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Am vergangenen Donnerstag hat der EuGH die Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17, Vergabeblog.de vom 04/07/2019, Nr. 41425 und Vergabeblog.de vom 08/07/2019, Nr. 41456). Frau Dipl.-Ing. Ettinger-Brinckmann ist Präsidentin der Bundesarchitektenkammer (BAK) und hat in einem Interview mit dem Vergabeblog hierzu Stellung bezogen.
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EuGH: Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig (EuGH, Urt. v. 04.07.2019 – Rs. C-377/17)
Der EuGH hat die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft. Anlass war ein von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren. Die Kommission sah in den verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen einen Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie und die Niederlassungsfreiheit. Dies hat der Gerichtshof nun bestätigt. Die Mindestsätze sieht der EuGH
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Das mit Spannung erwartete Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) ist gefallen. Die als verpflichtendes Preisrecht anzuwendenden Vergütungsregelungen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) verstoßen gegen EU-Recht. Das Urteil erging in dem Klageverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland (s. Vergabeblog.de vom 03/07/2017, Nr. 31965). Das Gericht folgt damit den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar, der am 28.02.2019 dem Gericht empfahl, die Regelungen der HOAI zu zwingenden Mindest- und Höchstsätzen für europarechtswidrig zu erklären( s. Vergabeblog.de vom 28/02/2019, Nr. 40028 und Vergabeblog.de vom 11/03/2019, Nr. 40095).
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Bieter müssen für das Vorliegen der Voraussetzungen der Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GWB umfassend Beweis erbringen. Hierzu zählen auch die Herausgabe eines (ungeschwärzten) Bußgeldbescheides der Europäischen Kommission und die Vorlage einer Schadensberechnung. Dass es dadurch zu Nachteilen in laufenden zivilrechtlichen Streitigkeiten kommen kann, steht dem ebenso wenig entgegen wie die Tatsache, dass die Offenlegung aus datenschutzrechtlichen Gründen unter Umständen mit Schärzungen von Klarnamen einhergehen muss.
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Mit Beschluss vom 22.05.2019 wurde die Zusammensetzung des Vergabesenats am Oberlandesgericht Düsseldorf geändert. Frau RiOLG Brackmann kehrt zum Vergabesenat zurück. Anlass der personellen Veränderungen ist nach Auskunft des Beschlusses die Belastungssituation des Vergabesenats.
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2 Podiumsdiskussionen, 6 Fachvorträge, 12 Praxis-Workshops und 4 Innovationsforen. Es erwartet Sie wieder ein erstklassiges Programm mit hochkarätigen Referentinnen und Referenten, aktuellen Themen und praxisnahen Workshops.
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Ab sofort können Tickets für den 6. Deutschen Vergabetag, der Leitveranstaltung für Vergaberecht und öffentliches Auftragswesen, am 24. und 25. Oktober 2019 im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin, zum Frühbuchertarif erworben werden. Es erwartet Sie wie immer ein erstklassiges Programm, dessen erster Stand in der ersten Juniwoche veröffentlicht wird. Wie immer dürfen Sie sich über hochkarätige Vortragende, aktuelle Themen, Podiumsdiskussionen und praxisnahe Workshops freuen. Da die Veranstaltung bisher immer weit im Vorfeld ausverkauft war, empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Buchung. Hier geht es zur Onlineanmeldung.
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Öffentliche Auftraggeber dürfen Bieter zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens ausschließen, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Das bedeutet auch, dass sie in eine erneute Eignungsprüfung eintreten müssen, wenn sie im Laufe des Vergabeverfahrens von neuen belastenden Umständen erfahren. Ein Ausschluss wegen der nachweislichen Begehung einer schweren Verfehlung erfordert dabei keine rechtskräftige Verurteilung.
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Wie versendet man das Informationsschreiben nach § 134 GWB rechtskonform bei Nutzung eines eVergabeportals? Genügt es, das Infoschreiben hochzuladen und der Bieter bekommt lediglich eine Systeminfo über ein bereitgestelltes Schreiben? Die Frage impliziert die Antwort.
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Patienten in unterversorgten Regionen (und nicht nur dort) hoffen auf Verbesserungen in der Versorgung und die Bundesregierung setzt auf die e-Health-Initiative. Die Nachfrage im Markt wird allerdings von den Krankenkassen bestimmt – und diese führen kaum Ausschreibungen durch. Vergabeverfahren für e-Health-Projekte werden als komplex, riskant und arbeitsaufwändig empfunden. Nachfolgend werden einige Eckpunkte besonders der Bewertungsmethodik vorgestellt. Zum Beitrag zugehörig finden sich folgende Musterunterlagen zum Download und freien Verwendung in der Dokumentenbibliothek des geschützten Mitgliedernetzwerks hier: