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Die EU-Kommission hat am 07.03.2019 beschlossen, Aufforderungsschreiben an sieben Mitgliedstaaten (Österreich, Frankreich, Deutschland, Polen, Portugal, Schweden und das Vereinigte Königreich) sowie ein zweites ergänzendes Aufforderungsschreiben an Italien zu richten, um sicherzustellen, dass öffentliche Aufträge im Bereich der Stromerzeugung aus Wasserkraft im Einklang mit dem EU-Recht vergeben und erneuert werden.
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Am 28. Februar hat der Generalanwalt beim EuGH dem Gericht empfohlen, die Regelungen der HOAI zu zwingenden Mindest- und Höchstsätzen für europarechtswidrig zu erklären. Es ist zu erwarten, dass der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts folgt. Eine solche Entscheidung wird auch vergaberechtliche Folgen haben.
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Der Dauerbrenner in der Förderung sind Widerrufe und Rückforderungen nach §§ 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 49a Abs. 1 VwVfG wegen Vergabeverstößen. Mittlerweile ist den Zuwendungsempfängern bestens bekannt, dass Vergabeverstöße zugleich Verstöße gegen die Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts bedeuten, soweit diese zum Gegenstand des Förderbescheids gemacht wurde. In diesem Fall kann der Zuwendungsgeber den Förderbescheid, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG (teilweise) widerrufen, wobei
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In dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-377/17 gegen die Bundesrepublik Deutschland hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält. Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren.
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Die EU Kommission plant die Überarbeitung der Standardformulare. Der interessierten Öffentlichkeit wird bis zum 11.03.2019 die Gelegenheit gegeben, den (englischsprachigen) Entwurf der neuen Durchführungverordnung zu kommentieren.
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Am 31.01.2019 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Neufassung der VOB/A beschlossen. Entgegen dem Beschluss vom 13.11.2018 erfassen die Änderungen nicht nur den 1. Abschnitt für nationale Bauvergaben, sondern auch den 2. Abschnitt für EU-weite Vergaben und den 3. Abschnitt für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit.
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Sogar eine bewusste Vergabe nach GWB-Vergaberecht kann unter die Bereichsausnahme fallen, wenn der Auftraggeber das GWB-Vergaberecht nicht freiwillig, sondern aus Unsicherheit aufgrund aktuell unklarer Rechtslage wählt.
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Öffentliches Planen und Bauen in konjunkturellen Hochzeiten, jüngste Änderungen in der VOB/A, das mögliche Aufgehen dieser in einem einheitlichen „Bundesvergabegesetz“, das mögliche Ende der HOAI als bindendes Preisrecht und vieles mehr. Das von der Agenda unseres 3. Bau-Vergabetags am 21. März 2019 in Berlin erfasste Themenfeld ist voll mit Interessantem und Wissenswertem. Seien Sie dabei! Zum Programm und zur Anmeldemöglichkeit gelangen Sie hier.
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Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission fordert 15 Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen einzuhalten.
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Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen einer Ausschreibung zur Beschaffung medizinischer Gegenstände besteht kein Vorrangverhältnis zwischen den individuellen technischen Merkmalen der zu beschaffenden medizinischen Geräte und deren Funktionalität. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass die technischen Spezifikationen insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Mit diesen (redaktionell bearbeiteten) Entscheidungssätzen äußerte sich der EuGH zu den Spielräumen und Grenzen der Bestimmungsfreiheit von öffentlichen Auftraggebern im Gesundheitssektor.