UNBEDINGT LESEN!
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Die IT-Sicherheit in Deutschland ist in Gefahr! Daher ist die durch den „No Spy“-Erlass in der durch die Handreichungen vom 19.08.2014 und 17.03.2016 klargestellten Vorgehensweise zwingend im Rahmen von Vergabeverfahren zu berücksichtigen:
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Die Kritik blieb nicht ungehört: Um die bürokratischen Anforderungen an Unternehmen und öffentliche Auftraggeber deutlich zu reduzieren, hat die nordrhein-westfälische Landesregierung eine Vereinfachung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG) beschlossen. So soll künftig nur der Gewinner der Ausschreibung die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen vorlegen (Bestbieterprinzip). Alle übrigen Bieter sind davon befreit.
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Es hat etwas gedauert, aber nun steht die Webseite: Die neue Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) kann über einen Online-Dienst der EU-Kommission ausgefüllt werden. Dieser führt die Nutzer Schritt für Schritt durch die EEE-Erstellung (dann wohl die „EEEE“). Diese kann dann als PDF und in weiteren Formaten abgerufen werden. Sie finden den Dienst hier. Dass die EEE nach wie vor mehr Fragen als Antworten aufwirft, zeigt auch eine Diskussion im Mitgliederbereich des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) hier. Noch kein Mitglied? Zur Mitgliedschaft geht es hier.
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Bewerber und Bieter können sich zum Nachweis ihrer Eignung grundsätzlich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen (Eignungsleihe). Diese Regel kennt aber Ausnahmen. So können der Auftragsgegenstand und die damit verfolgten Ziele derart besonders sein, dass eine Eignungsleihe nur dann möglich ist, wenn das Drittunternehmen unmittelbar und persönlich an der Auftragsausführung beteiligt ist, so der EuGH.
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Der 3. Deutsche Vergabetag des Deutschen Vergabenetzwerks (DVNW) findet vom 6. bis 7. Oktober statt, abermals im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin. Merken Sie sich den Termin bitte schon vor!
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Geht es nach der 2. Vergabekammer des Bundes so ist der Abschluss unbefristeter Verträge grundsätzlich unzulässig. Anders sieht dies anscheinend der Europäische Gerichtshof. Doch wer hat nun recht?
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Heute, am 14. April 2016, ist die Verkündung der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung vom 12. April 2016 im Bundesgesetzblattausgabe Nr. 16 vom 14. April 2016, BGBl. I S. 624, erfolgt. Damit tritt die vollständige Modernisierung (Gesetz, Verordnung, VOB/A-EU) des deutschen Vergaberechts am kommenden Montag, dem 18.04.2016 in Kraft. Übrigens im Gegensatz zur letzten großen Reform von 2009 fristgerecht. Das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) bietet Ihnen Praxisseminare zu den Neuerungen an, für Beschaffer und für Bieter und speziell zur e-Vergabe.
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In dieser Entscheidung setzt sich die Vergabekammer Bund mit den Tatbestandsvoraussetzungen der neuen Vertragsänderungsregelung im Fall des Auftragnehmerwechsels näher auseinander. Ausgangspunkt ist naturgemäß noch die Richtlinienvorschrift im Wege der Vorwirkung. Wegen der überwiegenden Übereinstimmung im Wortlaut zwischen Richtlinie und GWB 2016 enthält die Entscheidung jedoch viele interessante Aspekte zur zukünftigen Anwendung der Neuregelung.
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Nachdem der IT-Planungsrat am vergangenen Donnerstag in Hannover die Anwendung von neuen Bedingungen der öffentlichen Hand für Kauf undInstandhaltung von Hardware empfohlen hat, wurden diese am Freitag, 18. März, auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Informationstechnik veröffentlicht.
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Wie berichtet, stimmte der Bundestag der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO) am 29.02. zu. Der Ball, ob die Umsetzung der EU-Vergaberechtsrichtlinien 2014 in Deutschland pünktlich zum 18. April 2016 abgeschlossen sein wird, lag nunmehr beim Bundesrat. Der gab nun am Freitag, dem 18. März, seinen Segen dazu. Damit steht dem Inkrafttreten des neuen Vergaberechts am 18. April nichts mehr im Wege.