“ titulierte Deutsche Vergabetag hatte am 29. und 30. Oktober 2020 seine Feuertaufe als rein digitale Tagung und er hat sie mit großem Erfolg bestanden! Die Organisation und komplexe technische Durchführung einer Tagung in Corona-Zeiten war ein großer gemeinsamer Kraftakt mit vielen Beteiligten. Aber auch inhaltlich beherrschte das Corona-Virus natürlich die Tagung – ein illustrierter Rückblick mit Bewegtbildern.
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Dem mit Gesetz vom 12. Juli 2018 (GVBL S. 545) neu errichteten Bayerischen Obersten Landesgericht soll die Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) zugewiesen werden, um eine noch bessere Spezialisierung der mit der Bearbeitung von hochspezialisierten Vergabeverfahren befassten Richterinnen und Richter zu erreichen und eine landesweit einheitliche Rechtsprechung in einem für die öffentlichen Auftraggeber des Freistaats Bayern besonders bedeutsamen Bereich weiter zu fördern. § 33 Abs. 3 der Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu Bayern wird dahingehend geändert, dass die Zuständigkeit für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer auf das Bayerische Oberste Landesgericht übertragen wird.
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Ein Bürgermeister, der Vergaben der Gemeinde abspricht und die entsprechenden Vergaberichtlinien nicht einhält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen. Sofern der Gemeinde dadurch ein substanzieller Schaden entsteht, eine strafrechtliche Verurteilung des Bürgermeisters in Rede steht und das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit beschädigt ist, kann dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vorliegend angenommen bei einem Schaden von über EUR 50.000 und einer Verurteilung wegen Untreue zu 11 Monaten auf Bewährung).
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Bislang hatten öffentliche Auftraggeber nach der Auffassung des Düsseldorfer Vergabesenats im Rahmen der Eignungsprüfung auch die „rechtliche Leistungsfähigkeit“ des Bieters zu untersuchen, die beispielsweise aufgrund möglicher Patentverletzungen, unklarer Genehmigungssituationen oder kommunalrechtlicher Betätigungsverbote fraglich sein konnte. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2020 gibt der Vergabesenat seine bisherige Rechtsprechung auf. Was folgt hieraus für öffentliche Auftraggeber, privatrechtliche Bieter und öffentliche Unternehmen?