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Am 25. & 26. Oktober 2018 findet der 5. Deutsche Vergabetag, die Leitveranstaltung für Vergaberecht und…
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Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) sucht für das schnell wachsende Team am Dienstsitz Brandenburg an…
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Auf dem inzwischen 4. Deutschen Vergabetag, der Leitveranstaltung für Vergaberecht und öffentliches Auftragswesen am 19. und 20. Oktober im Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin, erwartet Sie wieder ein erstklassiges Programm mit hochkarätigen Referenten, brandaktuellen Themen und praxisnahen Workshops. Im Mittelpunkt steht in diesem Jahr natürlich die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und ihre Umsetzung, neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie innovative Beschaffungsstrategien. Nachdem die Veranstaltung bisher immer weit im Vorfeld ausverkauft war, empfehlen wir Ihnen eine frühzeitige Buchung. Hier geht es zu Programm & Anmeldung.
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In die Bundesschienenwege sind im Jahr 2015 4,61 Milliarden Euro investiert worden. Das geht aus dem von der Bundesregierung vorgelegten „Verkehrsinvestitionsbericht für das Berichtsjahr 2015“ (18/12764) hervor.
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Mit dem Beitrag im Vergabeblog am 18.4.2017 unter dem Titel „eVergabe: Heute zündet die 2. Stufe der Umsetzungspflicht für Zentrale Vergabestellen“ wurde über die die grundsätzliche Verpflichtung zur eVergabe durch Zentrale Beschaffungsstellen ab dem 18.4.2017 berichtet (Vergabeblog.de vom 18/04/2017, Nr. 30786). Bereits ein Jahr zuvor wurde die 1. Stufe mit Inkrafttreten des neuen oberschwelligen Vergaberechts im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) gezündet.
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Prämiert werden herausragenden Projekte bei der Beschaffung von Innovationen (Produkte und Dienstleistungen) und der Gestaltung innovativer Beschaffungsprozesse.
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Die Empfehlung, den Pech-und-Pleiten-Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) besser abzureißen als ihn bis zum Sankt Nimmerleinstag zu sanieren, hatten ja schon Viele. Fast unbemerkt schrieb der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH europaweit den “Abbruch von Gebäuden sowie allgemeine Abbruch- und Erdbewegungsarbeiten” aus (TED 2017/S 051-094556).
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Deutschland hat im Bereich der digitalen Dienstleistungen und Transparenz der Verwaltung großen Nachholbedarf. Das war die einhellige Meinung der Sachverständigen in einem Öffentlichen Fachgespräch des Ausschusses für Digitale Agenda
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Bedarfsposition, Eventualposition, Wahlposition oder Alternativposition worin liegt der Unterschied? Viele öffentliche Auftraggeber verwenden die Begriffe relativ unbedarft und messen dieser Frage wenig Bedeutung bei. Wie eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer des Bundes zeigt, kann genau das aber ziemlich riskant sein.
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Öffentliche Auftraggeber des Bundes können seit gestern ihre Bedarfe für Rahmenverträge über das neue elektronische Bedarfserhebungstool (BET) an die zentralen Vergabestellen des Bundes melden.
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Die zum 1. Januar 1996 erfolgte Übertragung der Zuständigkeit für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) auf die Länder (Regionalisierung) hat den Wettbewerb in diesem Marktbereich befördert. Zu dieser Einschätzung gelangt die Bundesregierung in ihrem „Bericht zur Vergabepraxis im Schienenpersonennahverkehr nach der Änderung der Vergabeverordnung vom 1. Dezember 2002“, der als Unterrichtung (18/12711) vorliegt.
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Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat gestern eine Studie veröffentlicht, die die sog. EPC-Fähigkeit (Engineering, Procurement & Construction) deutscher Unternehmen untersucht für die Bereiche Bauwirtschaft, Maschinen- und Anlagenbau, Bahnindustrie, Planung und Beratung sowie Elektro- und Elektronikindustrie.
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Mit dem Thema „Moderner Staat – Chancen durch Digitalisierung“ befasst sich der Ausschuss für Digitale Agenda am Mittwoch, 21. Juni 2017 in einem öffentlichen Fachgespräch.
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Mit dem Beitrag im Vergabeblog am 18.4.2017 unter dem Titel „eVergabe: Heute zündet die 2. Stufe der Umsetzungspflicht für Zentrale Vergabestellen“ wurde über die die grundsätzliche Verpflichtung zur eVergabe durch Zentrale Beschaffungsstellen ab dem 18.4.2017 berichtet (Vergabeblog.de vom 18/04/2017, Nr. 30786). Bereits ein Jahr zuvor wurde die 1. Stufe mit Inkrafttreten des neuen oberschwelligen Vergaberechts im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) gezündet.
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Allein die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens rechtfertigt als schwerer Vergabeverstoß bereits den Widerruf einer Zuwendung, ohne dass der Zuwendungsgeber verpflichtet ist, einen zusätzlichen Verstoß gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung zu belegen. Ein unzulässiges Vergabeverfahren (hier: die beschränkte Ausschreibung) kann nicht im Nachhinein damit gerechtfertigt werden, dass auch eine andere Vergabeart (hier: die freihändige Vergabe) zulässig gewesen wäre.