sektorenverordnung

  • § 26 SektVO, § 97 Abs. 2 GWB In der Sektorenverordnung finden sich keine Regelungen dazu, wie und mit welcher Konsequenz eine formale Prüfung der Angebote vorzunehmen ist. § 26 SektVO bestimmt lediglich allgemein, dass die Angebote geprüft und gewertet werden, bevor der Zuschlag erteilt wird. Die VK Köln musste sich mit der Frage beschäftigen, ob die Abänderung der Vergabeunterlagen einen zwingenden Ausschlussgrund darstellt, auch wenn hierzu in den Vergabeunterlagen keine Vorgaben enthalten sind.

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    Heute ist die Sektorenverordnung (SektVO) verkündet worden. Sie ist für Vergaben von Aufträgen einschlägig, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie des Verkehrs vergeben werden. Bau und Dienstleistungskonzessionen sind nicht erfasst. Sie wurde am heutigen Tag im Bundesgesetzblatt (Teil I, Nr. 62, 28.09.09, S. 3110) verkündet und tritt am Folgetag in Kraft. Sie gilt für alle neu beginnenden Vergabeverfahren im oben beschriebenen Sektorenbereich.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 28/09/2009 Nr. 3567

  • in der Fassung, die ihr der Bundesrat gegeben hat. Das hörten wir auf Anfrage aus dem BMWi. Das Kabinett hat dieser Fassung am gestrigen 19. August 2009 zugestimmt. Die für das Inkrafttreten nötige Veröffentlichung der Vorschrift wird Mitte September 09 erwartet.

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    Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 20/08/2009 Nr. 3277