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In dem laufenden Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-377/17 gegen die Bundesrepublik Deutschland hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute…
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Der Projektträger Jülich am Forschungszentrum Jülich sucht zur Verstärkung für den Geschäftsbereich „Services Projekt förderung“ (SPF),…
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Die Stadt Frankfurt am Main sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/einen Leiter/-in des Sachgebietes »Vergabe- und Nachtragskontrolle« (Magistratsrätin/Magistratsrat). Nähere Einzelheiten zu der ausgeschriebenen Position sowie zu den Bewerbungsmodalitäten finden Sie im DVNW Stellenmarkt.
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Ein Wohlfahrtsverband erhält von einer Kommune finanzielle Zuwendungen für die soziale Betreuung von Flüchtlingen in städtischen Flüchtlingsunterkünften. Der Nachprüfungsantrag eines gewerblichen Anbieters von Betriebs- und Betreuungsleistungen gibt dem OLG Düsseldorf Gelegenheit, grundsätzliche Aussagen zur Abgrenzung einer Zuwendung von einem öffentlichen Auftrag zu treffen.
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Bereits 2015 hatte der Vergabeblog eine Steckbrief-Serie zu den Autoren hinter den Beiträgen gebracht (siehe Vergabeblog.de vom 22/07/2015, Nr. 22999). Gute drei Jahre später wird die Serie neu aufegelegt. Wir haben fachliche und persönliche Fragen an die Autoren des Vergabeblogs gerichtet. Gefragt wurden sämtliche Autoren, die auf unserer Autorenseite im August 2018 mit Profil angezeigt werden (siehe hier). Den Auftakt der Steckbriefe 2018 macht Herr Rechtsanwalt Martin Adams, Mag. rer. publ.
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Mit unserem Nachbarland Österreich verbindet uns nicht nur die gemeinsame Sprache, sondern politisch-administrative Strukturen sind von vielen Gemeinsamkeiten gezeichnet. Dem trägt nun auch das Deutsche Vergabenetzwerk (DVNW) mit einen neu eingerichten Fachausschuss im Mitgliederbereich Rechnung.
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Am 26.09.18 findet die 33. Sitzung der DVNW Regionalgruppe Hamburg des Deutschen Vergabenetzwerks in Hamburg statt. Als Referent konnte Herr Andreas Zimmermann von der DB Netz AG gewonnen werden.
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Für den Abschluss von Wasserkonzessionsverträgen gelten die Vergabevorschriften nach Teil 4 des GWB (§§ 97-184 GWB) nicht. Diese Bereichsausnahme ist ausdrücklich in § 149 Nr. 9 GWB normiert. Für Wasserkonzessionen sind damit weder das GWB-Vergaberecht noch die KonzVgV als Verfahrensregeln zwingend anzuwenden. Wasserkonzessionen sind aber in keinem rechtsfreien Raum zu vergeben. Zwar gilt für sie kein sektor- bzw. fachspezifisches Vergaberecht, wie dies z.B. für Strom- und Gaskonzessionen nach dem EnWG der Fall ist. Allerdings können verfahrensbezogene und materielle Anforderungen u.a. aus dem europäischen Primärrecht und dem Kartellrecht erwachsen.