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Zitierangaben: Vergabeblog.de vom 26/01/2011 Nr. 8553

Neuer Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen

Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur haben einen gemeinsamen Leitfaden zur Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen sowie zur Netzüberlassung veröffentlicht. Die Vergabe von Strom- und Gaskonzessionen ist ein aktuelles Thema für viele Energieversorgungsunternehmen und Kommunen, denn ein Großteil der bundesweit ca. 20.000 Konzessionsverträge läuft in den nächsten Jahren aus. Der neue Leitfaden bietet beiden Seiten Orientierungshilfe bei zentralen Fragestellungen.

Alle (20) Jahre wieder…

Strom- und Gaskonzessionen sind spätestens alle 20 Jahre neu zu vergeben. Gegenwärtig ist ein Trend zur Rekommunalisierung zu beobachten, bei der Kommunen Konzessionen zunehmend an kommunale Unternehmen vergeben. Die Gemeinde trägt bei der Vergabe der Konzession eine besondere Verantwortung für den Wettbewerb um die Konzession, aber auch für den Wettbewerb auf den Endkundenmärkten.

Kein Vergaberecht, aber…

Der kartellrechtliche Teil des Leitfadens betrifft vor allem die Auswahl durch die jeweilige Gemeinde. Zwar ist das Vergaberecht der §§ 97 ff. GWB auf den Neuabschluss von Konzessionsverträgen nach § 46 Abs. 2 und 3 EnWG nicht anwendbar, da sie keine öffentlichen Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen im Sinne von § 99 GWB zum Gegenstand haben. Gleichwohl müssen Gemeinden die allgemeinen, aus vorrangigem europäischem Primärrecht folgenden Vergabeprinzipien beachten, d.h. insbesondere eine Bekanntmachung in geeigneter Form sowie eine transparente und nichtdiskriminierende Vergabe. Die Entscheidung ist ferner zu begründen und es müssen Rechtsschutzmöglichkeiten gewährleistet werden.

Marktbeherrschende Stellung nicht missbrauchen

Jede Gemeinde verfügt bei der Vergabe der örtlichen Wegerechte über eine marktbeherrschende Stellung, die sie nicht missbrauchen darf. So liegt ein Missbrauch vor, wenn die Gemeinde einzelne Bieter, insbesondere mit der Gemeinde verbundene Unternehmen, ohne sachlichen Grund bevorzugt. Weiter muss sie die netzrelevanten Daten für eine sachgerechte Bewerbung zur Verfügung stellen. Die Gemeinde handelt auch missbräuchlich, wenn sie Gegenleistungen fordert oder sich versprechen lässt, die im Widerspruch zur Konzessionsabgabenverordnung stehen.

Energiewirtschaftsrechtlicher Teil

Der energiewirtschaftsrechtliche Teil des Leitfadens behandelt insbesondere die Phase der Netzüberlassung bei einem Konzessionsnehmerwechsel. Ein dabei regelmäßig auftretender Streitpunkt zwischen Alt- und Neukonzessionär ist etwa die Frage, ob eine Eigentumsübertragung der Netzanlagen erforderlich ist oder eine Überlassung im Rahmen eines Pachtvertrages ausreicht. „Mit dem Leitfaden als Auslegungshilfe unterstützen wir Alt- und Neukonzessionär bei der Umsetzung der geltenden energierechtlichen Bestimmungen. Ziel muss sein, dass die beim Konzessionsnehmerwechsel gesetzlich vorgegebene Netzüberlassung nicht durch rechtliche Unklarheiten verzögert oder verhindert wird“ sagte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung zur Veröffentlichung des Leitfadens.

Der gemeinsame Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur ist auf den Internetseiten des Bundeskartellamtes und der Bundesnetzagentur veröffentlicht oder kann direkt hier als PDF heruntergeladen werden.

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