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Allein der Titel wird so manchen Beschaffer erzittern lassen: Ab 1. Juni gilt die neue “Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen“.
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Ein Gastbeitrag von Dr. Oliver Heinrich, BHO Legal Ausweislich der Koalitionsvereinbarung vom 18. Februar 2013 zwischen der neuen rot-grünen Regierungskoalition von Niedersachsen droht auch in diesem Bundesland die Überarbeitung des derzeitigen Landesvergabegesetzes (LVergabeG). Die zu erwartenden Änderungen erinnern an das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG-NRW), welches bislang nicht allzu viele Anhänger gefunden hat. Unser Gastautor Dr. Oliver Heinrich befasst sich schon länger intensiv mit den rechtlichen (Un-)Tiefen des TVgG-NRW, in seinem Beitrag zeigt er, dass der Teufel im Detail stecken kann, so dass man am Ende nur hoffen kann, dass Niedersachsen nicht dieselben Fehler begeht wie der unmittelbare Nachbar.
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Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat eine FAQ-Liste (“Frequently Asked Questions” = “häufig gestellte Fragen”) zum neuen Tariftreue- und Vergabegesetz NRW herausgegeben. Sie weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass diese keinen Anspruch auf Gerichtsfestigkeit erhebt, sondern die Auffassung der Landesregierung wiedergibt. Vom Anwendungsbereich über Mindestlohn, soziale Kriterien, Umweltschutz bis zur Frauenförderung wir alles erläutert, was das Beschafferherz höher schlagen lässt bzw. zum Infarkt bringt. Abrufbar als PDF unter diesem Link. Beachten Sie dazu auch den Beitrag unseres Autors Dr. Roderic Ortner und die Diskussionen im Deutschen Vergabenetzwerk (DVNW).
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Das 2017 beschlossene Onlinezugangsgesetz („OZG 2017“) hat Bund und Länder verpflichtet, ihre Verwaltungsleistungen bis spätestens Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten (§ 1 Abs. 1 OZG 2017). Diese Verpflichtung richtet sich auch an die Wirtschafts- und Berufskammern als staatsorganisationsrechtliche Teile der Länder. Zur OZG-Umsetzung haben sich Bund und Länder im IT-Planungsrat darauf verständigt, die OZG-Leistungen arbeitsteilig zu entwickeln und sich wechselseitig nach dem sogenannten „Einer-für-Alle“(„EfA“)-Prinzip zur Nachnutzung zur Verfügung zu stellen.
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Im Unterschied zu den vereinheitlichten Regelungen in Bezug auf die Vergabe von Sektorenaufträgen im Oberschwellenvergabebereich durch die Sektorenverordnung (nachfolgend: SektVO) zeichnet sich die Regelungslandschaft im Unterschwellenvergabebereich gänzlich anders da. Hier reichen die Regelungen, je nach Bundesland, von keinerlei „Privilegierungen“ in Bezug auf die Vergabe von Sektorenaufträgen – Sektorenaufträge sind wie „gewöhnliche“ öffentliche Aufträge vergeben – über „Vergabeerleichterungen“, bis hin zu „Vergabefreistellungen“.
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Mangels einer Definition des Begriffs ungewöhnlich niedriges Angebot oder feststehenden Regeln zur Identifizierung eines solchen Angebots, ist es Sache des öffentlichen Auftraggebers, die für die Identifizierung der ungewöhnlich niedrigen Angebote verwendete Methode festzulegen, vorausgesetzt, dass diese Methode sachlich und nicht diskriminierend ist.
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Zur zweifelhaften Vertrauenswürdigkeit von Sozialsiegeln gegen Kinderarbeit. Die Forderung nach einem Zertifikat einer anerkannten Organisation darüber, dass Grabsteine ohne Kinderarbeit hergestellt wurden, kann unverhältnismäßig sein, wenn es keine hinreichend gesicherte Verkehrsauffassung dazu gibt, welche Zertifikate vertrauenswürdig sind.
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Die Formulierung in § 19 EG Abs. 9 VOL/A, wonach Zuschlagskriterien durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein müssen, meint nicht, dass sich ein qualitätsbezogenes Zuschlagskriterium unmittelbar aus dem Leistungsgegenstand ableiten lassen muss. Das OLG Düsseldorf verwirft die enge Auslegung der 1. VK Bund und stellt klar, dass es genügt, wenn ein qualitätsbezogenes Zuschlagskriterium mit dem Auftragsgegenstand im weiteren Sinn zusammenhängt und damit in Verbindung steht.
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Nach dem Urteil des EuGH zum vergabespezifischen Mindestlohn des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalens (TVgG NRW) wendet sich nun das Land Brandenburg in einem Rundschreiben an öffentliche Auftraggeber.