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Dem mit Gesetz vom 12. Juli 2018 (GVBL S. 545) neu errichteten Bayerischen Obersten Landesgericht soll die Zuständigkeit für die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer (§ 171 Abs. 1 und 2 GWB) zugewiesen werden, um eine noch bessere Spezialisierung der mit der Bearbeitung von hochspezialisierten Vergabeverfahren befassten Richterinnen und Richter zu erreichen und eine landesweit einheitliche Rechtsprechung in einem für die öffentlichen Auftraggeber des Freistaats Bayern besonders bedeutsamen Bereich weiter zu fördern. § 33 Abs. 3 der Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz – GZVJu Bayern wird dahingehend geändert, dass die Zuständigkeit für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer auf das Bayerische Oberste Landesgericht übertragen wird.
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Ein Bürgermeister, der Vergaben der Gemeinde abspricht und die entsprechenden Vergaberichtlinien nicht einhält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen. Sofern der Gemeinde dadurch ein substanzieller Schaden entsteht, eine strafrechtliche Verurteilung des Bürgermeisters in Rede steht und das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine gesetzestreue Gemeindearbeit beschädigt ist, kann dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (vorliegend angenommen bei einem Schaden von über EUR 50.000 und einer Verurteilung wegen Untreue zu 11 Monaten auf Bewährung).
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Bislang hatten öffentliche Auftraggeber nach der Auffassung des Düsseldorfer Vergabesenats im Rahmen der Eignungsprüfung auch die „rechtliche Leistungsfähigkeit“ des Bieters zu untersuchen, die beispielsweise aufgrund möglicher Patentverletzungen, unklarer Genehmigungssituationen oder kommunalrechtlicher Betätigungsverbote fraglich sein konnte. Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2020 gibt der Vergabesenat seine bisherige Rechtsprechung auf. Was folgt hieraus für öffentliche Auftraggeber, privatrechtliche Bieter und öffentliche Unternehmen?
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Die letzten Vorbereitungen sind abgeschlossen. Das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) freut sich auf den heute beginnenden 7. Deutschen Vergabetag, der erstmals vollständig digital stattfindet. Sie wollen schonmal einen Blick hinter die Kulissen werfen? Wir haben ein paar Schnappschüße des gestrigen Abends für Sie festgehalten. Für ganz Kurzentschlossenen stehen hier noch Tickets zur Verfügung. Wir freuen uns auf: 2 Podiumsdiskussionen, 6 Fachvorträge, 12 Praxisworkshops und 4 Innovationsforen. Interaktiv und von überall nutzbar, ohne technische Zugangsbarrieren und vollständig browserbasiert.
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Der seit dem 1. September 2019 für das Vergaberecht zuständige XIII. Zivilsenat des BGH stellt sich in einem sorgfältig begründeten Beschluss gegen die nahezu einhellige Rechtsprechung der OLG-Vergabesenate zur Ablehnungsfiktion des § 171 Abs. 2 GWB. Danach droht dem Antragsteller bei Untätigkeit der Vergabekammer nun nicht mehr der Verlust der ersten Instanz. Damit stärkt der BGH den Rechtsschutz des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren.
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Am 16.09.2020 hat das Bundeskabinett den Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beschlossen. Hiermit setzt die Bundesregierung das Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Rechtssache C-377/17) um. Der Gerichtshof hatte festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen (siehe hierzu Vergabeblog.de vom 08/07/2019, Nr. 41456).
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„Berliner Katastrophen auf 202 Seiten“, so beschreibt die Berliner Zeitung unter dem Titel: „Rechnungshof: Berlin versagt bei Planung und Verantwortung“ den am 05.10.2020 erschienen Bericht des Landesrechnungshofs Berlin. Über die berichteten Fälle kann tatsächlich bestenfalls gestaunt werden: So wurde nach Feststellung des Rechnungshofs u.a. unter gravierendem Verstoß gegen das Vergaberecht ein unwirtschaftliches „Erfolgshonorar“ für die Reduzierung von Leistungen versprochen. Die ohne Ausschreibung beauftragte Beratungsfirma, die sich zudem selber angedient hatte, erhielt demnach 680.000 Euro für eine Einspar-Idee, die nur 72.000 Euro weniger Ausgaben nach sich zog.
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Verträge, die direkt im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb und somit ohne vorherige Bekanntmachung an ein Unternehmen vergeben werden, bedürfen einer besonderen vergaberechtlichen Rechtfertigung. Direkte Beschaffungen im Rahmen des konkreten Krisenmanagements der Corona-Pandemie sind grundsätzlich aus äußerst dringlichen zwingenden Gründen nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV zulässig. Die Vergabekammer des Bundes sieht dabei nicht nur die eigentliche Beschaffung, sondern auch die Abwicklung der daraus resultierenden Verträge als äußerst dringlich an und bestätigt den vom Bundesministerium für Gesundheit an Ernst & Young vergebenen „Betreibervertrag“ für die Schutzmasken als vergaberechtskonforme Direktvergabe.
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Corona nimmt in der medialen Berichterstattung wieder mehr Raum ein. Steigende Fallzahlen – Eine mögliche zweite Welle? Die Diskussion um das Thema verdeutlicht, die Pandemie wird uns weiterhin sehr beschäftigen. Aufgrund der gigantischen konjunkturellen Investitionsmaßnahmen des Staates, kommt der öffentlichen Beschaffung eine besonders große Bedeutung zu. Anlässlich des 7. Deutschen Vergabetags digital (29. & 30.10.20) diskutieren unter der Überschrift: „Die Corona-Krise und ihre Folgen für die öffentliche Beschaffung – Konjunkturpolitik triff auf Vergaberecht – Konjunkturpolitiktrifft auf Vergaberecht“:
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Verfassungsbeschwerde aus Sachsen-Anhalt gegen die Neuregelung der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr scheitert an Subsidiaritätsvorgabe – die Umsetzung der Bereichsausnahme Rettungsdienst/Gefahrenabwehr in den Bundesländern nimmt Fahrt auf. Sachsen-Anhalt gehörte zu den ersten Ländern, die im Landesrettungsdienstrecht auf die 2016 eingeführte Bereichsausnahme vom Vergaberecht in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB reagierten. Die Verfassungsbeschwerde privater Anbieter direkt gegen das Landesgesetz scheiterte. Es muss zuerst der normale Rechtsweg beschritten werden, falls die gewünschten Konzessionen nicht erteilt werden.