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Reicht die Eignungsprüfung aus, um die Spreu vom Weizen zu trennen? Zumindest für den Bereich der “Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung” lautet die Antwort nach Ansicht des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) “nein”. Dieses schlägt daher eine Ergänzung des § 4 Abs. 4 VgV vor. Danach soll es bei Leistungen des Anhangs I B der VOL/A zukünftig zulässig sein, besondere Erfahrungen mit dem Bieter und andere Eignungsmerkmale auch bei der Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen, sofern deren Gewichtung 20% der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreitet.
Der Ausschuss Vergaberecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) rät davon ab und verweist auf den drohenden Systembruch.