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Es ist der Klassiker: Eine Bauvergabe verzögert sich so, dass schon vor Vertragsschluss die ursprünglich vorgesehenen Ausführungsfristen nicht mehr haltbar sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH kann der Auftraggeber drohende Mehrvergütungsansprüche vermeiden, indem er schon im Zuschlagsschreiben neue Ausführungsfristen verbindlich vorgibt. Doch was, wenn der Bieter dieses seinerseits nur zu einer höheren Vergütung annimmt? Auch solch einen Fall hat der BGH nun entschieden.
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Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer steht derzeit wegen der umstritten Pkw-Maut in der Kritik (s. Vergabeblog.de vom 19/06/2019, Nr. 41324). Ein Untersuchungsausschuss des Bundestages hat seine Arbeit hierzu Ende 2019 aufgenommen. Kritik an der Arbeit des Ministers wird aber auch an den ÖPP-Projekten (ÖPP: Öffentlich-Private-Partnerschaft) zum Ausbau und Betrieb von Autobahnen und Bundesstraßen geübt. Unwirtschaftlichkeit und Intransparenz sind dabei nur zwei Schlagworte. In den Medien taucht der Name eines Kritikers derzeit besonders oft auf: Sven-Christian Kindler. Er ist haushaltspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen.
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Unternehmen können einen Unterlassungsanspruch gegen rechtswidrige Vergabesperren auch außerhalb eines Vergabeverfahrens vor den Zivilgerichten durchsetzen. Eine rechtswidrige Vergabesperre stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Unternehmens dar. Gegen einen solchen Eingriff stehen Unternehmen zivilrechtliche Unterlassungsansprüche zu. Diese Ansprüche können nicht nur im Rahmen einer konkreten Ausschreibung, sondern auch außerhalb eines Vergabeverfahrens vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden.
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Im Rahmen des 4. Deutschen Bauvergabetags digital am 16.09.2020 wird die jüngere Geschichte und die nun bevorstehende Zukunft der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) eine zentrale Rolle einnehmen. Der nachfolgende Blogbeitrag von Dr. Schnepel zeigt anknüpfend an einen Beitrag aus Januar diesen Jahres auf (siehe Vergabeblog.de vom 24/01/2020, Nr. 43053), dass nach Auffassung der Bundesarchitektenkammer (BAK) auch in Zukunft das Honorarrecht als wichtigster Maßstab für angemessene Planerhonorare erhalten bleibt – trotz EuGH-Urteil vom 4.7.2019 (vgl. Vergabeblog.de vom 08/07/2019, Nr. 41456).
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Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen veröffentlichten „Kriterien der EU für das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen für Datenzentren, Serverräume und Cloud-Dienste“ zielen darauf ab, öffentlichen Auftraggeber bei der Beschaffung in bestimmten IT-Bereichen Hilfestellung zu leisten, um sicherzustellen, dass Lieferungen und Dienstleistungen so erbracht werden, dass nicht nur Umweltaspekte sondern auch Lebenszykluskosten beachtet werden.
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Die VK Bund hat aktuell entschieden, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie im Einzelfall dazu führen können, dass sich die Grundlage des Verfahrens derart wesentlich ändert, dass eine Aufhebung gerechtfertigt sein kann. Erforderlich hierfür ist, dass sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht die aktuelle Beschaffungssituation wesentlich verändert hat, sodass am Beschaffungsbedarf nicht mehr festgehalten werden kann.
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Ministerialdirektor Dr. Philipp Steinberg ist Leiter der Abteilung Wirtschaftspolitik im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi). Als Abteilungsleiter verantwortet Dr. Steinberg auch die Unterabteilung „Wettbewerbs- und Strukturpolitik – I B“. Für den Vergabeblog stand Herr Dr. Steinberg für ein Interview zu den jüngsten Maßnahmen der Bunderegierung zur Erleichterung der Vergabe öffentlicher Aufträge durch die Bundesverwaltung zur Verfügung. Diese sind Teil des Konjunkturpakets zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie.
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Im März setzte NRW für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, die Unterschwellenvergabeordnung bis zum 30.06.2020 aus (Vergabeblog.de vom 01/04/2020, Nr. 43697). Die Befristung der Aussetzung der Unterschwellenvergabeordnung für den Einkauf von Waren und Dienstleistungen, die der Eindämmung und kurzfristigen Bewältigung der Corona-Epidemie und/oder der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs dienen, ist nunmehr bis zum 31.12.2020 verlängert worden.
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In dem neuesten Urteil seiner aktuellen Entscheidungsserie (vgl. Urt. v. 04.06.2020, C-429/19 – Remondis, Urt. v. 28.05.2020, C-796/18 – Informatikgesellschaft für Software-Entwicklung) zur vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von öffentlichen Auftraggebern befasst sich der EuGH mit einer Aufgabenübertragung zwischen Kommunen im ÖPNV und Bereich des Sozial- und Gesundheitsdienstes. Im Fokus der Entscheidung steht die bislang ungeklärte Frage, ob der nach einer vergaberechtsfreien Aufgabenübertragung zuständige Hoheitsträger eine Inhouse-Vergabe durchführen darf, mit der er nicht nur ihren seinen Bedarf, sondern auch den Bedarf der anderen Hoheitsträger, die ihm die Befugnis übertragen haben, deckt.
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Unser Autor Rechtsanwalt Dr. Dörr unterbreitete bereits Vorschläge zur Vergaberechtsvereinfachung im Zuge eines Corona-Konjunkturpakets (Vergabeblog.de vom 18/06/2020, Nr. 44303). Der Umfang „temporärer Vereinfachungen“ wird zudem im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW), hier, diskutiert. Mit Pressemitteilung vom 08.07.2020 veröffentlichte nunmehr das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) die „verbindliche Handlungsleitlinien für die Bundesverwaltung für die Vergabe öffentlicher Aufträge“. Hierin werden öffentlichen Auftraggebern der Bundesverwaltung temporäre Vereinfachungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge eröffnet. Die Handlungsleitlinie trat gestern in Kraft und tritt am am 31.12.2021 außer Kraft.