UNBEDINGT LESEN!
-
Keine Personengleichheit bei Bewertung des Personals aus früheren Aufträgen nötig. Auftraggeber dürfen gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 VgV in der Fassung der 7. VgV-Novelle für bestimmte Dienstleistungen eignungsbezogene Aspekte als Wertungskriterien berücksichtigen, darunter die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals.
-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein aktuelles Rundschreiben zur Anwendung von § 3 EG Abs. 4 Buchstabe d VOL/A, § 3 Abs. 4 Buchstabe c VOF und § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO – Vergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb/Dringlichkeit vorgelegt.
-
Der seit Jahresbeginn 2015 geltende, bundesweit einheitliche Mindestlohn ist auch für Vergabeverfahren von Bedeutung. Doch was bedeutet dies konkret für Auftraggeber und Unternehmen? Wie ist das Verhältnis zu anderen Bestimmungen, die Lohnuntergrenzen festschreiben, insbesondere zu landesrechtlich geregelten, vergabespezifischen Mindestentgelten? Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick in zwei Teilen:
-
Bekanntlich wurde zum 01.01.2015 mit dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro eingeführt, der – abgesehen von einzelnen Ausnahmen – für alle Beschäftigten in Deutschland gilt. Zeitgleich wurde zum 01.01.2015 in Nordrhein-Westfalen der vergabespezifische Mindestlohn gemäß § 4 Abs. 3 TVgG-NRW von 8,62 Euro auf 8,85 Euro erhöht. Mit dieser Erhöhung um 2,7 % passt die nordrhein-westfälische Landesregierung erstmals seit Inkrafttreten des TVgG-NRW den vergabespezifischen Mindestlohn an.
-
Am 23.12.2014 hat die EU-Kommission den Mitgliedstaaten den mit großer Spannung erwarteten Entwurf für das Standardformular zur neuen Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) zur Stellungnahme bis zum 31.01.2015 übermittelt. Der Entwurf des für die zukünftige Vergabepraxis enorm wichtigen Dokuments ist im Detail an einigen Stellen noch überarbeitungsbedürftig, damit die EEE den gewünschten Vereinfachungseffekt tatsächlich erreichen kann. Die Mitgliedstaaten sollten unbedingt auf eine Anpassung hinwirken.
-
Mit Beitrag (Vergabeblog.de vom 13/01/2015, Nr. 21224) hatten wir über die neue Vergabekammer Westfalen bereits berichtet. Mit Inkrafttreten der neuen Zuständigkeitsverordnung für Nachprüfungsverfahren erfahren die fünf Vergabekammern in NRW eine Zusammenlegung auf zwei Standorte. Damit erfolgt eine Anpassung an die gestiegene Komplexität im Vergaberecht durch eine Bündelung der Kompetenzen.
-
Die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) soll künftig die Eignungsprüfung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (im Oberschwellenbereich) durch eine einheitliche Eigenerklärung vorstrukturieren und wird durch Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU eingeführt. Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten am 23. Dezember 2014 den Entwurf für eine Durchführungsverordnung zur Einführung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) übermittelt.
-
Die Bundesregierung hat am 7. Januar die „Eckpunkte zur Reform des Vergaberechts“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Kabinett beschlossen.
-
Nach der grundlegenden Entscheidung des EuGH in Sachen Stadtreinigung Hamburg (Besprechung im Vergabeblog) ist die interkommunale Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen vergaberechtsfrei gestellt worden. Diese Anforderungen sind von der Rechtsprechung des EuGH jüngst enger ausgelegt worden. Die vom deutschen Gesetzgeber bis April 2016 umzusetzende Vergaberichtlinie sieht erstmals eine gesetzliche Regelung vor, welche die Anforderungen an eine interkommunale Zusammenarbeit regelt und wieder ausweiten könnte. Da diese Richtlinie bislang nicht in deutsches Recht umgesetzt ist und das deutsche Recht eine Regelung zur interkommunalen Zusammenarbeit (noch) nicht vorsieht, fragte sich das OLG Koblenz, ob eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern derzeit überhaupt zulässig ist.
-
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Bietern durch einen aktuellen Beschluss ein frühzeitiges Weihnachtsgeschenk gemacht und Auftraggebern kurz vor Weihnachten bereits ein Ei ins Nest gelegt: Wenn die Stillhaltefrist von zehn Tagen durch die zeitlich (geschickte) Versendung der Vorabinformation faktisch so verkürzt wird (im vorliegenden Fall auf drei Tage), dass dies zu einer drastischen Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Bieter führt, kann dies zur Folge haben, dass für die Bieter keine Rügeobliegenheit besteht oder die Stillhaltefrist gar nicht zu laufen beginnt. Gerade in Bezug auf die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage ist hier Vorsicht geboten.