UNBEDINGT LESEN!
-
Die EU Kommission plant die Überarbeitung der Standardformulare. Der interessierten Öffentlichkeit wird bis zum 11.03.2019 die Gelegenheit gegeben, den (englischsprachigen) Entwurf der neuen Durchführungverordnung zu kommentieren.
-
Am 31.01.2019 hat der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) die Neufassung der VOB/A beschlossen. Entgegen dem Beschluss vom 13.11.2018 erfassen die Änderungen nicht nur den 1. Abschnitt für nationale Bauvergaben, sondern auch den 2. Abschnitt für EU-weite Vergaben und den 3. Abschnitt für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit.
-
Sogar eine bewusste Vergabe nach GWB-Vergaberecht kann unter die Bereichsausnahme fallen, wenn der Auftraggeber das GWB-Vergaberecht nicht freiwillig, sondern aus Unsicherheit aufgrund aktuell unklarer Rechtslage wählt.
-
Öffentliches Planen und Bauen in konjunkturellen Hochzeiten, jüngste Änderungen in der VOB/A, das mögliche Aufgehen dieser in einem einheitlichen „Bundesvergabegesetz“, das mögliche Ende der HOAI als bindendes Preisrecht und vieles mehr. Das von der Agenda unseres 3. Bau-Vergabetags am 21. März 2019 in Berlin erfasste Themenfeld ist voll mit Interessantem und Wissenswertem. Seien Sie dabei! Zum Programm und zur Anmeldemöglichkeit gelangen Sie hier.
-
Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission fordert 15 Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen einzuhalten.
-
Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen einer Ausschreibung zur Beschaffung medizinischer Gegenstände besteht kein Vorrangverhältnis zwischen den individuellen technischen Merkmalen der zu beschaffenden medizinischen Geräte und deren Funktionalität. Entscheidend kommt es vielmehr darauf an, dass die technischen Spezifikationen insgesamt die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Mit diesen (redaktionell bearbeiteten) Entscheidungssätzen äußerte sich der EuGH zu den Spielräumen und Grenzen der Bestimmungsfreiheit von öffentlichen Auftraggebern im Gesundheitssektor.
-
In der Praxis öffentlicher Auftraggeber spielen Zertifikate, Gütezeichen und Normen sowohl im Rahmen der Leistungsbeschreibung als auch bei der Eignungsprüfung und der Zuschlagsentscheidung eine immer wichtigere Rolle.
-
Der Vergabeblog berichtete am 15.11.2018 über das EuGH-Verfahren C-465/17 zur sogenannten Bereichsausnahme „Bereichsausnahme Rettungsdienst“ („Falck Rettungsdienste GmbH, Falck A/S gegen Stadt Solingen“) – siehe Vergabeblog.de vom 15/11/2018, Nr. 39093.
-
In der Beschaffungspraxis (z.B. Klärschlammentsorgung) sind Rahmenvereinbarungen heute kaum mehr wegzudenken. Denn häufig ist eine genaue, abschließende Bestimmung des zu beschaffenden Leistungsvolumens nicht möglich. Mit Hilfe von Rahmenvereinbarungen können öffentliche Auftraggeber ihren Beschaffungsbedarf flexibel eindecken. So regelt das deutsche Vergaberecht, dass das in Aussicht genommene Auftragsvolumen so genau wie möglich zu ermitteln, aber nicht abschließend anzugeben ist. Breite Anwendung findet das Beschaffungsinstrument auch deshalb, weil oftmals mehrere öffentliche Auftraggeber auf Grundlage derselben Rahmenvereinbarung Einzelaufträge vergeben.
-
Kann eine unentgeltliche Softwareüberlassung ein öffentlicher Auftrag sein? Muss der Gegenstand einer öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit die gegenüber dem Bürger zu erbringende öffentliche Dienstleistung selbst sein? Existiert ein Besserstellungsverbot als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Bereichsausnahme der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit? Das OLG Düsseldorf bittet den EuGH um Klärung verschiedener Fragen zur öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit im IT-Bereich.