UNBEDINGT LESEN!
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Räumt das Gesetz einem Auftraggeber ein Ermessen ein, ob er fehlende Erklärungen und Nachweise nachfordert, so muss er von diesem Ermessen in jedem Einzelfall Gebrauch machen. Der Auftraggeber darf sich aus dieser Prüfung nicht dadurch entlassen (oder „entlasten“), indem er in die Vergabeunterlagen hineinschreibt, dass er fehlende Erklärungen von vornherein nicht nachfordert und dass ein Fehlen zwingend zum Ausschluss des Angebots führt.
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Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz ist keine Zulässigkeitsvorrausetzung für eine Klage des übergangenen Bieters auf entgangenen Gewinn. Im Rahmen des Mitverschuldens ist dieses jedoch zu berücksichtigen.
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Mehr Rechtssicherheit bei Fehlerkorrektur durch eine zweite, beschränkte Angebotsrunde nach Teilaufhebung. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist zur Fehlerkorrektur eine Teilaufhebung des Vergabeverfahrens zulässig, wenn die anschließend neu angebotenen Positionen das übrige Preisgefüge nicht beeinflussen.
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Die Satzungsversammlung, das sogenannte Parlament der Rechtsanwälte, hat heute der Einführung des Fachanwalts für Vergaberecht zugestimmt.
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Die Zuschlagserteilung auf ein von einem Kalkulationsirrtum beeinflusstes Angebot kann unzulässig sein!
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Im Rahmen förmlicher Vergabeverfahren müssen Bieter Erklärungen häufig unter Verwendung von Vordrucken oder Formblättern abgeben. Ergibt sich aus den Vergabeunterlagen nicht eindeutig, dass Angaben ausschließlich an der vorgesehenen Stelle erfolgen müssen, ist ein Angebotsausschluss nicht bereits deshalb möglich, weil der Bieter den zur Verfügung stehenden Platz im Vordruck durch weitere Angaben in seinem Angebot erweitert hat.
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Der seit Jahresbeginn 2015 geltende, bundesweit einheitliche Mindestlohn nach dem MiLoG ist auch für Vergabeverfahren von Bedeutung. Der erste Teil dieses Beitrags hat diesen Mindestlohn im Kontext der Bestimmungen des AEntG aus vergaberechtlicher Sicht vorgestellt. Von diesen arbeitsrechtlichen Regelungen zu unterscheiden sind die verschiedenen Landesgesetze, die darauf abzielen, speziell bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine bestimmte Mindestvergütung für Beschäftigte durchzusetzen.
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Keine Personengleichheit bei Bewertung des Personals aus früheren Aufträgen nötig. Auftraggeber dürfen gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 und 3 VgV in der Fassung der 7. VgV-Novelle für bestimmte Dienstleistungen eignungsbezogene Aspekte als Wertungskriterien berücksichtigen, darunter die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals.
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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat ein aktuelles Rundschreiben zur Anwendung von § 3 EG Abs. 4 Buchstabe d VOL/A, § 3 Abs. 4 Buchstabe c VOF und § 6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO – Vergabe ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb/Dringlichkeit vorgelegt.
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Der seit Jahresbeginn 2015 geltende, bundesweit einheitliche Mindestlohn ist auch für Vergabeverfahren von Bedeutung. Doch was bedeutet dies konkret für Auftraggeber und Unternehmen? Wie ist das Verhältnis zu anderen Bestimmungen, die Lohnuntergrenzen festschreiben, insbesondere zu landesrechtlich geregelten, vergabespezifischen Mindestentgelten? Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick in zwei Teilen: