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Nicht erst seit dem Inkrafttreten der neuen Sektorenverordnung gewährt das Vergaberecht Auftraggebern, die auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind (vgl. zum Begriff der Sektorenauftraggeber § 98 Nr. 4 GWB), große Handlungsspielräume. In diesem Zusammenhang sei allein auf die freie Wahl der Vergabeverfahren verwiesen (vgl. § 6 SektVO). Hierdurch erhalten die Vergabestellen eine Flexibilität, die außerhalb des Sektorenbereichs oft vermisst wird. Wo auch diese Handlungsspielräume ihre Grenze finden, hat zuletzt das OLG München in seinem Beschluss vom 29.09.2009 entschieden.
Heute ist die Sektorenverordnung (SektVO) verkündet worden. Sie ist für Vergaben von Aufträgen einschlägig, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs vergeben werden. Bau und Dienstleistungskonzessionen sind nicht erfasst. Sie wurde am heutigen Tag im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 62, 28.09.09, S. 3110) verkündet und tritt am Folgetag in Kraft. Sie gilt für alle neu beginnenden Vergabeverfahren im oben beschriebenen Sektorenbereich.
in der Fassung, die ihr der Bundesrat gegeben hat. Das hörten wir auf Anfrage aus dem BMWi. Das Kabinett hat dieser Fassung am gestrigen 19. August 2009 zugestimmt. Die für das Inkrafttreten nötige Veröffentlichung der Vorschrift wird Mitte September 09 erwartet.