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Nach dem Willen der neuen Landesregierung in NRW soll das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen nochmals überarbeitet werden. Bereits im Januar 2017 war eine Neufassung des “TVgG NRW” beschlossen worden (siehe dazu Vergabeblog.de vom 01/02/2017, Nr. 29008).
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Noch gibt es keine Koalitionsaussagen, aber die Wetten für das Duo aus CDU und FDP stehen zweifellos am besten. Sollte es dazu kommen, so findet sich in den Programmen beider Parteien übereinstimmend das Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG NRW) des Landes als Objekt der Begierde. Die FDP hatte noch Anfang des Jahres durch ihren Sprecher für Mittelstand und Handwerk, Ralph Bombis, im zuständigen Wirtschaftsausschuss seine ersatzlose Abschaffung gefordert. Die CDU will zwar am Gesetz festhalten, sieht aber erhebliches Potential zum Bürokratieabbau. Man darf gespannt sein.
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Der Düsseldorfer Landtag hat am 26.01.2017 nach zweiter Lesung eine Neufassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG NRW) in der Fassung der Beschlüsse des Fachausschusses (Drucksache 16/14037) beschlossen.
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Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen bekommen über die sogenannte Kostenausgleichsverordnung zum TVgG über 20 Mio. Euro erstattet.
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Die Kritik blieb nicht ungehört: Um die bürokratischen Anforderungen an Unternehmen und öffentliche Auftraggeber deutlich zu reduzieren, hat die nordrhein-westfälische Landesregierung eine Vereinfachung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TVgG) beschlossen. So soll künftig nur der Gewinner der Ausschreibung die nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen vorlegen (Bestbieterprinzip). Alle übrigen Bieter sind davon befreit.
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Das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vereinbar.
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Das VG Düsseldorf hat das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) dem VerfGH Münster zur Prüfung vorgelegt. Nach Auffassung des VG Düsseldorf ist das TVgG-NRW mit der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht vereinbar. Es verpflichtet Anbieter von Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) dazu, ihren Arbeitnehmern mindestens den Lohn zu zahlen, der in einem sogenannten „repräsentativen“ Tarifvertrag vereinbart ist.
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Eine aktuelle Ergänzung der FAQ-Liste der Landesregierung zum TVgG NRW macht Furore: Wie bekannt, hat die Vergabekammer Arnsberg mit Beschluss vom 26.09.2013 (VK 18/13) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Tariftreue- und Mindestlohnvorschriften des Tariftreue und Vergabegesetzes NRW („TVgG NRW“) gegen Europarecht verstoßen. Nun hat die Landesregierung in ihrer FAQ-Liste zum TVgG zu der Vorlageentscheidung Stellung genommen – und hiermit neue Unsicherheiten heraufbeschworen.
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Bei kommunalen Auftragsvergaben in NRW unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten nach § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) für die Kommunen die Vergabegrundsätze, die das Ministerium für Inneres und Kommunales bekannt gibt. Diese kommunalen Vergabegrundsätze wurden zuletzt durch den Runderlass vom 6.12.2012 festgelegt. Der Erlass ist nun um fünf Jahre verlängert worden.