Guter Beitrag! Zu der Problematik sei eine kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Düsseldorf ergänzt (Beschl. v. 01.12.2015 – VII-Verg 20/15): Das OLG Düsseldorf bekräftigt die oben zitierte Entscheidung aus dem Jahr 2003, nach der ein verspäteter Vortrag unberücksichtigt bleiben kann, selbst wenn dem Betroffenen keine Frist nach § 113 Abs. 2 S. 2 GWB gesetzt wurde. In der Entscheidung ging es allerdings um die Frage, ob die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden kann.

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