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Mit dem Regierungswechsel in Niedersachsen zu Beginn dieses Jahres war absehbar, dass es als eines der zentralen Vorhaben der rot-grünen Landesregierung ein neues Landesvergabegesetz mit einem erweiterten Anwendungsbereich und einer starken Akzentsetzung auf Sozial- und Umweltbelange geben soll. Nunmehr steht fest, dass sich die Vergabelandschaft in Niedersachsen ab 2014 enorm verändern wird. Das neue Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) vom 31.10.2013 ist am 7.11.2013 im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet worden. Die Anforderungen an die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber, aber auch für Unternehmen, die sich an öffentlichen Auftragsvergaben beteiligen, werden dadurch deutlich steigen.
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Laut FAZ ist noch in dieser Nacht mit einer Einigung zum Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zu rechnen. Einen prominenten Platz hat das Vergaberecht darin nicht ergattern können, sicher zu Recht, denn es gibt dringenderen Handlungsbedarf. Gleichwohl haben es immerhin zwei Themen, Öffentliche-Private Partnerschaften (ÖPP) und die Tariftreue im Vergaberecht, hinein geschafft, letztere noch strittig, zu erkennen an den „[ ]“. Nachfolgend die Texte im Original mit Stand 24.11.2013.
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Bieter müssen einen erkannten Vergaberechtsverstoß nach dem Willen des Gesetzgebers unverzüglich rügen, wenn sie nicht ihr Recht auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verlieren wollen. Diese Regelung verstößt nach Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 16.09.2013 – 1 Verg 5/13) gegen Unionsrecht. Damit stellt sich das OLG gegen die Meinung einiger anderer Obergerichte. Leider war das Problem mal wieder nicht entscheidungsrelevant, so dass eine höchstrichterliche Klärung daher nach wie vor aussteht.
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Insbesondere bei Vergabeverfahren in sicherheitsrelevanten Bereichen lehnen es öffentliche Auftraggeber zuweilen ab, interessierten Unternehmen bestimmte besonders sensible Dokumente zur Verfügung zu stellen. Stattdessen verweisen sie die Bewerber auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die Dokumente an ihrem Dienstsitz. Die Gründe liegen auf der Hand: Die unkontrollierte Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen soll verhindert werden, zumal ihre Kenntnis letztlich nur für das bezuschlagte Unternehmen von Bedeutung ist. Dies ist gerade in Zeiten grenzenloser digitaler Verbreitungsmöglichkeiten allzu verständlich. Doch ist es auch vergaberechtlich zulässig? Das OLG Düsseldorf sagt Nein und verlangt, dass Auftraggebern den Bietern stets sämtliche Vergabeunterlagen frühzeitig zur Verfügung stellen. (OLG Düsseldorf vom 13.11.2013 – hier lesen Sie es zuerst!, a.d.R.)
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Die neue Freiheit, die das Konjunkturpaket 2 seinerzeit mit sich brachte, will man in Schleswig-Holstein offenbar nicht mehr missen: Die Landesregierung hat am 12. November einem Vorschlag des schleswig-holsteinischen Wirtschaftsministeriums folgend die seinerzeit erhöhten Wertgrenzen für freihändige Vergaben und beschränkte Ausschreibungen erneut bis Ende 2015 verlängert.
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Ist das bloße Bereitstellen und Betreiben von Gasnetzen durch ein privates Unternehmen nach den einschlägigen energierechtlichen Vorschriften bereits ausreichend, um den persönlichen Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts zu begründen? Impliziert diese Tätigkeit bereits die notwendige marktbezogene Sonderstellung? Das OLG Celle konnte in dem vorliegenden Verfahren (Beschl. v. 08.08.2013 – 13 Verg 7/13) die Gelegenheit nutzen, um zu diesen Fragen, die neben dem Vergaberecht auch das Energierecht berühren, Stellung zu nehmen.
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Ein einzelnes Mitglied einer Bietergemeinschaft kann einen Vergaberechtsverstoß nicht wirksam rügen. Dies hat das OLG Dresden mit Beschluss vom 23.07.2013 (Verg 4/13) entschieden und den Nachprüfungsantrag einer Bietergemeinschaft mangels rechtzeitiger Rüge zurückgewiesen.
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Die Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (7. ÄndVOVgV) wurde erwartungsgemäß am 24. Oktober im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I S. 3854). Sie trat damit am 25.10.2013 in Kraft. Von Bedeutung sind mehr Qualität bei der Vergabe von Dienstleistungen durch Aufweichung der Trennung von Eignungs-/Zuschlagskriterien sowie die dynamische Verweisung auf die EU-Schwellenwerte, die dann mit der nächsten für Anfang 2014 geplanten Änderung unmittelbar, d.h. ohne erneute Änderung der VgV, gelten.
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Öffentliche Auftraggeber, die durch die Vorgaben des Haushaltsvergaberechts verpflichtet sind, Ausschreibungen öffentlich bekannt zu machen, können – jedenfalls vorerst – aufatmen: Der Verwaltungsgerichtshof Baden‑Württemberg (VGH BW) hat mit Urteil vom 24. September 2013 (Az.: 10 S 1695/12) entschieden, dass das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, Bekanntmachungstexte, die von einem bestimmten Ausschreibungsdienst veröffentlicht worden sind, auf Anfrage auch anderen Ausschreibungsdiensten zu überlassen.
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Nach wie vor ist eine äußerst praxisrelevante Frage heiß umstritten: dürfen Nebenangebote zugelassen werden, wenn der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist? Mehrere Obergerichte haben die Frage teils divergierend beantwortet mit dem unbefriedigenden Ergebnis, dass die Anwendung von Vergaberecht vom jeweiligen Bundesland abhängig ist. Mit seinem Vorlagebeschluss macht das OLG Jena (Beschluss vom. 16.09.2013 – 9 Verg 3/13) nun den Weg für eine höchstrichterliche Klärung frei.