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Forschung, Entwicklung und Innovation sind der Schlüssel zu einem langfristigen Wachstum. Ohne technologischen Fortschritt lebt unser Wohlstand nur auf Raten. Nicht nur die Wirtschaft, sondern auch der Staat ist daher gefordert, in den Fortschritt zu investieren. Die EU hat diesen Ansatz auch im Vergaberecht berücksichtigt, was dazu führte, dass Deutschland im Jahre 2016 ein neues Vergabeverfahren eingeführt hat, das es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen soll, „eine langfristige Innovationspartnerschaft für die Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen.“ (siehe in der Erwägung 49 zur Richtlinie 2014/24).
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Es war eine Premiere beim 5. Deutschen Vergabetag. Erstmalig haben wir einen Live-Stream übertragen.
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Der BGH setzt der Kalkulationsfreiheit der Bieter Grenzen. Spekulative Preisangaben, welche beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen zu erheblichen Vergütungsvorteilen des Bieters führen können, sind nach Ansicht des BGH unzulässig. Angebote, welche solche Angaben enthalten, sind zwingend auszuschließen.
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Eine Premiere beim 5. Deutschen Vergabetag: Auf Vergabeblog können Sie am 25. Oktober 2018 von 09:30 Uhr bis 11:00 Uhr die Auftaktreden und die Podiumsdiskussion verfolgen. Sie können durch Klick rechts unten das Bild vergrößern.
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Eine Premiere beim Deutschen Vergabetag. Hier im Vergabeblog können Sie am 25. Oktober 2018 von 09:30 Uhr bis 11:00 Uhr die Auftaktreden und die Podiumsdiskussion verfolgen. Folgende einzelne Programmpunkte erwarten Sie während der Liveübertragung:
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Nach mehr als zwei Jahren seit dem Inkrafttreten der Richtlinie 2014/24/EU hat der EuGH erstmals zum neuen Vergaberecht entschieden. Die Luxemburger Richter haben zu einem offenen Verfahren geurteilt, wonach im Rahmen der Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes das zwingende Erreichen einer Mindestpunktzahl bei einem technischen Zuschlagskriterium Voraussetzung für die abschließende Preisbewertung der Angebote war.
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Seien Sie am 21. März 2019 in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften am Berliner Gendarmenmarkt beim 3. Bau-Vergabetag dabei und melden Sie sich jetzt zum Frühbucherrabatt an. Hier geht es direkt zur Anmeldung.
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Mit unserem Nachbarland Österreich verbindet uns nicht nur die gemeinsame Sprache, sondern politisch-administrative Strukturen sind von vielen Gemeinsamkeiten gezeichnet. Dem trägt nun auch das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) mit einen neu eingerichten Fachausschuss im Mitgliederbereich Rechnung.
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Für den Abschluss von Wasserkonzessionsverträgen gelten die Vergabevorschriften nach Teil 4 des GWB (§§ 97-184 GWB) nicht. Diese Bereichsausnahme ist ausdrücklich in § 149 Nr. 9 GWB normiert. Für Wasserkonzessionen sind damit weder das GWB-Vergaberecht noch die KonzVgV als Verfahrensregeln zwingend anzuwenden. Wasserkonzessionen sind aber in keinem rechtsfreien Raum zu vergeben. Zwar gilt für sie kein sektor- bzw. fachspezifisches Vergaberecht, wie dies z.B. für Strom- und Gaskonzessionen nach dem EnWG der Fall ist. Allerdings können verfahrensbezogene und materielle Anforderungen u.a. aus dem europäischen Primärrecht und dem Kartellrecht erwachsen.